{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-05-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-09-108-2_2010-05-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4687", "Checksum": "c2814c4bb245f836e04cb8730ee36e24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 09 108_2", "2010 II Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 03.05.2010 A 09 108_2 (2010 II Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4, 5, 9 Abs. 3 und Art. 12 ZUG; \u00a7 5 Abs. 1 und 2 SHG. Die Begriffe \"Heim\", \"Spital\" und \"andere Anstalt\" im Sinn des ZUG sind sehr weit auszulegen. Sie erfassen Institutionen, die erwachsene Menschen zu einem Zweck aufnehmen, der \u00fcber den reinen Wohnzweck hinausgeht. In casu kein wohnsitzausschliessender Heimaufenthalt, sondern reiner Wohnzweck. Bei der Pr\u00fcfung des Unterst\u00fctzungswohnsitzes d\u00fcrfen weder an die Absicht noch an die Dauer des Verbleibens strenge Anforderungen gestellt werden. Die Unterst\u00fctzung von Bed\u00fcrftigen, die keinen Unterst\u00fctzungswohnsitz haben, erfolgt grunds\u00e4tzlich am Aufenthaltsort. F\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeit zur Notfallhilfe gen\u00fcgt bereits der Aufenthalt. | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:46", "Checksum": "6ec8a325ef1b0e3a931b1c85990478ee"}