Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Direkte Staats- und Gemeindesteuern
Entscheiddatum:30.08.2011
Fallnummer:A 10 197
LGVE:2011 II Nr. 23
Leitsatz:§§ 164 und 200 Abs. 1 StG, §§ 152-155 VRG. Erlass der Staats- und Gemeindesteuern. Der Einspracheentscheid betreffend einen Steuererlass unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dabei steht dem Verwaltungsgericht keine Ermessenskontrolle zu. Rügen haben sich auf die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, zu beschränken. Für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides massgebend.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: