{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-285-1_2005-05-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2377", "Checksum": "62acba0460b003934cca8339ee60b2af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 285_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.05.2005 A 04 285_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 Abs. 2 lit. c, 16 Abs. 1 SVG. Sicherungsentzug in Folge Trunksucht. Verneinung Medikamentenabh\u00e4ngigkeit. \u00dcberpr\u00fcfung der Fahreignung. Im Zusammenhang mit dem Konsum von Beruhigungsmitteln kann auch ein Blutalkoholgehalt von weniger als 1,6 o/oo oder ein bisher in Bezug auf Trunkenheitsfahrten einwandfreier automobilistischer Leumund Anlass zur \u00dcberpr\u00fcfung der Fahreignung hinsichtlich Alkoholmissbrauch geben. Entscheidend f\u00fcr die Anordnung eines Sicherungsentzuges ist das Vorliegen einer Trunksucht, dabei ist es unerheblich, ob der Fahrzeugf\u00fchrer lediglich einmal im Zusammenhang mit Alkohol im Strassenverkehr auff\u00e4llig wurde. Zum Nachweis der Heilung wird bei Suchterkrankungen in der Regel eine mindestens einj\u00e4hrige kontrollierte Abstinenz verlangt. | F\u00fchrerausweisentzug"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:57", "Checksum": "e2458c15ab6e5941b886e3f875e548ec"}