| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Öffentliches Beschaffungswesen |
| Entscheiddatum: | 24.11.1999 |
| Fallnummer: | V 99 216 |
| LGVE: | 1999 II Nr. 14 |
| Leitsatz: | § 5 Abs. 2 öBG. Bei kleinen Preisdifferenzen und gleicher Qualität kann nicht ausschliesslich auf den Faktor «Preis» abgestellt werden. Auch die übrigen in § 5 Abs. 2 öBG genannten Kriterien müssen geprüft werden. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. - Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin weiter vor, dass sie ihren Entscheid auf einen Aspekt abzustützen versuche, der in den Ausschreibungsunterlagen nicht als Vergabekriterium aufgeführt worden sei. Mangels Bestimmung von Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterlagen komme die gesetzliche Ordnung gemäss § 5 Abs. 2 öBG zur Anwendung. Die darin genannten Kriterien seien ihrer Bedeutung nach aufgeführt, und es gehe nicht an, gewichtigere Kriterien wie den Preis durch weniger bedeutungsvolle Aspekte zu unterlaufen. a) (Ausführungen dazu, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot nicht zwingend auch das billigste sein muss; vgl. auch LGVE 1999 Nr. 13 Erw. 3c) b) Die Offertunterlagen im hier strittigen Fall enthielten überhaupt keine Kriterien, was aber trotz entsprechender Möglichkeit (§ 28 Abs. 1 lit. a öBG) nicht rechtzeitig gerügt wurde. Die Beschwerdegegnerin beruft sich denn auch direkt auf die Kriterien gemäss § 5 Abs. 2 öBG. Es stellt sich die Frage, ob unter solchen Voraussetzungen nicht eine Wertung entsprechend der Reihenfolge im Gesetz zu erfolgen hat, womit dem Preis nach der Qualität die entscheidende Bedeutung zukommen muss, wenn die in den Ausschreibungsunterlagen verlangten Anforderungen erfüllt sind (vgl. dazu BGE 125 II 99f.). Diese Frage braucht indessen hier nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn insbesondere bei kleinen Preisdifferenzen darf neben der Qualität nicht ausschliesslich auf den Faktor «Preis» abgestellt werden. Anders zu entscheiden käme einer Ausblendung aller anderen in § 5 Abs. 2 öBG genannten Kriterien gleich, da sie diesfalls nur dann zur Anwendung gelangen könnten, wenn zwei Angebote gleicher Qualität exakt den gleichen Preis aufweisen würden. Für die Beurteilung des Preis-Leistungs-Verhältnisses sind aber verschiedene Faktoren geeignet (vgl. dazu Botschaft vom 13.2.1998 [B 112] zum öBG in: Verhandlungen des Grossen Rates 1998, S. 302). Angesichts der minimalen Preisdifferenz von 1,3% ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin sich zur Beurteilung des wirtschaftlichen Nutzens dieser beiden eng zusammenliegenden Angebote auch an anderen, in § 5 Abs. 2 öBG ausdrücklich genannten Kriterien orientierte. Darin kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch keine unzulässige Ungleichbehandlung der Anbieter erblickt werden, zumal sie selbst davon ausgeht, dass infolge mangelnder Bestimmung der Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterlagen § 5 Abs. 2 öBG als dispositives Recht zur Anwendung gelangt und sie mithin von der Berücksichtigung dieser Bestimmung auch nicht überrascht wurde. Ebenso wenig besteht hier die Gefahr einer willkürlichen und unzulässigen Diskriminierung auswärtiger Anbieter (vgl. dazu Eidg. Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen, Entscheid 11/97 vom 4.12.97, in: BR 2/98 S. 50 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 15.12.1998, in: URP 1999 S. 165 ff.), da keine «einheimische» Unternehmung bevorzugt wurde. |