| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Ausländerrecht |
| Entscheiddatum: | 02.02.1998 |
| Fallnummer: | V 97 91 |
| LGVE: | 1998 II Nr. 1 |
| Leitsatz: | Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG; Art. 10 Abs. 3 ANAV; Art. 39 Abs. 1 BVO. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Bei den für die ermessensweise Bewilligung des Familiennachzuges verlangten Erfordernissen der gefestigten Erwerbstätigkeit bzw. der genügenden finanziellen Mittel handelt es sich nicht um mit der Bewilligung verknüpfte Auflagen, sondern um unentbehrliche Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung selbst. Erfüllt der ausländische Arbeitnehmer diese und wird ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, so bedeutet der spätere unverschuldete Verlust der Arbeitsstelle nicht die Nichterfüllung einer ihm auferlegten Bedingung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG, sondern den nachträglichen Wegfall einer Bewilligungsvoraussetzung. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | E, mazedonische Staatsangehörige, wurde im Juni 1990 die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz im Rahmen des Familiennachzuges erteilt und in der Folge wiederholt erneuert. Seit 1992 arbeitete sie als Näherin in einer Textilfabrik. Im Juni 1995 heiratete sie den Landsmann M. Ein erstes Gesuch um Bewilligung des Familiennachzuges für ihren Ehemann wies die Fremdenpolizei des Kantons Luzern im Dezember 1995 ab, da die Gesuchstellerin über keine genügenden finanziellen Mittel für den Unterhalt der Familie verfügte. Aus dem gleichen Grund blieb ein weiteres Gesuch vom 24. Oktober 1996 erfolglos. Weil E in der Folge eine Nebenbeschäftigung als Raumpflegerin aufnahm und damit die einkommensmässigen Voraussetzungen für die Gewährung des Familiennachzuges erfüllte, kam die Fremdenpolizei auf ihren Entscheid zurück und erteilte M am 14. Januar 1997 die Aufenthaltsbewilligung. Am 20. Februar 1997 wurde die Hauptbeschäftigung von E per 30. April 1997 gekündigt, worauf die Fremdenpolizei die Aufenthaltsbewilligung für M widerrief und diesen aufforderte, den Kanton Luzern bis spätestens 31. Mai 1997 zu verlassen. Das Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde gegen diesen Entscheid gut und hob den Entscheid der Fremdenpolizei auf. Aus den Erwägungen: 3. - Geteilt sind Auffassungen über die Auswirkungen des Stellenverlustes, den die Ehefrau des Beschwerdeführers mit der am 20. Februar 1997 ausgesprochenen Kündigung ihrer Hauptbeschäftigung erlitten hat. Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, der damit verbundene Wegfall einer gefestigt erscheinenden Erwerbstätigkeit mit der Folge unzureichender finanzieller Mittel für den Unterhalt der Familie rechtfertige den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, während der Beschwerdeführer das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für dieses Vorgehen bemängelt. a) Die Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet (Art. 5 Abs. 1 ANAG) und erlischt - vorbehältlich der Verlängerung - mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist (Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG). Sie erlischt vorzeitig, wenn eine der in Art. 9 Abs. 1 lit. b-e ANAG genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Die zuständige Behörde kann die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 9 Abs. 2 ANAG überdies widerrufen, a. wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat; b. wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt wird oder wenn das Verhalten des Ausländers Anlass zu schweren Klagen gibt; c. wenn sie nur auf Widerruf erteilt wurde. Aus der Formulierung von Art. 9 Abs. 2 ANAG als «Kann-Vorschrift» geht hervor, dass die Aufenthaltsbewilligung beim Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrundes nicht zwingend zu widerrufen ist. Der Behörde wird ein Ermessensspielraum zugestanden, damit sie den besonderen Gegebenheiten des Falles Rechnung tragen kann (vgl. BGE 112 Ib 477 ff. Erw. 4). Im Rahmen der pflichtgemässen Ermessensbetätigung hat sie insbesondere die Interessen im Einzelfall abzuwägen und die Verhältnismässigkeit eines Widerrufs zu prüfen. b) Abzuklären ist zunächst, ob die Vorinstanz aufgrund der Regelung von Art. 9 Abs. 2 ANAG zum Widerruf der Aufenthaltsverfügung berechtigt war. Laut Kündigungsschreiben vom 20. Februar 1997 sah sich die Arbeitgeberfirma der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen sowie der sich abzeichnenden Auftragslage bei den Armeeaufträgen zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gezwungen. Die Akten enthalten keinerlei Hinweise dafür, dass die Ehefrau von der Auflösung des seit 17. Juni 1993 andauernden Arbeitsverhältnisses bereits in einem früheren Zeit-punkt Kenntnis besessen oder mit dieser doch ernsthaft hätte rechnen müssen. Entsprechendes wird auch von der Fremdenpolizei nicht behauptet. Im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung erschien die Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin demnach als gefestigt im Sinne von Art. 39 Abs. 1 BVO, so dass ihr oder ihrem Ehepartner diesbezüglich weder vorgeworfen werden kann, falsche Angaben gemacht noch eine wesentliche Tatsache wissentlich verschwiegen zu haben (Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG). Weiter fragt sich, ob die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG, worauf sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung hauptsächlich beruft, erfüllt sind. Gemäss Art. 5 Abs. 1 ANAG kann die Aufenthaltsbewilligung mit Bedingungen verbunden werden. Wird eine Bedingung nicht erfüllt, so lässt Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG den Widerruf der Bewilligung zu. Als dem Ausländer auferlegte Bedingungen gelten nach Art.10 Abs. 3 ANAV auch die von ihm im Bewilligungsverfahren übernommenen Verpflichtungen und abgegebenen Erklärungen, besonders über den Zweck des Aufenthaltes. Dabei handelt es sich nicht um Bedingungen im Rechtssinne, von deren Eintritt (Suspensivbedingung) bzw. Nichteintritt (Resolutivbedingung): die Rechtswirksamkeit der Verfügung abhängig gemacht wird (zum Begriff der Bedingung: vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1996, S. 288f.; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, N 724 ff.). Gemeint sind Auflagen, die dem Berechtigten eine bestimmte Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen auferlegen (vgl. Toni Pfanner, Die Jahresaufenthaltsbewilligung des erwerbstätigen Ausländers, St. Gallen 1985, S. 195; zum Begriff der Auflage: Gygi, a. a. O., S. 289 f.; Häfelin/Müller, a. a. O., N 729 ff.). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, wonach ein Widerrufsgrund erfüllt ist, «wenn eine damit verbundene Bedingung nicht erfüllt wird», was auf Verpflichtungen hinweist, die der Ausländer durch eigenes Zutun beeinflussen kann bzw. die von ihm ein bestimmtes Verhalten, ein Tun, Dulden oder Unterlassen, abverlangen. Deren Nichterfüllen lässt die erteilte Aufenthaltsbewilligung - im Gegensatz zur Resolutivbedingung - nicht erlöschen. Die Aufhebung der Bewilligung erfordert vielmehr eine (anfechtbare) Widerrufsverfügung, die erst nach Abwägung der im Spiel stehenden Interessen erfolgen kann (vgl. vorstehende Erw. 3a). Im vorliegenden Fall ist keine solche Auflage erkennbar, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers durch den unverschuldeten Verlust ihrer Stelle verletzt haben könnte. Bei den Erfordernissen der gefestigten Erwerbstätigkeit (Art. 39 Abs. 1 lit. a BVO) bzw. der genügenden finanziellen Mittel (lit. c) handelt es sich nicht um mit der konkreten Aufenthaltsbewilligung verbundene Auflagen, sondern um gesetzliche Voraussetzungen für deren Erteilung. Sind sie im Verfügungszeitpunkt nicht erfüllt, besteht für die Behörde auch kein Ermessensspielraum, eine Bewilligung - allenfalls unter Auflagen - zu erteilen. Denkbar ist zwar, dass der Ausländer, der im Bewilligungszeitpunkt die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, mittels konkreter Auflage verpflichtet wird, eine als gefestigte Erwerbstätigkeit erscheinende Anstellung während der Dauer der Bewilligung beizubehalten. Je nach den konkreten Umständen muss eine solche Verpflichtung als im Rahmen des Bewilligungsverfahrens stillschweigend übernommen gewertet werden, was die Behörden nach Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG berechtigt, die Bewilligung zu entziehen, wenn der Ausländer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu verantworten hat. Wird das Arbeitsverhältnis wie im vorliegenden Fall aber ohne jedes Zutun und Verschulden des Arbeitnehmers aufgelöst, so wird damit keine derartige fremdenpolizeiliche Verpflichtung verletzt. Es handelt sich diesfalls nicht um die Nichterfüllung einer auferlegten Bedingung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG, sondern um den nachträglichen Wegfall einer Bewilligungsvoraussetzung. Alsdann fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zu schweren Klagen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG gegeben hätte. Da die Aufenthaltsbewilligung ferner auch nicht auf Widerruf gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c ANAG erteilt worden ist, erweist sich keine der Widerrufsvoraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 ANAG als erfüllt. |