Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Planungs- und Baurecht
Entscheiddatum:06.05.1998
Fallnummer:V 98 14
LGVE:1998 II Nr. 13
Leitsatz:§ 193 PBG. Bekanntmachung und Auflage gemäss § 193 PBG müssen (vorbehältlich § 198 PBG) bei allen Baugesuchen erfolgen, selbst in Fällen, die der Behörde als unbegründet erscheinen.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:

3. - a) Gemäss § 193 PBG ist das Baugesuch - nach vorschriftsgemässer Einreichung im Sinne von § 192 PBG - sofort öffentlich bekanntzumachen und zusammen mit den Beilagen während 20 Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. (...) Den Anstössern ist das Baugesuch mit eingeschriebenem Brief bekanntzumachen. In der Bekanntmachung und im Brief ist auf die Einsprachemöglichkeit hinzuweisen. Interessierte können sich während der Auflage bei der Auflagestelle über das Baugesuch informieren (Abs. 1). Nach § 198 PBG kann der Gemeinderat bei Bauten und Anlagen, die offensichtlich keine schutzwürdigen privaten Interessen Dritter und keine wesentlichen öffentlichen Interessen berühren, (...) von der öffentlichen Auflage absehen (Abs. 1). Dasselbe gilt für zeitlich befristete Bauten und Anlagen und für solche, deren Baukosten unter Fr. 60 000.- veranschlagt sind (Abs. 2).

Die Pflicht zur Bekanntmachung oder Ausschreibung von Bauprojekten ergibt sich nicht nur aus diesen Bestimmungen des PBG, sondern bereits aus höherrangigem Bundesrecht. Denn damit das in Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG verankerte Beschwerderecht Dritter gegenüber den in Anwendung des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes erteilten Baubewilligungen tatsächlich gewährleistet ist, müssen die potentiell Beschwerdeberechtigten über das betreffende Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt werden (BGE 120 Ib 52 Erw. 2b). Das Bundesgericht verlangt die Durchführung einer Ausschreibung sogar in Zusammenhang mit Teil- und Vorentscheiden über bewilligungspflichtige Bauvorhaben (a. a. O.), ohne Rücksicht darauf, ob sie positiv oder ablehnend ausfallen (ZBl 95/1994 S. 66; vgl. ferner zum Ganzen LGVE 1995 III Nr. 11).

b) Zusammen mit dem Baugespann bildet die Veröffentlichung, Ausschreibung oder Bekanntmachung das einzige Mittel, durch das Nachbarn und weitere Interessenten von einem Bauvorhaben Kenntnis und damit Gelegenheit erhalten, sich vor dem Entscheid über das Baugesuch zu diesem zu äussern (Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. A. 1985, N 4 zu § 151; Haller/Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Aufl., Zürich 1992, Rz. 821). Diese Information dient gleichermassen der entscheidenden Baubehörde. Denn bei Prüfung der Regelkonformität des Bauvorhabens nimmt sie Mängel oft erst auf Intervention Dritter wahr (Schürmann/Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 261 f.). Bekanntmachung und Auflage müssen (vorbehältlich § 198 PBG) bei allen Baugesuchen erfolgen, selbst in Fällen, die der Behörde als unbegründet erscheinen (vgl. Zimmerlin, a. a. O. und AGVE 1995 S. 291). Die Baubehörde verweigert den Einspruchsberechtigten das rechtliche Gehör, wenn sie die Ausführung von Bauten und Anlagen bewilligt, die nicht Gegenstand der öffentlichen Ausschreibung waren (Schürmann/Hänni, a. a. O., S. 262; vgl. ferner BGE 105 Ia 288 mit weiteren Hinweisen).

c) Im vorliegenden Fall ist allseits unbestritten, dass die projektierte Lärmschutzwand einer Baubewilligung im Sinne von § 184 PBG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 RPG bedarf (vgl. BGE 123 II 259 Erw. 3a mit Hinweisen sowie das Urteil V. vom 12.3.1998). Ebenso steht ausser Frage und wird auch von der Vorinstanz nicht eingewendet, dass hier das vereinfachte Verfahren nach § 198 PBG nicht zur Anwendung gelangen könnte. Und schliesslich hat die Vorinstanz der Behauptung nicht widersprochen, dass für das von ihr abgelehnte Projekt keine Bekanntmachung und Auflage im Sinne von § 196 PBG stattgefunden hat. Ein solcher Einbezug der interessierten Öffentlichkeit unterblieb nicht nur vor dem hier angefochtenen Entscheid vom 6. Januar 1998, sondern nach Lage der Akten ebenso vor den früheren Stellungnahmen seitens der Gemeinde vom 4. August (Schreiben des Gemeindeammannamtes) und vom 4. September 1997 (Schreiben des Gemeinderates). Damit leidet der vorinstanzliche Entscheid an einem erheblichen Mangel. Daran vermag namentlich der in der gemeinderätlichen Vernehmlassung geäusserte Standpunkt nichts zu ändern, ein förmliches Baubewilligungsverfahren habe mangels Anstösser unterbleiben können. Wie sich ohne weiteres aus dem Wortlaut von § 193 PBG ergibt, sind Anstösser mit eingeschriebenem Brief über das Bauvorhaben zu benachrichtigen; demgegenüber dient die Ausschreibung gerade dem Einbezug weiterer, durch das Bauprojekt ebenfalls betroffener Kreise. Dass es hieran fehlen könnte, trifft nach dem in den vorinstanzlichen Erwägungen enthaltenen Hinweis auf schriftliche Anfragen besorgter Anwohner gerade nicht zu.

Auf die Durchführung der Bekanntmachung durfte hier aber auch nicht wegen der ablehnenden Haltung des Gemeinderates verzichtet werden. Wie bereits erwähnt, verlangt das Bundesgericht die vorgängige Publikation auch in einem solchen Fall (vgl. Erw. 3a hievor). Dies erweist sich mit Blick auf den anschliessenden Instanzenzug durchaus als sinnvoll, kann sich doch eine Rechtsmittelinstanz über die Streitsache nur dann vollständig ins Bild setzen, wenn die berührten Interessen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens umfassend erhoben wurden. Insofern liegen die Dinge gleich wie bei jeder Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aufgrund der formalen Natur dieses Anspruchs ohne Rücksicht auf die inhaltlichen Auswirkungen stets zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 122 II 469 Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. ferner Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, ZBl 99/1998 S. 97 ff.). Ein Verzicht auf die öffentliche Bekanntmachung unter Berufung auf Verfahrensökonomie und -beschleunigung führt daher aufs Ganze gesehen gerade nicht zum Ziel (vgl. AGVE 1995 S. 293). Fragen liesse sich allenfalls, ob wenigstens ausnahmsweise ein negativer Entscheid in völlig klaren oder geradezu krassen Fällen auch ohne vorgängige Auflage ergehen könnte. Dies braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn die Beurteilung der Eingliederung nach § 140 PBG, auf die sich der angefochtene Entscheid aus baurechtlicher Sicht im wesentlichen stützt, ist in hohem Masse wertungsabhängig und führt in aller Regel kaum je zu völlig unanfechtbaren, unumstösslichen Ergebnissen.