{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-101-A-04-102_2004-08-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1467", "Checksum": "7603f25ad02332c600c6ff3b954a7620"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 101 A 04 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.08.2004 A 04 101 A 04 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00a7 33 Abs. 1 lit. d StG; Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG. Abzug von Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Abziehbar sind Weiterbildungskosten, die einen objektiven und unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenw\u00e4rtigen Beruf haben. Nicht abziehbar sind Ausbildungskosten. Zum Abzug zugelassen werden hingegen auch Umschulungskosten, wenn objektiv wichtige Beweggr\u00fcnde bzw. ein \u00e4usserer Zwang (Arbeitslosigkeit, keine berufliche Zukunft mehr, Krankheit oder Unfall) zu einer Neuorientierung gef\u00fchrt haben. Die Aufwendungen einer Handarbeitslehrerin f\u00fcr eine Zusatzausbildung zur Erweiterung der Unterrichtsbef\u00e4higung als Primarlehrerin f\u00fcr das 3. und 4. Schuljahr sind als Umschulungskosten abziehbar, da aufgrund der neuen Lehrer- und Lehrerinnenausbildung der Beruf der Fachlehrerin f\u00fcr Hand-arbeit in Zukunft in der bisherigen Form nicht mehr weitergef\u00fchrt wird. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:56", "Checksum": "b6253c45856fc15f8a5cf468200de97f"}