Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Verfahren
Entscheiddatum:16.05.1995
Fallnummer:V 93 50
LGVE:1995 II Nr. 38
Leitsatz:§ 129a und b VRG, § 75 SHG. Weder der Gemeinderat noch die Einwohnergemeinde sind legitimiert, Entscheide des Regierungsrates im Zusammenhang mit Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz anzufechten.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:H ist alleinerziehende Mutter und bezieht von der Einwohnergemeinde A wirtschaftliche Sozialhilfe. Als dem Gemeinderat bekannt wurde, dass H ein Auto besitzt, verfügte der Sozialvorsteher eine Kürzung der Sozialhilfe um Fr. 450.- bis die Versicherte ihr Auto verkauft habe. Auf Einsprache von H hob der Gemeinderat diesen Entscheid wieder auf und verfügte stattdessen die Einstellung der Sozialhilfe auf den 1. November 1991, sofern H die Nummernschilder nicht bis spätestens 31. Oktober 1991 beim Strassenverkehrsamt hinterlegt haben sollte. Gegen diesen Einspracheentscheid führte H Verwaltungsbeschwerde, die der Regierungsrat guthiess. Gegen diesen Entscheid reichte der Gemeinderat Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte, der Entscheid des Regierungsrates sei aufzuheben und die Kürzung der Sozialhilfe zu bestätigen.

Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Aus den Erwägungen:

2. - Zunächst stellt sich die Frage, ob der Gemeinderat als Behörde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist.

Gemäss § 129 lit. b VRG sind zur Einreichung eines Rechtsmittels ausschliesslich Personen, Organisationen oder Behörden befugt, welche von der Rechtsordnung dazu ermächtigt werden. Weder das Sozialhilfegesetz vom 24. Oktober 1989 (SRL Nr. 892; [SHG]) noch ein anderer Erlass enthalten eine Bestimmung, welche den Gemeinderat als Sozialbehörde im Sinne von § 15 Abs. 1 SHG berechtigt erklären würde, bei Streitsachen der vorliegenden Art ein Rechtsmittel einzureichen. Namentlich enthält § 75 SHG keine Beschwerdelegitimation des Gemeinderates. Auch der Gemeinderat vermag keine Sondernorm zu nennen, die ihn als Behörde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ermächtigen würde. Folglich fehlt dem Gemeinderat die Beschwerdebefugnis gemäss § 129 lit. b VRG (LGVE 1983 II Nr. 35, Erw. 1a, 1982 II Nr. 33 Erw. 1; Urteil BG L. vom 11.2.1992, Erw. 1). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Gemeinderates ist daher nicht einzutreten.

3. - Es fragt sich, ob stattdessen die Einwohnergemeinde zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt ist. Die Streitsache beurteilt sich nach kantonalem Recht, weshalb die Frage der Beschwerdelegitimation der Einwohnergemeinde nach kantonalem Prozessrecht zu beurteilen ist. Mangels einer Sondernorm im SHG ist diese Frage anhand von § 129 lit. a VRG zu prüfen.

a) Gemäss § 129 lit. a VRG sind Parteien und beiladungsberechtigte Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens, die an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse dartun, zur Beschwerdeerhebung befugt. Als Partei gilt nur derjenige, der einen Entscheid anbegehrt hat oder durch diesen betroffen wird (§ 17 VRG). Unter «betroffen werden» versteht die konstante und wiederholt publizierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ein «in der Rechtsstellung betroffen sein» (LGVE 1983 II Nr. 35 und 1982 II Nr. 33). Bei Gemeinden wird eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung in zwei Kategorien von Fällen bejaht, nämlich einerseits dann, wenn eine Entscheidung den Bestand und die Autonomie der Gemeinde gefährdet und anderseits dann, wenn eine Entscheidung private Eigentumsrechte der Gemeinde verletzt. Dies kann bei Eingriffen in das Finanz- und teilweise in das Verwaltungsvermögen des Gemeinwesens der Fall sein (LGVE 1983 II Nr. 35). Voraussetzung einer Beeinträchtigung der Rechtsstellung ist, dass die Gemeinde als gleichgeordnetes Privatrechtssubjekt auftritt und von der Verfügung gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen wird. Dies ist nach LGVE 1983 II Nr. 35 nicht der Fall, wenn sie als Trägerin hoheitlicher Gewalt angesprochen und beispielsweise zur Bezahlung an den Bau einer geschützten Operationsstelle verpflichtet wird (BGE 103 Ia 63 mit Hinweisen; Urteil BG B. vom 23.3.1987).

b) Im vorliegenden Fall tritt die Gemeinde nicht als Privatrechtssubjekt auf, sondern als Trägerin hoheitlicher Gewalt. Nach ihrer Auffassung drehe sich der Streit nämlich um die «simple» Frage, ob eine von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abhängige Person genügend Mittel zum Führen eines Personenwagens zur Verfügung haben solle oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage sei von «öffentlichem Interesse» und daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren «endgültig zu klären». Der Gemeinde ist entgegenzuhalten, dass das Interesse an der Beantwortung einer Rechtsfrage ebensowenig ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse begründet wie die Wahrung irgendwelcher öffentlicher Interessen (BGE 112 Ia 62, Erw. 1b). Zum Schutze derartiger rein rechtlicher In-teressen hätte der Gesetzgeber eine besondere Behördenbeschwerde im SHG verankern müssen (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 170). In Kenntnis der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts zur Beschwerdelegitimation von Gemeinwesen hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des SHG vom 24. Oktober 1989 davon abgesehen, eine Sondernorm für eine Behördenbeschwerde zu erlassen, mit der Konsequenz, dass der Gesetzgeber den kommunalen Behörden bei Streitsachen der vorliegenden Art keine besondere Kompetenz zur Beschwerdeführung einräumen wollte. Dieser gesetzgeberische Wille ist im vorliegenden Verfahren zu beachten. Nach dem Gesagten muss der Gemeinde die Beschwerdelegitimation abgesprochen werden, es sei denn, die Gemeinde habe mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zumindest dem Sinne nach eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie rügen wollen.