{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-06-158-1_2007-05-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3046", "Checksum": "d587e5f5679ed2e0aae8a11e5709b788"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 06 158_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.05.2007 V 06 158_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.05.2007 V 06 158_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.05.2007 V 06 158_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 Abs. 2 RPG; \u00a7\u00a7 22, 72, 73 und 75 PBG.\r\nWeicht ein Bauvorhaben in einschneidender Weise vom Gesamtkonzept des zugrundeliegenden Gestaltungsplans ab, so erweist sich die Durchf\u00fchrung eines Plan\u00e4nderungsverfahrens vor dem Baubewilligungsverfahren als unverzichtbar. Damit soll unter anderem auch sichergestellt werden, dass mit Blick auf einen seinerzeit erteilten Gestaltungsplanbonus die bisherigen Qualit\u00e4tsmerkmale erhalten bleiben oder noch realisiert werden. \r\nWird ein Gestaltungsplan jeweils nur aufgrund eines konkreten und aktuellen Bed\u00fcrfnisses punktuell ge\u00e4ndert, so widerspricht dies geradezu einer gesamtheitlichen Planung, wie sie Sinn und Zweck des Gestaltungsplans erfordern. Eine Gestaltungsplan\u00e4nderung, die sich in ausgepr\u00e4gter Weise an einem konkreten Bauvorhaben orientiert, das lediglich auf einem Teil des noch un\u00fcberbauten Gestaltungsplangebiets realisiert werden soll, wobei die Bed\u00fcrfnisse der ebenfalls noch nicht \u00fcberbauten Restfl\u00e4che weitgehend ausser Acht gelassen werden, verhindert demnach die notwendige (parzellen\u00fcbergreifende) Gesamtsicht und ist nicht zu genehmigen bzw. aufzuheben. Zudem l\u00e4sst sich mit einer solchen Planung ein erhebliches \u00f6ffentliches Interesse an einer Plan\u00e4nderung zumindest im Regelfall nicht nachweisen. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:19", "Checksum": "93ccc55e6c9ea976dd97d34ccfec3c56"}