{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-07-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-08-262_2009-07-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4239", "Checksum": "1edd105490aad7b3960d39318c21be75"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 08 262", "2009 II Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 03.07.2009 A 08 262 (2009 II Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00a7\u00a7 2, 8 Abs. 2, 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 SHG. Die Sozialhilfe ist subsidi\u00e4r gegen\u00fcber den M\u00f6glichkeiten der Selbsthilfe sowie gegen\u00fcber Leistungen Dritter. Die H\u00f6he der Sozialhilfe bemisst sich grunds\u00e4tzlich nach den SKOS-Richtlinien. \u00dcberh\u00f6hte Wohn- oder Heimkosten sind nur dann durch die Sozialhilfe zu \u00fcbernehmen, wenn der hilfebed\u00fcrftigen Person kein Wohnungswechsel zugemutet werden kann. Erweist sich ein Heimaufenthalt als nicht gesundheitlich notwendig und ist der Wechsel in eine eigene Wohnung oder allenfalls in eine andere m\u00f6gliche Wohnsituation zumutbar, sind die ungedeckten Kosten nicht von der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu \u00fcbernehmen. | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:51", "Checksum": "5ea9afc68cc31aa97cc6f9a016ebba3b"}