{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-06-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-91-179_1992-06-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1214", "Checksum": "b18e4e880c3ec344970e2e364e8134df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 91 179", "1992 II Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 01.06.1992 A 91 179 (1992 II Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00a7 96 Abs. 1 StG; Art. 4 BV. Treu und Glauben; unterlassene Disposition. Reicht der Steuerpflichtige innert der Einsprachefrist keine schriftliche Einsprache ein, opponiert bei der Beh\u00f6rde aber m\u00fcndlich gegen die Veranlagung, muss diese nach Treu und Glauben auf den Mangel der fehlenden Schriftlichkeit hinweisen. Unterl\u00e4sst sie dies und/oder h\u00e4lt sie den Steuerpflichtigen durch zus\u00e4tzliche \u00c4usserungen von der Einreichung einer schriftlichen Einsprache ab, ist zu pr\u00fcfen, ob er in der Annahme, es brauche keine schriftliche Einsprache mehr, zu sch\u00fctzen ist. Im vorliegenden Fall objektive und subjektive Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bejaht. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:34", "Checksum": "e7ed1bf12a9f7f61e388a7e16249f577"}