{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-09-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-10-217_2010-09-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4340", "Checksum": "3d33bc8d8bcbfac3e85656a99f755488"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 10 217"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2010 V 10 217"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2010 V 10 217"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2010 V 10 217"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Kompetenzen zur Rechtsetzung und Rechtsanwendung bei Einb\u00fcrgerungen sind zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden aufgeteilt. Die Erteilung des Gemeindeb\u00fcrgerrechts liegt in der Kompetenz des zust\u00e4ndigen Gemeindeorgans, dabei kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu (E. 2).\r\nDas Verwaltungsgericht auferlegt sich bei der \u00dcberpr\u00fcfung von Entscheiden, die im Ermessen anderer Beh\u00f6rden stehen, entsprechender Zur\u00fcckhaltung. Dies gilt umso mehr, wenn es, wie vorliegend, als zweite Rechtsmittelinstanz fungiert (E. 3). \r\nVoraussetzungen f\u00fcr die Einb\u00fcrgerung sind u.a. die Eingliederung in die \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse, die Vertrautheit und Akzeptanz der \u00f6rtlichen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebr\u00e4uchen sowie die Beachtung der Rechtsordnung (E. 4). \r\nBestehen im Rahmen einer Gesamtschau der Verh\u00e4ltnisse allgemeine Zweifel an der Erf\u00fcllung der Einb\u00fcrgerungsvoraussetzungen k\u00f6nnen auch geringf\u00fcgige Strafen wie Bussen zur Ablehnung des Einb\u00fcrgerungsgesuchs f\u00fchren (E. 5b/bb). \r\nEs ist nicht willk\u00fcrlich oder ermessensmissbr\u00e4uchlich, wenn die zust\u00e4ndige Einb\u00fcrgerungsbeh\u00f6rde eine soziale Integration in der Wohngemeinde verlangt und es dementsprechend ablehnt, Personen einzub\u00fcrgern, die sich von der \u00f6rtlichen Bev\u00f6lkerung fernhalten und bewusst und freiwillig nicht in n\u00e4heren Kontakt mit den Leuten der Wohnsitzgemeinde treten wollen (E. 5b/cc). | B\u00fcrgerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:43", "Checksum": "e1db8737154062f6e9ec931eb68b7973"}