{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-06-156_2007-01-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2959", "Checksum": "c762e5b3caca2999c96a2a7f1d70311e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 06 156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 25.01.2007 A 06 156"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00a7\u00a7 53, 55 und 154 Abs. 2 VRG; \u00a7 11 Abs. 2 und \u00a7 38 Abs. 1 SHG. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes sind die Beh\u00f6rden gehalten, die Betroffenen schriftlich dar\u00fcber zu informieren, worin ihre Mitwirkungspflichten bestehen und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben. \r\nAnlass zum Vorbringen von neuen Tatsachen besteht, wenn erst aus den Erw\u00e4gungen des angefochtenen Entscheids die Erheblichkeit einer Tatsache hervorgeht, die von den Parteien bisher als unerheblich angesehen und daher nicht geltend gemacht wurde. \r\nAus dem gesetzlich statuierten Erfordernis der Kausalit\u00e4t folgt, dass die nach dem Eintreffen der versp\u00e4teten Meldung bez\u00fcglich der ver\u00e4nderten Verh\u00e4ltnisse bezogenen Sozialhilfeleistungen nicht mehr r\u00fcckerstattungspflichtig sind. | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:17", "Checksum": "1529e094121d391aa56500e8a528b869"}