{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-11-35-1_2012-02-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4862", "Checksum": "7f2ae10ca39723db8c913d6cf9cc1028"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 11 35_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 08.02.2012 A 11 35_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mit der Rechtskraft eines Grundst\u00fcckgewinnsteuer-Aufschubentscheides kann eine nachtr\u00e4gliche Steuerveranlagung zugunsten der Gemeinde grunds\u00e4tzlich nur noch \u00fcber ein Nachsteuerverfahren erfolgen (E. 2). Einem Revisionsvorbehalt kommt regelm\u00e4ssig nur deklaratorischer Charakter zu. Ein Nachsteuerverfahren ist schriftlich zu er\u00f6ffnen. Kein Verfahrensmangel, wenn der Betroffene mit der Einleitung eines Nachsteuerverfahrens rechnen musste (E. 6). Wenn das Ersatzobjekt innert f\u00fcnf Jahren ver\u00e4ussert wird, fehlt es vermutungsweise an der Absicht einer dauernden Reinvestition. Diese Vermutung wird vorliegend nicht widerlegt (E. 4c, d) und ein Steueraufschub wegen Erbvorbezugs entf\u00e4llt mangels Nachweis eines erheblichen Schenkungsanteils (E. 4a, b). | Grundst\u00fcckgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:33", "Checksum": "e0c0b7681636495e8b126df43ad97fc6"}