Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Planungs- und Baurecht
Entscheiddatum:14.05.1996
Fallnummer:V 94 27
LGVE:1996 II Nr. 7
Leitsatz:§ 209 Abs. 2 PBG; §§ 206 ff. VRG. Der Kreis legitimierter Dritter im Verfahren betreffend die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes reicht nicht über den Kreis derjenigen hinaus, die in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung haben können. Wer sich in einem Baubewilligungsverfahren nicht ordnungsgemäss als Partei konstituiert hat, obwohl ihm gegenüber sämtliche Parteirechte gewahrt worden sind, darf später keine Parteistellung einnehmen, um die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes durchzusetzen.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:A. - Am 5. Dezember 1963 stellte die X AG beim Gemeinderat das Gesuch um eine Baubewilligung für einen provisorischen Montage- und Lagerraum. Gleichzeitig wurde das Projekt nach Massgabe des Baugesetzes des Kantons Luzern vom 25. Mai 1931 ausgesteckt und publik gemacht. Nachdem Dritte keine Einsprache erhoben hatten, erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung. Unter den besonderen «Bemerkungen und Bedingungen» hielt er fest, er nehme verbindlich davon Kenntnis, dass es sich um ein Provisorium für maximal drei Jahre handle. A ist Eigentümer eines Nachbargrundstückes. Am 28. März 1991 verlangte A vom Gemeinderat unter anderem den sofortigen Abbruch des Montage- und Lagerraumes. Zur Begründung stützte er sich im wesentlichen auf die in der Baubewilligung erwähnte Befristung. Ferner machte er geltend, die Lagerhalle entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Der Gemeinderat wies das Abbruchgesuch des Nachbarn ab.

B. - Gegen diesen Entscheid liess A Verwaltungsbeschwerde erheben und dessen Aufhebung beantragen. A machte geltend, die X AG sei zum Abbruch der Lagerhalle zu verhalten. Die Baubewilligung sei auf drei Jahre befristet worden. In seinem Entscheid ging der Regierungsrat zunächst davon aus, dass A grundsätzlich legitimiert sei, die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu fordern. Unter dem Gesichtswinkel des Verhältnismässigkeitsprinzips stelle sich aber die Frage, ob ein Abbruch des Gebäudes nach derart langer Zeit noch verlangt werden könne. In jedem Fall sei der Eigentümerin vor Erlass einer Abbruchverfügung Gelegenheit einzuräumen, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. In diesem Sinne hob die Vorinstanz den Entscheid des Gemeinderates auf und wies die Sache an die Vorinstanz zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurück. Gegen diesen Entscheid liess nun die X AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht prüfte zunächst die Frage, ob A überhaupt berechtigt gewesen sei, die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu fordern.

Aus den Erwägungen:

2. - b) Die Frage, ob ein Nachbar ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann, um als Partei ein Verfahren zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Gang zu setzen, greift an die Wurzel der umstrittenen Streitsache, geht es doch um die Parteistellung der Verfahrensbeteiligten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners hat das Verwaltungsgericht daher zunächst diese prozessrechtliche Frage zu klären.

Gemäss § 209 Abs. 2 PBG hat der Gemeinderat für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu sorgen. Dabei sind die §§ 206ff. VRG zu beachten (vgl. die Fussnote zu § 206 Abs. 2 PBG). Unter dem Titel «Aufsicht, Vollzug, Strafen» fehlen Bestimmungen zur Frage des Kreises der Legitimierten im Verfahren betreffend die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes. Die Vorinstanzen stellen sich auf den Standpunkt, wer in einem Baubewilligungsverfahren Partei sein könne, sei dem Grundsatz nach auch berechtigt, sich im Verfahren zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes als Partei zu konstituieren. Ob diese Auffassung uneingeschränkt Geltung beanspruchen kann, braucht im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend erwogen zu werden. Präzisierend ist immerhin festzuhalten, dass der Kreis legitimierter Dritter im Verfahren betreffend die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes nicht über den Kreis derjenigen hinausreicht, die in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung haben können. Wer sich in einem Baubewilligungsverfahren aber nicht ordnungsgemäss als Partei konstituiert hat, obwohl ihm gegenüber sämtliche Parteirechte gewahrt worden sind, darf grundsätzlich später keine Parteistellung einnehmen, um gegebenenfalls die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes durchzusetzen. Anders gesagt, verliert so ein an sich Anfechtungsberechtigter, der nicht innert nützlicher Frist reagiert, seine Parteistellung und befindet sich dann ein- für allemal nicht in einer besseren Position als ein Nichtlegitimierter, d.h. es steht ihm diesfalls dann lediglich noch zu, etwa nach Massgabe von § 214 PBG beim Gemeinderat Anzeige zu erstatten bzw. Aufsichtsbeschwerde einzureichen. Im Rahmen der erwähnten ausserordentlichen Rechtsbehelfe hat er dann einzig Anspruch auf eine behördliche Antwort, doch kann er die Behörde grundsätzlich nicht als Partei dazu verhalten, in dem von ihm anbegehrten Sinne tätig zu werden. Namentlich gibt es gegen negative Aufsichtsbeschwerden des Regierungsrates keinen ordentlichen Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht, denn dieses verfügt von Verfassungs wegen nicht über entsprechende Aufsichtsbefugnisse (§ 150 Abs. 1 lit. i VRG; im gleichen Sinne: AGVE 1994 Nr. 43 Erw. 1b mit weiteren Verweisen). Unter Berücksichtigung der skizzierten Problematik soll die prozess-rechtliche Ausgangslage des Beschwerdegegners nachfolgend dargelegt werden.

c) Fest steht, dass sich unbestrittenermassen kein Dritter im Baubewilligungsverfahren 1963/1964 als Partei konstituiert hatte. Dennoch hat A nun gerade im vorliegenden Fall nicht das Recht verwirkt, sich in einem späteren Zeitpunkt als Partei zu konstituieren und vom Gemeinderat die Durchführung eines Verfahrens zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu beantragen, zumal legitimierte Dritte mit Blick auf die ihnen eröffneten bzw. publik gemachten Baugesuchsunterlagen eben nicht eine unbefristete Baute widerspruchslos hingenommen hatten, sondern, wie dargelegt, bloss eine auf drei Jahre befristete provisorische Baute. Bei dieser Ausgangslage durfte und darf unter dem Gesichtswinkel von Treu und Glauben nach wie vor allseits damit gerechnet werden, dass nach Ablauf der erwähnten Frist zumindest die materielle Rechtslage der rechtswidrig gewordenen Baute überprüft werden muss, eine Aufgabe, die von Gesetzes wegen der Gemeinderat hätte erfüllen müssen (vgl. etwa hinsichtlich der Rechtslage im Jahre 1967: § 88 aBauG). Dass der Gemeinderat, soweit ersichtlich, untätig geblieben war, vermag die Rechtsstellung von A nicht zu beeinträchtigen. Dabei ist unerheblich, dass A erst anfangs der 70er Jahre direkter Nachbar der Beschwerdeführerin geworden ist. Massgebend ist die Feststellung, dass A (oder einer seiner Rechtsvorgänger) mit Blick auf das Baubewilligungsverfahren aus dem Jahre 1963/64 nicht Parteirechte verloren hat, um beim Gemeinderat Antrag auf Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu stellen. Eine andere Frage ist, ob ein entsprechender Antrag - gegebenenfalls unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit - nach Ablauf einer längeren Zeit noch durchgesetzt werden kann. Darauf wird zurückzukommen sein. Vorab hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass A hinsichtlich der umstrittenen baulichen Nutzung auf dem Grundstück der X AG mehr als jeder Dritte oder die Allgemeinheit berührt ist. Ferner hat die Vorinstanz dem Situationsplan 1:500 entnommen, dass die umstrittene Baute auf der nördlichen Seite den ordentlichen Grenzabstand nicht einhält. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage darf A die Parteistellung nicht abgesprochen werden, steht er doch in beachtenswerter Nähe zur Streitsache, zumal dieser (prozessrechtliche) Aspekt seit jeher Anknüpfungspunkt bei der Prüfung der Einsprache- und Beschwerdelegitimation in Bau- und Planungssachen war (vgl. ZBl 96 [1995], S. 528 ff.; LGVE 1994 II Nr. 1 Erw. 1a, 1991 II Nr. 3 Erw. 1a; Meyer, Der Rechtsschutz im luzernischen Bau- und Planungsrecht, in: ZBl 85 [1984], Ziffer 2.2.; Meyer, Rechtsbehelfe im luzernischen Bau- und Planungsrecht, in: ZBl 67 [1966] Ziffer 3). Indem die Vorinstanz A im Verfahren betreffend die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes Parteistellung zuerkannte, handelte sie nach dem Gesagten rechtmässig. Soweit sich die X AG dagegen wehrt, kann ihr nicht gefolgt werden, denn diese kann sich weder auf eine rechtskräftige Baubewilligung stützen noch A eine rechtsbeständige Erledigung eines Baubewilligungsverfahrens entgegenhalten, denn die Baubewilligung wurde bloss befristet erteilt.