| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Bau- und Planungsrecht |
| Entscheiddatum: | 11.01.2012 |
| Fallnummer: | V 11 139_2 |
| LGVE: | 2012 II Nr. 7 |
| Leitsatz: | Art. 26 BV; § 178 PBG. Bei einem bereits realisierten Bauvorhaben, dessen Baubewilligung nicht mehr widerrufen werden kann, muss hinsichtlich seiner Bestandes- und Erweiterungsgarantie auf die materielle Rechtmässigkeit verzichtet werden. Mit anderen Worten wird eine materiell rechtswidrige, jedoch formell rechtmässige Baute grundsätzlich vom Schutzbereich der Bestandesgarantie nach Art. 26 Abs. 1 BV und § 178 PBG umfasst. § 9 Abs. 1 PBV. Aus Gründen der Gleichbehandlung sind aussenliegende Erschliessungsflächen von Vollgeschossen, soweit sie üblicherweise im Innern liegende Treppenhäuser und Hausgänge ersetzen, den anrechenbaren Geschossflächen zuzuschlagen und damit an die Ausnützung anzurechnen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der Sachverhalt und Auszüge aus den Erwägungen sind unter der Fallnummer V 11 139 zu finden. |