Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Bau- und Planungsrecht
Entscheiddatum:11.01.2012
Fallnummer:V 11 139_2
LGVE:2012 II Nr. 7
Leitsatz:Art. 26 BV; § 178 PBG. Bei einem bereits realisierten Bauvorhaben, dessen Baubewilligung nicht mehr widerrufen werden kann, muss hinsichtlich seiner Bestandes- und Erweiterungsgarantie auf die materielle Rechtmässigkeit verzichtet werden. Mit anderen Worten wird eine materiell rechtswidrige, jedoch formell rechtmässige Baute grundsätzlich vom Schutzbereich der Bestandesgarantie nach Art. 26 Abs. 1 BV und § 178 PBG umfasst.

§ 9 Abs. 1 PBV. Aus Gründen der Gleichbehandlung sind aussenliegende Erschliessungsflächen von Vollgeschossen, soweit sie üblicherweise im Innern liegende Treppenhäuser und Hausgänge ersetzen, den anrechenbaren Geschossflächen zuzuschlagen und damit an die Ausnützung anzurechnen.



Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der Sachverhalt und Auszüge aus den Erwägungen sind unter der Fallnummer V 11 139 zu finden.