{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-06-256-2_2007-05-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3486", "Checksum": "6094621e6d8f9cf51d18288911bd3a2f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 06 256_2", "2007 II Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.05.2007 A 06 256_2 (2007 II Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00a7 4 Abs. 1 Ziff. 7 aGGStG (vor 1.1.2007 geltende Fassung). Der Begriff der dauernden Selbstnutzung ist weit auszulegen. Ein l\u00e4ngerer Unterbruch der effektiven Selbstnutzung ist umso eher hinzunehmen, als er durch \u00e4ussere, vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Umst\u00e4nde bedingt ist. So gen\u00fcgt es, dass die ver\u00e4usserte Liegenschaft bis zur Ver\u00e4usserung von der getrennt lebenden Ehefrau bewohnt worden ist, wenn der steuerpflichtige Ver\u00e4usserer das Eigenheim im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess zu verlassen hatte. Dies gilt auch f\u00fcr den Fall, dass die Ehegatten die Trennungsfolgen aussergerichtlich regeln, wenn sie sich bei der Zuweisung der ehelichen Wohnung f\u00fcr die Dauer der Trennung nach der geltenden Gerichtspraxis richten. | Grundst\u00fcckgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:18", "Checksum": "ffbeef6bcd2a789ec1fd4442a57de0e5"}