Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Planungs- und Baurecht
Entscheiddatum:22.02.2006
Fallnummer:V 05 371
LGVE:
Leitsatz:Der Entscheid über "vorsorgliche Massnahmen" im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes stellt einen Zwischenentscheid dar. Die Rechtsmittelfrist dagegen beträgt 10 Tage. Ein Rechtsanwalt muss diese Rechtsmittelfrist kennen, weshalb er sich nicht auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung berufen kann, die als Rechtsmittelfrist 20 Tage, statt 10 Tage nennt (Bestätigung der in LGVE 2002 II Nr. 43 publizierten Praxis).
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: