| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Bau- und Planungsrecht |
| Entscheiddatum: | 15.07.2008 |
| Fallnummer: | V 07 386_2 |
| LGVE: | 2008 II Nr. 10 |
| Leitsatz: | Art. 11, 55 und 55b USG; Art. 4 LRV; § 207 Abs. 1 PBG. Beschwerdebefugnis von gesamtschweizerischen Organisationen nach dem revidierten Umweltschutzgesetz: Vertretung durch die kantonale Sektion (Erw. 2). Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens (Erw. 3 und 4). Fallbezogene Beurteilung lufthygienischer Massnahmen mangels eines kantonalen Massnahmenplans zur Lufthygiene (Erw. 5). Massnahmemodell bei einer Überschreitung der bewilligten Zahl von 1,14 Mio. Fahrten (Erw. 6 und 7). Die konkret festgelegten Massnahmen (Vergünstigung des Hauslieferdienstes, Einführung eines Shuttle-Busses zum Bahnhof Rothenburg, Fahrplanverdichtung) erfüllen die Anforderungen des Bebauungsplanes grundsätzlich (Erw. 8-10), müssen aber - falls damit eine Einhaltung der zulässigen Fahrtenzahl nicht erreicht wird - ergänzt werden (Erw. 11). Gesamtwürdigung des Massnahmemodells: Verschärfung bei wiederholter Überschreitung der zulässigen Fahrtenzahl und betreffend Interventionsstufe 7 (Erw. 12 und 13). |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der zusammengefasste Sachverhalt und die Erwägungen sind unter der Fallnummer V 07 386 zu finden. |