{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-05-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-91-75_1992-05-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1224", "Checksum": "919e672373de1f65520b36f86b52c218"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 91 75", "1992 II Nr. 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.05.1992 A 91 75 (1992 II Nr. 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00a7 1 Abs. 1, \u00a7 3 Ziff: 6 GGStG; \u00a7 19 Abs. 2 StG. Abgrenzung von Privat- und Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen. Werden zwei benachbarte Grundst\u00fccke zusammengelegt und den bisherigen Eigent\u00fcmern entsprechende Miteigentumsquoten am vereinigten Grundst\u00fcck zugeteilt, und gehen die Miteigent\u00fcmer in der Folge mit einer Generalunternehmerin, welche zuvor am Grundst\u00fcck ebenfalls Miteigentum erworben hatte, eine einfache Gesellschaft zwecks Projektierung und Realisierung eines Wohn- und Gesch\u00e4ftshauses auf dem gemeinsamen Grundst\u00fcck ein, liegt ein planm\u00e4ssiges und systematisches Vorgehen vor. Aufgrund der Zwecksetzung der einfachen Gesellschaft darf die Gewinnabsicht der Generalunternehmerin jedem Eigent\u00fcmer, welcher sein Grundst\u00fcck im Privatverm\u00f6gen hielt, keine Ver\u00e4usserungsabsicht hatte und auch keine Quote ver\u00e4usserte, nicht zugerechnet werden. Dessen Aktivit\u00e4ten dienten der Umstrukturierung seines Privatverm\u00f6gens. Daher fand keine \u00dcberf\u00fchrung in das Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen statt. | Grundst\u00fcckgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:31", "Checksum": "08a19612b31771cc9fe2f2823d7cb147"}