Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Enteignung
Entscheiddatum:21.06.1993
Fallnummer:V 91 88
LGVE:1993 II Nr. 10
Leitsatz:§§ 76 ff. EntG; Art. 5 Abs. 2 RPG. Voraussetzungen der materiellen Enteignung. Wenn keine eigentumsrechtlich geschützte Position entzogen wird, liegt kein entschädigungspflichtiger Eingriff vor. Ob eine materielle Enteignung vorliegt, ist vor allem eine Frage der Intensität des Eingriffs. Dabei ist eine Art Erfolgsrechnung der bisherigen Nutzung vorzunehmen, wobei auch Vorteile mitzuberücksichtigen sind, die dem Eigentümer aus der bisherigen Nutzung entstanden sind.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:A. - Die Erben des A und AB sind Eigentümer von Grundstücken, die nach dem geltenden Bau- und Zonenreglement der Gemeinde X vom 3. Dezember 1984 in der Landwirtschaftszone liegen. Nach dem früheren Bau- und Zonenreglement vom 18. November 1965 lagen die beiden Grundstücke im «übrigen Gemeindegebiet». Auf ihnen wurde seit Jahren Kies und Sand abgebaut. Ab ca. 1979 begann man auf dem Grundstück der Erben des A und ab 1981 auch auf Grundstück des AB gewerbsmässig Aushub und Bauschutt zu deponieren.

Mit Verfügung vom 5. November 1981 untersagte das kantonale Amt für Gewässerschutz gestützt auf das damals in Kraft gestandene EG GSchG jegliche Deponietätigkeit ab 23. November l981. Mit Entscheid vom 10. November 1981 übertrug der Regierungsrat dem Gemeinderat X gestützt auf § 99 EG ZGB die Kompetenz zum Schutz der fraglichen Grube. Daraufhin erliess der Gemeinderat am 17. November 1981 eine vorsorgliche Verfügung zum Schutz der Kiesgrube. Für den südöstlichen Teil des Grundstückes des AB hob er die vorsorgliche Verfügung am 11. Dezember 1981 wieder auf. Mit Entscheid vom 29. Oktober 1984 erliess der Gemeinderat eine Verfügung zum Schutze eines Teils der Kiesgrube. Gestützt auf diese Schutzverordnung wurde den Eigentümern untersagt, Materialien aller Art, wie Aushub, Schutt, Kehricht, Motorfahrzeuge und dergleichen abzulagern. Ferner wurden nach der zitierten Verfügung das Aufforsten, der Weidgang und die Düngungen, sowie das Erstellen von Bauten und Anlagen verboten. Eine von den Grundeigentümern gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 18. August 1987 ab. Dagegen führten die betroffenen Eigentümer vorsorglich Verwaltungsgerichtsbeschwerde, zogen diese indessen wieder zurück, weshalb das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. Januar 1988 als erledigt erklärt wurde.

B. - Mit einer bei der Kantonalen Schätzungskommission gemeinsam eingereichten Eingabe vom 6. Januar 1989 machten die Erben des A eine Entschädigung von Fr. 2 808 003.- nebst Zins zu 5 %, seit 8. Januar 1988 sowie AB eine Forderung von Fr. 2 782 566.- nebst Zins zu 5 % seit 8. Januar 1988 geltend. Zur Begründung stellten sich die Eigentümer der beiden Grundstücke im wesentlichen auf den Standpunkt, die Verfügung des Gemeinderates X vom 29. Oktober 1984 komme in ihrer Wirkung einer materiellen Enteignung gleich, denn es sei ihnen im Schutzgebiet jegliche Nutzung untersagt worden.

C. - Mit Entscheid vom 26. August 1991 wies die Kantonale Schätzungskommission die Entschädigungsforderungen der Grundeigentümer ab.

D. - Gegen diesen Entscheid lassen die Erben des A und AB fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Sie beantragen, der Entscheid der Schätzungskommission sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass die durch die Einwohnergemeinde X am 17. November 1981 bzw. 29. Oktober 1984 verfügte Naturschutzmassnahme betreffend die Kiesgrube eine materielle Enteignung beinhalte, und die Schätzungskommission sei anzuhalten, die gestellte Entschädigungsforderung zu beurteilen.

Das Verwaltungsgericht hat die Entschädigungsforderungen abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

1.- a) ...

b) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt eine auf eine Planung zurückführende Eigentumsbeschränkung dann einer Enteignung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 RPG gleich, wenn einem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder besonders stark eingeschränkt wird, weil ihm eine wesentliche, aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls ein einziger oder einzelne Grundeigentümer so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hiefür keine Entschädigung geleistet würde (BGE 114 I b 118 Erw. 4, 112 I b 389 Erw. 3, mit Hinweisen). In beiden Fällen ist die Möglichkeit einer zukünftigen besseren Nutzung der Sache indessen nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen (BGE 114 I b 103 Erw. 2 und 118 Erw. 4, 112 I b 390 Erw. 3, mit Hinweisen).

(Ausführungen über den massgeblichen Stichtag.)

2. - Bevor auf einzelne Aspekte der durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine materielle Enteignung näher eingegangen wird, muss die Frage aufgeworfen werden, ob mit der Unterschutzstellung der ehemaligen Kiesgrube und späteren Deponie überhaupt eine durch die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie geschützte Eigentümerposition entzogen worden ist.

a) Ein entschädigungspflichtiger Eingriff und damit eine materielle Enteignung im dargelegten Sinne kann zum vornherein nur vorliegen, wenn und soweit überhaupt eine eigentumsrechtlich geschützte Position entzogen wird (Riva, Hauptfragen der materiellen Enteignung, Bern 1990, S. 234 f.). So hat das Bundesgericht in BGE 85 I 36/37 ausgeführt, dass die Eigentumsgarantie nur solche Rechte mit dem Inhalt und Umfang schützt, den sie nach der jeweiligen objektiven Rechtsordnung, auf der sie beruhen, haben. Ausserhalb des Schutzes der Eigentumsgarantie stehen demgegenüber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts alle jene vermögenswerten Interessen, die sich nicht in einem Recht verdichtet haben (vgl. Frick, Faktische Interessen, Chancen und Hoffnungen als Schutzobjekte der Eigentumsgarantie, Diss. Bern 1985). Die Frage, ob eine bestimmte Position eines Eigentümers den Schutz der Eigentumsgarantie geniesst, beurteilt sich nach Massgabe der sich verändernden Rechtslage, denn die Rechtsordnung und damit der Eigentumsinhalt ist veränderbar. Auf die Beständigkeit einer gegebenen Rechtslage und damit auf die Beständigkeit einer bestimmten Festlegung des Eigentumsinhalts darf um so weniger gebaut werden, je weiter der zeitliche Horizont der Erwartungen ausgedehnt wird (Riva, a. a. O., S. 278). Im grundlegenden Entscheid (BGE 105 l a 336 ff.) hat dies das Bundesgericht wie folgt dargestellt:

«Der Inhalt des Grundeigentums wird nicht nur durch die Privatrechtsordnung geprägt, sondern durch die verfassungsrechtliche Ordnung und das darauf gestützt erlassene öffentliche Recht als Ganzes (Robert Haab, Komm., 2. Aufl., N 4 zu Art. 641 ZGB; Arthur Meier-Hayoz, Komm., 4. Aufl., Eigentum, syst. Teil, N 193 S. 97 f.). Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum, wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festhält, nicht unbeschränkt, sondern nur innert den Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind (Hans Huber, Öffentlichrechtliche Gewährleistung, Beschränkung und Inanspruchnahme privaten Eigentums in der Schweiz, in: Ausgewählte Aufsätze 1950-1970, Bern 1971, S. 198 ff., S. 210; Peter Saladin, Grundrechte im Wandel, 2. Aufl., S. 116 ff.). Zu beachten sind namentlich die Anforderungen des Walderhaltungsgebotes (Art. 24 BV und Art. 31 FPolG), des Gewässerschutzes (Art. 24quater BV), des Umweltschutzes (Art. 24septies BV) und der Raumplanung (Art. 22quater BV). Die gewichtigen öffentlichen Interessen, deren Wahrung diese Verfassungsnormen fordern, sind der Gewährleistung des Eigentums grundsätzlich gleichgestellt (Thomas Fleiner, Rechtsgutachten über die Verfassungsmässigkeit des Vorentwurfes zu einem BG über den Umweltschutz, in: Wirtschaft und Recht, 1975, S. 193 ff., S. 250; Martin Lendi, Planungsrecht und Eigentum, ZSR 95/1976 II, S. 144 ff., zur grundsätzlichen Gleichrangigkeit der Verfassungsnormen im allgemeinen: Ulrich Häfelin, Verfassungsgebung, ZSR 93/1974 II 88 f.). Die Eigentumsgarantie hindert den Gesetzgeber nicht, «die objektive Eigentumsordnung im Rahmen der Bedürfnisse der Gemeinschaft festzulegen» (Arthur Meier-Hayoz, a. a. O., N 213 b, S. 129). Doch hat er dabei den freiheitsvermittelnden Kerngehalt des Eigentums zu wahren, wobei dieser nicht völlig statisch zu verstehen ist, sondern der weiteren Entwicklung durch den Verfassungsrichter und der Abänderung durch den Verfassungsgeber zugänglich bleibt (Derselbe, Zur Eigentumsordnung, ZSR 97/1978 I 313 ff., 332 f.). Die Zulässigkeit eigentumsbeschränkender raumplanerischer und umweltschützender Massnahmen basiert somit auf einer Interessenabwägung mit der Eigentumsgarantie. Den erhöhten Anforderungen an die Regelung eines menschenwürdigen Zusammenlebens in der Gesellschaft lässt sich dabei, wie Arthur Meier-Hayoz feststellt (a. a. O., S. 333), durch die Zulassung entschädigungsloser Eingriffe auch ausserhalb der polizeilich motivierten Schranken gerecht werden.»

Mit diesen Überlegungen hat das Bundesgericht die in den Art. 19 und 20 GSchG angeordneten Begrenzungen der Bebaubarkeit des Bodens als neue Bestimmung des Eigentumsinhalts und folgerichtig als grundsätzlich entschädigungslos bezeichnet (vgl. auch Riva, a. a. O., S. 282; Pfisterer, Entschädigungspflichtige raumplanerische Massnahmen, in: BVR 1990 S. 39, wo er darauf hinweist, dass polizeiliche und gewisse raumplanerische Beschränkungen zusammenhängen und der Inhaltsbestimmung des Eigentums dienen. Das gelte auch für gewisse planerische Beschränkungen zum Schutze der Landschaft, der Aussicht, des Seeufers usw.).

In eine gleiche Richtung zeigt das von Riva dargestellte Schema der Zielrichtungen des Eingriffs, die einen Anhaltspunkt für eine grundsätzlich entschädigungslose Einschränkung geben können (vgl. Riva, a. a. O., S. 318 f.). Danach ist um so weniger von einer Entschädigungspflicht auszugehen, je mehr die beschränkende Massnahme im Interesse der Allgemeinheit Ordnungscharakter hat, mithin also, je stärker dafür übergeordnete öffentliche Interessen massgeblich sind. In diesem Sinne hat auch das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung bei der Definition des Eigentumsinhalts gesamtpolitische Interessenabwägungen vorgenommen und mitberücksichtigt, ob mit der Bejahung einer Entschädigungspflicht eine wichtige öffentliche und durch die Verfassung gestützte Aufgabe gefährdet würde (dazu: Riva, a. a. O., S. 153, 310 und 349 mit Hinweisen). Dies ist wohl unmittelbar aus der Gleichrangigkeit der Verfassungsnormen zu folgern, die es als unzulässig erscheinen lässt, den Inhalt des Eigentumsrechts so weit zu interpretieren, dass die damit verbundenen Entschädigungsfolgen andere Verfassungsaufgaben verunmöglichen.

b) Im vorliegenden Fall haben Gründe des Naturschutzes zur teilweisen Stillegung der fraglichen Deponie geführt. Natur- und Heimatschutz sowie der Schutz der natürlichen Umwelt haben Verfassungsrang (Art. 24sexies und septies BV). Diese Verfassungsartikel gehen von einem weiten Verständnis des Umweltbegriffes aus. Sie schützen Luft, Boden, Tiere, Pflanzen sowie die Landschaft, Lebensgemeinschaften und Lebensräume (Kommentar zur BV N 15 ff. zu Art. 24sexies). Dieser verfassungsmässige Schutzauftrag ist im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschatz (NHG; SR 451) konkretisiert. Bereits in Art. 18 Abs. 1 NHG ist die Verpflichtung enthalten, dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Diese Bestimmung ist durch die neuen Art. 18 Abs. 1bis und ter (in Kraft seit 1. Januar 1985) und 18 a-d (in Kraft seit 1. Februar 1988 und daher hier kaum mehr von Belang) konkretisiert worden. Auch wenn sich die Unterschutzstellung der fraglichen Grundstücke der Beschwerdeführer auf eine Schutzmassnahme abstützt, die ihrerseits auf § 99 EG ZGB fusst, kann der darin enthaltene Schutz des Lebensraums dennoch als Konkretisierung einer verfassungsmässigen Aufgabe bezeichnet werden. Folgt man den dargelegten verfassungsrechtlichen Überlegungen, stellt der Schutz minimaler bestehender Lebensräume seltener Tiere und Pflanzen eine Präzisierung des Eigentumsinhalts dar, die, wie dargetan, denn auch grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen ist.

c) Zum gleichen Ergebnis führen die unter Erwägung 2 a (am Schluss) zitierten weiteren Überlegungen bei Riva. Die Verfügung des Gemeinderates zum Schutz der strittigen Kiesgrube qualifiziert sich als Schutzverordnung zur Sicherstellung von minimalen bestehenden Lebensräumen seltener Tiere und Pflanzen, die ausschliesslich im öffentlichen Interesse erfolgte. Die Ausscheidung solcher Schutzzonen gehört zudem zu den Raumplanungsaufgaben gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d RPG (EJPD/ BRP, Erläuterungen zum RPG, N 24 ff. zu Art. 17 RPG). Diese Aufgabe, der Verfassungsrang zukommt, könnte kaum realisiert werden, wenn zufolge nicht mehr zulässiger Deponien Entschädigungsfolgen entstehen würden.

Zusammenfassend ergibt sich, dass das Teilverbot des Auffüllens der Bauschuttdeponie im Gebiet der Grundstücke Nrn. 378 und 383, Grundbuch X, keine Entschädigungspflicht auslöst, es sei denn, eine Entschädigung wäre mit Blick auf die Sonderopfertheorie geschuldet. Man könnte sich allenfalls noch fragen, ob das in der Schutzverordnung verankerte Verbot der Wiederauffüllung der Grube nicht eine entschädigungspflichtige Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung bewirkt. Immerhin entspricht diese Nutzung - im Gegensatz zur Nutzung der fraglichen Grundstücke als Bauschuttdeponie - der vor der Unterschutzstellung gegebenen Grundnutzung (Landwirtschaftszone). Allerdings wurde diese Nutzung bereits seit vielen Jahren aufgegeben, weshalb sich erst das nun unter Schutz gestellte Biotop entwickeln konnte. Die Frage der Entschädigung braucht hier indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden. Wie sich aufgrund weiterer Überlegungen ergibt, müssen die Entschädigungsforderungen auch aus einem anderen Grund abgelehnt werden.

3. - a) Bei der Frage, ob ein Eingriff in die Eigentumsbefugnisse als materielle Enteignung zu werten sei, spielt die Intensität des Eingriffs eine herausragende Rolle. Von allen Abgrenzungskriterien, welche das Bundesgericht bei der Ausbildung und Ausgestaltung des Instituts der materiellen Enteignung entwickelt hat, ist dieser Gesichtspunkt der bedeutendste (Riva, a. a. O., S. 266). Dabei ist vom Objekt als Ganzes auszugehen (Riva, a. a. O., S. 268). Um die Intensität des Eingriffs zu ermessen, muss eine Art «Erfolgsrechnung» vorgenommen werden und zwar nicht im Sinne einer Momentaufnahme, sondern mit Blick auf eine langfristige Ertragsbilanz (Riva, a. a. O., S. 289 mit Hinweis). Dabei sind auch die dem Eigentümer aus seiner bisherigen Nutzung entstandenen Vorteile mitzuberücksichtigen. Das Bundesgericht hat diese Überlegungen in einem Entscheid vom 20. Juni 1990, in welchem es ebenfalls um ein Wiederauffüllverbot ging, ausdrücklich aufgenommen (vgl. ZBl 92 [1991] S. 557 ff.). Es führt unter Erw. 4b am Schluss aus, eine materielle Enteignung sei mangels Intensität dort nicht gegeben, wo die Beeinträchtigung einer Eigentumsposition durch Vorteile angemessen aufgewogen werde. Da die Nutzung zur Kiesausbeutung aus polizeilichen Gründen ohne Entschädigungsfolgen hätte untersagt werden können, habe der Beschwerdeführer gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzung durch die Ausbeutung und durch Auffüllgebühr Gewinne erzielt. Das Verbot der landwirtschaftlichen Nutzung falle dagegen nicht ins Gewicht. Eine Entschädigungspflicht auf Kosten des Staates wäre daher geradezu unbillig. Im zitierten Entscheid macht das Bundesgericht einen Nutzungsvergleich zwischen dem Eigentümer, der sein Grundstück aus polizeilichen Gründen - in der Regel Gewässerschutzgründen - entschädigungslos nicht ausbeuten kann und demjenigen, der dies zumindest teilweise kann. Der letztere hat sich, wie gesagt, die gesamten «Sondervorteile» im Sinne einer langfristigen Vermögensbilanz anrechnen zu lassen. Mit Blick auf den zitierten Entscheid muss auch im vorliegenden Fall der gesamte Ertrag, den die Beschwerdeführer aus der Grubenbewirtschaftung erzielt haben, in die Gesamtbilanz einbezogen werden. Eine frankenmässige Bilanzierung ist hierbei nicht erforderlich. Um die Eingriffsintensität sachgerecht ermessen zu können, reicht ein auf vernünftigen Überlegungen heruhender Prozentvergleich aus. Dabei werden kleinere Ungenauigkeiten in Kauf genommen. Letztlich ist es eine Rechtsfrage, ob der Eingriff eine Intensität erreicht, dass von einer materiellen Enteignung gesprochen werden kann.

b) Auszugehen ist vom Ansatz der Beschwerdeführer, wonach ohne die Unterschutzstellung der fraglichen Grundstücke insgesamt 1,88 Mio. m3 Deponiematerial hätten abgelagert werden können. Dabei beträgt der Anteil der Erben des A 1,12 Mio. m3 und der Anteil des AB 760 000 m3. Daraus folgt, dass auf den entsprechenden Grundstücken vorher die nämliche Menge Material entnommen worden ist. Bei der langfristigen Vermögensbilanzierung sind die Erträge jenes Kiesabbaus in die Berechnung einzubeziehen. Ohne die Unterschutzstellung hätte auf jedem der beiden Grundstücke zudem das entsprechende Abraumvolumen mit Bauschutt wieder aufgefüllt werden können.

Nach den Berechnungen des Ingenieurbüros könnten nach der Unterschutzstellung auf beiden Grundstücken gesamthaft noch ein Depotvolumen von 780 000 m3 genutzt werden. Auf das Grundstück der Erben A entfällt darauf ein Anteil von 620 000 m3 und auf dasjenige von AB von 160 000 m3. Die Differenz zwischen den möglichen Kubaturen vor und nach der Unterschutzstellung beträgt somit für das Grundstück der Erben A rund 500 000 m3 (1 120 000-620 000) und für das Grundstück des AB rund 600 000 m3 (760 000-160 000), wie die Vorinstanz unter Erwägung 6 des angefochtenen Entscheides zutreffend festgehalten hat.

Eine Berechnung des ungefähren Gesamtnutzens des Grundstückes Nr. 383 ohne Einschränkung zeigt nach dem Gesagten folgendes Bild:

- Ertrag aus 1 120 000 m3 Kiesausbeute +

- Ertrag aus 1 120 000 m3 Deponie

Dieser maximale Gesamtnutzen (ohne landwirtschaftliche Nutzung) steht dem durch die Nutzungsbeschränkung entgangenen hypothetischen maximalen Ertrag entgegen. Dieser entspricht höchstens dem Ertragsausfall aus 500 000 m3 Deponiebetrieb. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass aus der Deponietätigkeit ein Reinertrag von Fr. 4.-/m3 erzielt wurde. Bezüglich der Ausbeutung hat der Beschwerdeführer AB gemäss Kaufvertrag bereits im Jahre 1978 Fr. 3.-/m3 losen Sand und Kiesmaterial gelöst. Der Einfachheit halber wird daher in der Frage für Ausbeutung und Deponie von gleichen Erlösen von Fr. 4.-/m3 ausgegangen. Damit ergibt sich für die Erben A ein Ertragsausfall von ca. 22 % und damit eine Einbusse von untergeordneter Bedeutung.

Gleiches gilt bezüglich des Grundstückes des AB. Eine Berechnung des Gesamtnutzens des Grundstückes Nr. 378 ohne Einschränkung zeigt ungefähr folgendes Bild:

- Ertrag aus 760 000 m3 Kiesausbeute +

- Ertrag aus 760 000 m3 Deponie

Dieser maximalen Gesamtnutzen steht dem durch die Nutzungsbeschränkung entgangene hypothetischen maximalen Ertrag entgegen. Dieser entspricht höchstens dem Ertragsausfall aus einem Deponiebetrieb mit einem Volumen von 600 000 m3. Auch dieser Ertragsausfall ist von untergeordneter Bedeutung und beträgt lediglich ca. 39 %.

Sowohl die Ertragseinbusse der Eigentümer des Grundstückes Nr. 383 als auch diejenige der Eigentümer des Grundstückes Nr. 378 liegen weit unter dem Mass, welches eine Entschädigung zufolge materieller Enteignung auszulösen vermöchte. Dies zeigt sich in besonderer Weise mit Blick auf die höchstrichterliche Praxis zur Frage der materiellen Enteignung bei Abzonungen. So kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht einmal eine Reduktion der Ausnützungsziffer (AZ), welche eine Herabsetzung der Baumöglichkeiten um 662/3 % bewirkt, als für eine materielle Enteignung hinreichender Eingriff gelten (Riva, a. a. O., S. 283 mit Hinweis auf BGE 97 I 632). An anderer Stelle hat das Bundesgericht selbst eine Mindernutzung einer ursprünglichen AZ von 0,25 auf 0,07 nicht als materielle Enteignung gewertet (ZBl 86 [1985] S. 211 f.). Immerhin entspricht diese Mindernutzung einer Einschränkung um 72 %. Selbst unter Einbezug einer Einschränkung der landwirtschftlichen Nutzungsmöglichkeiten, resultiert im vorliegenden Fall nicht annähernd eine für eine materielle Enteignung hinreichende Einschränkung der Nutzungsintensität. Es kommt hinzu, dass eine Entschädigungspflicht für die ohnehin seit vielen Jahren nicht mehr vorhandene und allenfalls in vielen Jahren erst wieder mögliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung abzulehnen ist. Zudem wäre eine solche Nutzung im Vergleich zum Gesamtnutzen, wie dargetan, völlig untergeordnet (vgl. ZBl 92 [1991] S. 560), weshalb sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen.