{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-10-174-1_2011-05-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4779", "Checksum": "a6f660524d4a36c4759beae71cd9c035"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 10 174_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 09.05.2011 V 10 174_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 09.05.2011 V 10 174_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 09.05.2011 V 10 174_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das kantonale PBG r\u00e4umt den Gemeinden eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit ein. Sie sind gem\u00e4ss \u00a7 34 PBG verpflichtet, Bau- und Zonenreglemente zu erlassen, wobei die dortigen Vorschriften nicht weniger streng sein d\u00fcrfen als die Minimalvorschriften des PBG. Sie erlassen u.a. Vorschriften \u00fcber Geb\u00e4ude- und Firsth\u00f6he sowie Geschosszahl und -h\u00f6he (E. 3).\r\nDie Berechnung der Anzahl Vollgeschosse bestimmt sich einzig nach \u00a7 138 PBG, wenn BZR und Bebauungsplan keine davon abweichende Regelung enthalten. Nicht massgeblich sind dabei die Geschoss- sowie die Geb\u00e4ude- und Firsth\u00f6he (E. 5 und 6a). Aus dem Wortlaut von \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PBG kann somit nicht gefolgert werden, dass die \u00dcberschreitung der darin postulierten Geschossh\u00f6he zu einer Anrechnung des Attika- und Untergeschosses als Vollgeschoss f\u00fchrt. Die Gemeinde kann von der in \u00a7 139 Abs. 2 PBG festgesetzten Attikageschossh\u00f6he gem\u00e4ss \u00a7 139 Abs. 8 PBG abweichen (E. 6a). Wird die Zahl der zul\u00e4ssigen Vollgeschosse nicht ausgesch\u00f6pft, entfaltet \u00a7 139 Abs. 1 Satz 2 PBG nach dessen Sinn und Zweck in der Regel keine Wirkung. Gleich verh\u00e4lt es sich mit \u00a7 139 Abs. 2 PBG, v.a. wenn im BZR die maximale Firsth\u00f6he beschr\u00e4nkt wurde. \u00a7 139 Abs. 1-3 PBG regelt die Berechnung der zul\u00e4ssigen Geb\u00e4udeh\u00f6he, wenn lediglich die zul\u00e4ssige Geschosszahl vorgeschrieben ist. Diese Regelung kommt jedoch nicht zum Zug, wenn die Geb\u00e4udeh\u00f6he - oder die Firsth\u00f6he - mit Metermassen festgelegt ist, insbesondere wenn diese gem\u00e4ss BZR wesentlich tiefer liegt (E. 6b). Mit der Festlegung einer maximalen Firsth\u00f6he werden die nachbarschaftlichen Interessen vorliegend gewahrt (E. 6c). | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:25", "Checksum": "f40589fb9619970823b7722a2296b98d"}