{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-06-141-2_2007-09-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3476", "Checksum": "2e506a9cfd424dd50b6f3bc97d3d8e02"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 06 141_2", "2007 II Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 20.09.2007 A 06 141_2 (2007 II Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 BV, \u00a7 28 Abs. 1 und 30 SHG. Die SKOS-Richtlinien sind zwar keine verbindlichen Rechtss\u00e4tze, doch verweist das Gesetz ausdr\u00fccklich auf sie und sie werden in der Praxis weitgehend als wegleitend erkannt. Abweichungen von diesen Richtlinien sind m\u00f6glich, sofern die Besonderheiten des Einzelfalls dies erfordern (Individualisierungsgrundsatz).\r\nGeb\u00fchren f\u00fcr den Kabelfernsehempfang gelten als Ausgaben f\u00fcr Unterhalt und Bildung, nicht als Wohnnebenkosten.\r\nDie Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Haushaltsf\u00fchrung ist eine Art Entgelt f\u00fcr jene Hausarbeiten, die eine von der Sozialhilfe unterst\u00fctzte Person f\u00fcr eine nicht unterst\u00fctzte Person im gleichen Haushalt erbringt. Die Entsch\u00e4digung ist der unterst\u00fctzten Person als Einkommen anzurechnen und von der nichtunterst\u00fctzten Person auszurichten. | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:23", "Checksum": "4a4e4d1fcac8ac4dc6c3a9224e5dab05"}