{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-09-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-10-41-1_2010-09-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4339", "Checksum": "fe5a833ace72f6fa65a7cbe5c26cdd94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 10 41_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.09.2010 V 10 41_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.09.2010 V 10 41_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.09.2010 V 10 41_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Kompetenzen zur Rechtsetzung und Rechtsanwendung bei Einb\u00fcrgerungen sind zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden aufgeteilt (E. 2). \r\nDie Erteilung des Gemeindeb\u00fcrgerrechts liegt in der Kompetenz des zust\u00e4ndigen Gemeindeorgans, dabei kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu. Das Verwaltungsgericht auferlegt sich bei der \u00dcberpr\u00fcfung von Entscheiden, die im Ermessen anderer Beh\u00f6rden stehen, entsprechende Zur\u00fcckhaltung. Dies gilt umso mehr, wenn es, wie vorliegend, in Bezug auf Entscheide betreffend ordentliche Einb\u00fcrgerung als zweite Rechtsmittelinstanz fungiert (E. 3). \r\nVoraussetzung f\u00fcr die Einb\u00fcrgerung ist u.a. die Eingliederung in die \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse sowie die Vertrautheit und Akzeptanz der \u00f6rtlichen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebr\u00e4uchen. Dabei sind sprachliche Kenntnisse f\u00fcr sich alleine noch kein Beweis f\u00fcr eine Integration ins Gemeindeleben (E. 4). \r\nKein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die zust\u00e4ndige Einb\u00fcrgerungsbeh\u00f6rde die Erteilung des Gemeindeb\u00fcrgerrechts aufgrund von schlechten Kenntnissen \u00fcber die \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse und mangelnder Integration ins Gemeindeleben verweigert (E. 4c). Von den einb\u00fcrgerungswilligen Personen zu verlangen, tats\u00e4chlich in einen eigentlichen Kontakt mit der Bev\u00f6lkerung des aufnehmenden Gemeinwesens zu treten und hierf\u00fcr einen Integrationswillen zu bezeugen, stellt denn weder eine direkte noch eine indirekte Benachteiligung dar (E. 5).\r\nDie Erf\u00fcllung der gesetzlichen Bedingungen begr\u00fcndet noch keinen Anspruch auf Einb\u00fcrgerung (E. 6b). | B\u00fcrgerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:42", "Checksum": "61259c265e60ec01040ba3be82e256a3"}