| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Raumplanung |
| Entscheiddatum: | 15.09.1998 |
| Fallnummer: | V 97 29 V 97 138 |
| LGVE: | 1998 II Nr. 6 |
| Leitsatz: | Art. 15 lit. b RPG; § 42 PBG. Bauzonen können im Hinblick auf die Erschliessung etappiert werden. Falls nach einer Zuordnung eines Geländes in die II. Etappe einer Bauzone die Erschliessungsverhältnisse nicht hinreichend verbessert worden sind, fehlt die massgebliche Voraussetzung für eine Zuordnung dieses Geländes von der II. in die für die Überbauung erforderliche I. Etappe. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. - a) Das Grundstück, auf welchem die umstrittene Mietenkompostieranlage realisiert werden soll, liegt nach dem geltenden Zonenplan in der Industriezone II. Etappe. Das RPG verpflichtet die Kantone, in ihren Nutzungsplanungen vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen zu unterscheiden (Art. 14 Abs. 2 RPG). Es gestattet ihnen sodann ausdrücklich, weitere Nutzungszonen vorzusehen (Art. 18 Abs. 1 RPG). Diese haben sich jedoch in den bundesrechtlichen Rahmen einzufügen; sie dürfen nur festgesetzt werden, wenn sie die Ordnung der bundesrechtlichen Nutzungsausscheidung nicht verletzen oder aushöhlen (BGE 110 Ib 267). Etappierten Bauzonen ist gemeinsam, dass sie dem Namen nach als Bauzonen erscheinen, aber erst nach Durchführung eines weiteren Verfahrens als Bauzonen genutzt werden dürfen. Damit stehen sie im Gegensatz zum Bauzonenland, das in seiner Gesamtheit für die bauliche Nutzung - ohne weitere nutzungsplanrelevante Verfahren - bereitzuhalten ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es mit dem RPG nicht vereinbar, wenn die Überbaubarkeit und die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit von Grundstücken, die den Bauzonen der II. Etappe zugewiesen sind, von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Erschliessung stehen. Wird damit ein Zustand geschaffen, der ein vorübergehendes Bauverbot bewirkt, so kommt dies einer Nichteinzonung dieser Grundstücke gleich oder nahe (Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts i. S. O.-St. vom 12.2.1991). In einem solchen Fall ist eine Umzonung im ordentlichen Ortsplanungsverfahren durchzuführen, welche den Mindestanforderungen des Bundesrechts zu genügen hat. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht vom Grundsatz aus, dass die planmässige Überbauung bundesrechtskonform ausgeschiedener Bauzonen über die Erschliessungsplanung zu steuern ist. Die Bauzone nach Art. 15 RPG, die auf 15 Jahre bemessen ist, kann und muss nicht sofort in ihrer ganzen Fläche baureif gemacht werden. Das Gemeinwesen darf im Rahmen seiner Erschliessungspflicht nach planerischen Gesichtspunkten die Erschliessung der Bauzone in angemessene Etappen unterteilen (vgl. Vettori, Die Etappierung der Bauzone, ZBl 93/1992 S. 345 ff.). b) In vielen Zonenplänen der Luzerner Gemeinden sind die Bauzonen etappiert. Im Einzelfall ist ausschlaggebend, dass die der II. Etappe zugewiesenen Gebiete gemäss den vom Regierungsrat genehmigten Beschlüsse der Stimmberechtigten als Bestandteile der Bauzonen im Sinne von Art. 15 RPG aufzufassen sind. So regelt das PBG die Etappierung (vgl. § 42 PBG) konsequenterweise ausdrücklich unter dem Untertitel «Bauzonen». Für die Ausscheidung von Bauzonen der II. Etappe gelten die Kriterien von Art. 15 RPG. Der Gemeinderat muss für die Umetappierung von der II. in die I. Etappe den verfahrensmässigen Anforderungen gemäss § 43 PBG nachkommen. Ferner darf er bei einer Umetappierung lediglich noch prüfen, ob die Erschliessungsvoraussetzungen dafür gegeben sind. Mit anderen Worten darf er eine Umetappierung nicht von Voraussetzungen abhängig machen, die nicht mit der Erschliessung zusammenhängen. Das würde beispielsweise nicht mehr zutreffen, wenn für die Umteilung ein Baulandbedarf ausgewiesen werden müsste. Der Gemeinderat darf in einem solchen Verfahren auch nicht prüfen, ob eine Umteilung von der II. in die I. Etappe ortsplanerisch zweckmässig sei. Anderslautende Bestimmungen in Bau- und Zonenreglementen, insbesondere weitergehende Voraussetzungen für eine Umwandlung der Bauzonen der II. Etappe in solche der I. Etappe, ständen nach dem Gesagten im Widerspruch zum RPG. Ihre Anwendung wäre rechtswidrig. 5. - a) Wie bereits erwähnt, kennt die luzernische Gesetzgebung eine besondere Zuständigkeitsordnung für die Umetappierung. Gemäss § 42 Abs. 2 PBG dürfen Bauzonen der II. Etappe erst dann überbaut werden, wenn der Gemeinderat sie im Sinne der Absätze 4 und 5 in die Bauzone der I. Etappe umgeteilt hat. Nach § 42 Abs. 4 PBG soll der Gemeinderat zuständig sein, Bauzonen von der II. in die I. Etappe umzuteilen, falls eine zweckmässige Erschliessung sichergestellt ist (lit. a) und mit dem Beginn der Bauarbeiten in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (lit. b). Das Verfahren (mit öffentlicher Auflage und Einsprachemöglichkeit) ist in § 43 PBG näher geregelt. Im bereits zitierten Urteil i.S. O.-St. vom 12. Februar 1991 hält das Bundesgericht in Erwägung 5d fest, dass es mit Art. 15 RPG unvereinbar erscheint, wenn Bauzonen derart unterteilt werden, dass ein Teil davon erst nach der Durchführung eines weiteren Umzonungsverfahrens bestimmungsgemäss genutzt werden darf. Weiter erachtet es das Bundesgericht mit Blick auf (alt) Art. 19 Abs. 2 RPG für zulässig, dass die Erschliessung in angemessenen Etappen erfolgt. Im Rahmen der Teilrevision des RPG vom 6. Oktober 1995 ist u.a. Art. 19 RPG neu gefasst worden. Jeder der in Art. 19 RPG enthaltenen Absätze muss gesondert betrachtet werden. Lediglich Art. 19 Abs. 1 RPG gilt für alle Zonen; die Absätze 2 und 3 befassen sich demgegenüber mit Bauzonen. Wie es sich mit der Erschliessung der anderen Zonen verhält, bestimmt das kantonale Recht (EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, Bern 1980, N 21 zu Art. 19 RPG; Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland, Bern 1997, S. 23). b) Gemäss Art. 19 Abs. 2 RPG sollen die Bauzonen durch das Gemeinwesen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen werden. Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen. Für die Erfüllung der Erschliessungsaufgaben nach Bundesrecht und kantonalem Recht erstellt das Gemeinwesen eine Übersicht über die Erschliessung (Art. 21 Abs. 1 RPV). Die Übersicht zeigt die Teile der Bauzone, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert fünf Jahren baureif gemacht werden können. Sie ist gemäss der baulichen Entwicklung laufend nachzuführen und kann von jedermann eingesehen werden. Die kantonale Behörde wacht darüber, dass das Gemeinwesen seine Erschliessungsaufgaben erfüllt (Art. 22 Abs. 1 RPV). Insbesondere prüft sie, ob im Falle nicht zeitgerechter Erschliessung die Nutzungspläne angepasst werden müssen (Abs. 2). Beschwerden und Ersatzforderungen betroffener Eigentümer wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung bleiben vorbehalten (Abs. 4). Beim Erschliessungsprogramm muss es sich um ein Programm handeln, das offenlegt, wie das erschliessungspflichtige Gemeinwesen seiner Erschliessungspflicht konkret nachkommen will. Ziel von Art. 19 Abs. 2 RPG ist die Erschliessung der Bauzone innerhalb von 15 Jahren (Marantelli-Sonanini, a. a. O., S. 68). 6. - Das Baugrundstück liegt in der II. Etappe der Industriezone. Gemäss § 42 Abs. 4 PBG können Bauzonen der II. Etappe, wie erwähnt, ganz oder teilweise den Bauzonen der I. Etappe zugeteilt werden, wenn eine zweckmässige Erschliessung sichergestellt ist und mit dem Beginn der Bauarbeiten in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Umetappierung des Baugrundstücks in die I. Etappe der Industriezone erfüllt sind. a) Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Erschliessung sei mit Blick auf das umstrittene Projekt zu beurteilen. In diesem Zusammenhang verweist sie auf einen Umweltverträglichkeitsbericht vom 20. November 1995, worin die Experten u.a. das zusätzliche Verkehrsaufkommen, welches das Projekt erwarten lasse, eruiert hätten. Der zusätzliche Verkehr könne mit den bestehenden Verkehrsträgern bewältigt werden. Im Umweltverträglichkeitsbericht werde ausgeführt, dass das Areal mit mehreren Industriegeleisen gut erschlossen sei. Indes werde der Transport des Kompostiergutes nicht über die Schiene, sondern vorwiegend über die Strasse abgewickelt. Die projektierte Anlage sei auf 4000 t Grünabfall pro Jahr ausgerichtet. Man erwarte ca. 3000 t von Gemeinden des Einzugsgebietes und ca. 1000 t von Privaten. Ferner gehen die Ex-perten von der Annahme aus, dass der Grünabfall aus den Gemeinden via Lastkraftwagen (LKW) und derjenige von Privaten in der Regel über Lieferwagen (LW) auf das Areal transportiert werde. Die Verfasser des Umweltverträglichkeitsberichts gehen von einer Transportmenge pro LKW von 5 bis 7,5 Tonnen und bei den LW von 0,5 Tonnen aus. Weiter rechnen sie mit ca. 200 Tagen, in welchen die Abfalltransporte aus den Gemeinden eintreffen. Demgegenüber sollen die privaten Anlieferungen während 5 Tagen in der Woche möglich sein, was 250 Transporttage im Jahr ergebe. Angesichts der wiedergegebenen Eckwerte rechneten die Experten mit 2 bis 3 LKW-Transporten und 4 bis 8 LW-Transporten pro Tag. Zum Vergleich mit dem bisherigen Verkehr auf den umliegenden Strassen ergebe der LKW-Verkehr - auf 365 Tage umgelegt - ein Verkehrsaufkommen von maximal 2 LKW-Transporten oder 4 LKW-Fahrten. Bei den Lieferwagen ergebe die gleiche Rechnung maximal 5 Transporte bzw. 10 Fahrten. Unter Berücksichtigung des Abtransports von 2000 t Kompost pro Jahr sei mit weiteren 1-2 LKW-Transporten und 2-4 LW-Transporten pro Tag zu rechnen. Bei dieser Sachlage sei für den Betrieb der umstrittenen Kompostieranlage mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen von ca. 6 LKW-Fahrten sowie von ca. 15 LW-Fahrten zu rechnen. Im Umweltverträglichkeitsbericht der Firma B AG schätzten die Experten das tägliche Verkehrsaufkommen im gesamten örtlichen Industriegebiet im Jahre 1996 aus der östlichen Richtung auf ca. 2800 und aus westlicher Richtung auf ca. 3100 Fahrzeugbewegungen. Angesichts dieser Verkehrsverhältnisse könne davon ausgegangen werden, dass der Mehrverkehr aus dem Betrieb der projektierten Kompostieranlage im Vergleich zum bestehenden Verkehrsaufkommen kaum wahrgenommen werden könne. b) Mit dieser projektbezogenen Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin die ortsplanungsrechtliche Tragweite der hier strittigen Frage nach einer Umetappierung des Baugrundstücks. Denn Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. dazu BGE 119 Ib 36 Erw. 1b mit Hinweisen) bilden die Entscheide des Gemeinderates, mit denen er die Voraussetzungen für die Umetappierung des ganzen Grundstücks in die I. Etappe der Industriezone verneint hat. Demgegenüber bezieht sich die Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem projektbedingten Mehrverkehr lediglich auf die vom vorgesehenen Projekt beanspruchte Teilfläche. Diese umfasst nur etwa den dritten Teil des gesamten Grundstücks, über das hier zu befinden ist. Es ist weiter zu beachten, dass die Behörden keine Kenntnisse über konkretere Nutzungsvorstellungen der Eigentümerin des weiteren Geländes auf dem Grundstück haben. Auch unter diesem Gesichtswinkel kann sich das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren nicht darauf beschränken zu prüfen, ob der Mehrverkehr, den die Kompostieranlage auf einer Teilfläche des Baugrundstücks möglicherweise erwarten lässt, über die bestehenden Erschliessungsanlagen gerade noch abgewickelt werden kann. Vielmehr ist hier danach zu fragen, ob das gesamte Gelände des Grundstücks in die Industriezone der I. Etappe umgezont werden kann. Erst wenn diese planungsrechtliche Frage zu bejahen wäre, läge das streitbezogene Gelände in einer Zone, in welchem das Projekt realisiert werden könnte (vgl. § 42 Abs. 2 PBG, 2. Satz). |