{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-06-7-1_2007-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2963", "Checksum": "b5a7c89b71fa6777e9b494160186bec7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 06 7_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.01.2007 V 06 7_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.01.2007 V 06 7_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.01.2007 V 06 7_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 3, 24, 24c Abs. 1 und 2 RPG, Art. 24 Abs. 2 aRPG, Art. 41, 42 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und b RPV, \u00a7\u00a7 121 Abs. 1 und 2, 122 Abs. 1, 130 f.,133 f., 153 Abs. 1 und 2, 154 Abs. 1 und 2, 178 Abs. 1 und 2 lit. a und b, 180, 196 Abs. 2 PBG, \u00a710 lit. g PBV.\r\nDie abschliessende bundesrechtliche Normierung der Besitzstandsgarantie gem\u00e4ss Art. 24c RPG hat zur Folge, dass die kantonalen Vorschriften \u00fcber die Berechnung der BGF im Geltungsbereich dieser Bestimmung grunds\u00e4tzlich nicht mehr anwendbar sind. Sie sind nur noch zul\u00e4ssig, sofern sie sich im Grundsatz an die ORL-Norm 514 420 anlehnen. Im Kanton Luzern besteht keine solche Regelung, weshalb von der subsidi\u00e4ren Definition des Bundesamtes f\u00fcr Raumentwicklung auszugehen ist. \r\nF\u00fcr die Beurteilung, ob ein Raum dem Wohnen, Arbeiten oder sonst wie dem dauernden Aufenthalt dient und damit zur aBGF zu z\u00e4hlen ist, fallen subjektive Gesichtspunkte wie die vom Bauherrn beabsichtigte Nutzung ausser Betracht. Auch auf die Bezeichnung eines Raumes in den Pl\u00e4nen kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des Raums. \r\nArt. 24 ff. RPG tangieren die kantonalen und kommunalen materiellen Baupolizeivorschriften, namentlich jene \u00fcber die Geb\u00e4udedimensionen, Abst\u00e4nde oder Ausn\u00fctzung von Grundst\u00fccken, nicht. Bei Bauten ausserhalb der Bauzonen sind diese Vorschriften deshalb anzuwenden. \r\n\u00a7 178 PBG bezieht sich auf Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen. Eine analoge Anwendung auf Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen ist zu verneinen. | Bauen ausserhalb der Bauzonen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:14", "Checksum": "10444d18105b64599cb221dd85147c21"}