{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-12-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-09-53_2009-12-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4159", "Checksum": "2083fd6624c535e3913193e8ebb42605"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 09 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.12.2009 V 09 53"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.12.2009 V 09 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.12.2009 V 09 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00a7 20 Abs. 1, 22 ff., 107 Abs. 2 lit. e, 112 Abs. 1, 114, 130 VRG. Erw\u00e4gungen zur mangelhaften Er\u00f6ffnung des Entscheides. I.c. wurde der Entscheid der Vorinstanz u.a. dem Staat Luzern, vertreten durch die DS Immobilien, nicht aber der beschwerdef\u00fchrenden Gemeinde, die korrekt zum Verfahren beigeladen und vorerst auch richtig und umfassend involviert worden war, zugestellt. Die Er\u00f6ffnung erfolgte damit ihr gegen\u00fcber mangelhaft. Die Gemeinde erhielt aber den Entscheid am 17. November 2008 von der DS Immobilien zugestellt. Damit und unter W\u00fcrdigung der gesamten Vorgeschichte begann die (damals noch) 20-t\u00e4gige Rechtsmittelfrist an diesem Datum zu laufen und lief folglich am 9. Dezember 2008 ab. Da die Gemeinde erst am 23. Januar 2009 bei der Vorinstanz die Er\u00f6ffnung des Entscheides verlangte und die Beschwerde gar erst am 17. Februar 2009 erhob, handelte sie versp\u00e4tet, sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die prozessrechtlichen Bevollm\u00e4chtigungsvorschriften des Verwaltungsrechts (\u00a7 22 ff. VRG) gelten als eigenst\u00e4ndiges kantonales \u00f6ffentliches Recht. Die Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ist eine Rechtsfigur aus dem Privatrecht; bei deren - wenn auch nur sinngem\u00e4ssen - Anwendung im \u00f6ffentlichen Recht ist entsprechend grosse Zur\u00fcckhaltung geboten. I.c. kann offen bleiben, ob die Gemeinde mit ihrem Verhalten f\u00fcr die Beteiligten eine (Vertrauens-) Grundlage geschaffen hatte, auf welche diese vertrauen durften, weshalb bereits die Zustellung des Entscheides an die DS Immobilien auch gegen\u00fcber der Gemeinde als fristausl\u00f6send gegolten h\u00e4tte. | Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:50", "Checksum": "12f6b55161739797b37b49466c76034c"}