{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-09-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-09-339_2010-09-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4380", "Checksum": "31bbe6ce81c3cbb9f12ea443879ab9e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 09 339"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.09.2010 V 09 339"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.09.2010 V 09 339"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.09.2010 V 09 339"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11, 16, 17 und 20 Abs. 1 USG; Art. 13, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 38 LSV. Ein Gutachten unterliegt wie jedes Beweismittel der freien richterlichen Beweisw\u00fcrdigung. Der Richter weicht nur aus triftigen Gr\u00fcnden davon ab (E. 2a). Die Anforderungen an die Berechnungsverfahren und Messger\u00e4te f\u00fcr L\u00e4rmemissionen richten sich nach den Bestimmungen der LSV. Messungen und Berechnungen gelten als gleichwertig. Ausschlaggebend sind die jahresdurchschnittlichen Verh\u00e4ltnisse. Dabei sind Unzul\u00e4nglichkeiten hinzunehmen, solange die getroffenen Annahmen sich nicht als unbrauchbar erweisen. Insbesondere m\u00fcssen L\u00e4rmimmissionen nicht bei jedem Objekt gesondert gemessen werden, sondern es kann auf Messungen an vergleichbaren Standorten abgestellt werden (E. 2b ff.). \r\nGrunds\u00e4tzlich sind bestehende ortsfeste Anlagen so weit zu sanieren, als dies technisch und betrieblich m\u00f6glich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die Immissionsgrenzwerte nicht mehr \u00fcberschritten werden. Emisssionsbegrenzende Massnahmen an der Quelle,welche die L\u00e4rmerzeugung verhindern oder verringern haben Vorrang vor Massnahmen, die lediglich die L\u00e4rmausbreitung verhindern oder verringern. F\u00fcr jede in Betracht fallende L\u00e4rmschutzmassnahme ist dabei eine differenzierte Gesamtabw\u00e4gung aller betroffenen \u00f6ffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Pr\u00fcfung einzelner l\u00e4rmmindernder Massnahmen (l\u00e4rmmindernder Strassenbelag, Einkleidung Blumentr\u00f6ge). Ist die Sanierung im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, gew\u00e4hren die Beh\u00f6rden Erleichterungen. | Umweltrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:41", "Checksum": "6a8c53a80b462671e39a156e4d7c9535"}