Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Verfahren
Entscheiddatum:14.07.2011
Fallnummer:V 11 64
LGVE:2011 II Nr. 39
Leitsatz:§ 295 Abs. 1 SMG; § 142 Abs. 1 lit. b VRG. Strafantrittsverfügungen können mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Die Frist beträgt 20 Tage. Gegen den Verwaltungsbeschwerdeentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben, wobei die Frist hier 30 Tage beträgt.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: