| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Direkte Staats- und Gemeindesteuern |
| Entscheiddatum: | 21.06.1991 |
| Fallnummer: | A 91 7 |
| LGVE: | 1991 II Nr. 21 |
| Leitsatz: | § 112 Abs. 1 Ziff. 3 StG. Zeitliche Bemessung; Zwischenveranlagung; Rentenanfall. Die Zwischenveranlagung ist auf das Datum des Rentenbeginns vorzunehmen, da in diesem Zeitpunkt die Rente als zugeflossen zu betrachten ist, selbst wenn über die Anspruchsberechtigung wesentlich später entschieden wurde. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der Ehefrau des Steuerpflichtigen wurde mit Verfügung vom 12. September 1988 eine IV-Rente rückwirkend ab 1. März 1987 zugesprochen. Die Veranlagungsbehörde nahm in der Folge auf diesen letztgenannten Zeitpunkt eine Zwischenveranlagung vor. Der Steuerpflichtige beantragt mit seiner Beschwerde, die Zwischenveranlagung auf den 19. September 1988 vorzunehmen, da er an diesem Tag die erste ordentliche Rente nebst der Nachzahlung der früheren Rentenbetreffnisse im Gesamtbetrag von Fr.... erhalten habe. Er macht geltend, er wolle für das Jahr 1987 nicht ein Einkommen versteuern, das er gar nicht gehabt habe. Die Veranlagungsbehörde trägt demgegenüber auf Abweisung der Beschwerde an, da ab 1. März 1987 ein fester Anspruch auf die Leistungen der Invalidenversicherung bestanden habe. Im übrigen entspreche ihr Vorgehen konstanter Praxis. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen: 1. - ... 2. - a) Die Beantwortung der Streitfrage, auf welchen Zeitpunkt für eine rückwirkend verfügte IV-Rente die Zwischenveranlagung vorzunehmen ist, hängt davon ab, ab welchem Datum sich die IV-Rente einkommenssteuerlich erfassen lässt. Theoretisch denkbar sind der Zeitpunkt der Rentenverfügung, der Zeitpunkt ihrer Rechtskraft, der Zeitpunkt der ersten Rentenzahlung und der Zeitpunkt des verfügungsweise festgelegten Rentenbeginns. b) Sowohl der Beschwerdeführer wie die Steuerbehörden klammern sich an das in der Steuerrechtslehre entwickelte Realisationsprinzip. Es beinhaltet, dass eine Leistung grundsätzlich dann als einkommenssteuerrechtlich relevant angesehen wird, wenn der Erwerb des Rechtsanspruches vollendet ist (BGE 73 I 141; Höhn, Steuerrecht, 1986, S. 193; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. 9. 1986; Urteil E. vom 7. 3. 1991). Einkommen gilt danach als erzielt, wenn die Forderung auf die steuerbare Leistung entstanden ist, nicht erst bei der Gutschrift oder Erfüllung der Forderung in bar (Soll-Prinzip). In der Praxis wird die Besteuerung in gewissen Fällen aus praktischen Gründen aber auch bis zum tatsächlichen Eingang der Leistung aufgeschoben (Ist-Methode; vgl. Höhn, a. a. O., S. 193). Forderungen, deren Bestand bzw. Berechtigung umstritten ist oder die in ihrer Höhe noch unbestimmt sind, werden insoweit nicht bereits zum Einkommen gerechnet (Urteil E. vom 7.3.1991). c) Indessen ist zu beachten, dass trotz der skizzierten rechtsdogmatischen Vorstellungen stets vom Gesetzestext auszugehen ist; rein rechtstheoretischen Überlegungen kommt nur soweit Bedeutung zu, als ihnen die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen bewährter Interpretationsregeln Raum bieten. Dabei ist das Gesetz in erster Linie aus sich selbst, nach seinem Wortlaut, Sinn und Zweck und den Wertungen, die ihm zugrunde liegen, auszulegen. Die Materialien fallen nur ins Gewicht, wenn sie bei unklaren oder unvollständigen Bestimmungen deren Sinn erkennen lassen (BGE 103 I a 290 Erw. 2c mit Hinweisen). Der Richter darf sich im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung grundsätzlich nicht über einen klaren gesetzlichen Wortlaut hinwegsetzen (BGE 115 V 65 Erw. 6b, 107 V 216 Erw. 2b). 3. - a) Nach § 112 des Steuergesetzes (StG) wird eine Zwischenveranlagung auf den Zeitpunkt des Eintritts des massgebenden Tatbestandes vorgenommen bei einer dauernden Veränderung des veranlagten Reineinkommens oder Reinvermögens von mehr als Fr. 5000.- bzw. Fr. 30 000.- durch unter anderem «Anfall oder Wegfall einer Rente». Dabei wird der Zwischenveranlagung die bisherige Grundeinschätzung, vermehrt oder vermindert um die durch die Änderung neu hinzugekommenen oder weggefallenen Teile des Einkommens und Vermögens, zugrunde gelegt (§ 115 Abs. 1 StG). Die zufolge Zwischenveranlagung neu hinzugekommenen Teile des Einkommens werden nach den seit Eintritt des Zwischenveranlagungsgrundes bis zum Ende der Veranla-gungsperiode erzielten, auf zwölf Monate berechneten Einkünften bemessen (§ 115 Abs. 2 StG). Bei der Festsetzung der von der Zwischenveranlagung betroffenen Vermögensteile wird auf deren Stand und Wert beim Eintritt des die Zwischenveranlagung begründenden Tatbestandes abgestellt (§ 115 Abs. 3 StG). b) c) Mit dem Ausdruck «Eintritt des Tatbestandes» des «Anfalls oder Wegfalls einer Rente» meinte der Gesetzgeber zweifelsfrei nichts anderes als den Beginn und das Ende des Zeitraumes, für den ein Rentenanspruch - innerhalb der gesetzlichen Zwischenveranlagungsfristen (LGVE 1986 II Nr. 10) - zuerkannt wird, genau so, wie die Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Sinne weiterer Zwischenveranlagungstatbestände nach § 11 Abs. 1 Ziff. 2 StG den Beginn und das Ende des Zeitraumes bestimmen, für den - wiederum innerhalb der gesetzlichen Zwischenveranlagungsfristen - ein Lohnanspruch besteht, dessen Modalitäten nach Höhe und Auszahlung allenfalls erst später fixiert werden. Aus den Materialien zur hier im Vordergrund stehenden Steuergesetzesrevision vom 17. September 1974 (in Kraft seit 1. 1. 1975) lässt sich nichts entnehmen, das Anlass böte, die genannte Feststellung in ihrer Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Im übrigen ist bei der grossrätlichen Beratung zur Steuergesetzesrevision vom Jahre 1974 dem Vorschlag des Regierungsrates, den Rentenan- oder -wegfall als Zwischenveranlagungsgrund zu betrachten, wiederholt Opposition erwachsen, obgleich die Ansicht bekundet wurde, es werde damit bloss eine bereits damals herrschende Regelung in den Grundzügen bestätigt (vgl. Botschaft des Regierungsrates vom 9. 4. 1974, Erläuterungen zu § 112 StG-Entwurf; zur damaligen Praxis vgl. etwa Protokoll der grossrätlichen Kommission zur Beratung des Steuergesetzes vom 11. 7. 1974 sowie RE S. vom 21. 8. 1973 mit BG-Urteil S. vom 12. 9. 1975; RE 1971/73 Nr. 58; LGVE 1974 Nr. 22). Die Tendenz ging dahin, einen derartigen Zwischenveranlagungsgrund entweder gänzlich fallen zu lassen oder dann doch an zusätzliche Voraussetzungen zu knüpfen (vgl. etwa Verhandlungen des Grossen Rates 1974, S. 359 und S. 649). Tatsächlich kennen die wenigsten kantonalen Steuergesetze diesen Zwischenveranlagungsgrund; auch dem Beschluss über die direkte Bundessteuer ist er fremd (Art. 96 BdBSt; vgl. auch LGVE 1985 II Nr. 23). d) Nach dem Gesagten ist eine rückwirkend verfügte IV-Rente im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruches als zugeflossen zu betrachten und die Zwischenveranlagung auf dieses Datum vorzunehmen, selbst wenn über die Anspruchsberechtigung wesentlich später entschieden wurde (vgl. auch Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das sanktgallische Steuerrecht, 1987, S. 124). Keinesfalls lässt sich demnach diese vom Beschwerdeführer gerügte Haltung der Steuerbehörden, deren Einspracheentscheide im übrigen unangefochten blieben, als willkürlich oder unangemessen ansehen. Vor allen Dingen widerspricht sie nicht dem skizzierten Gesetzestext, noch wird damit in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwidergehandelt (zur BV-konformen Auslegung von Gesetzestexten vgl. etwa ASA Bd. 59 S. 485 Erw. 2 a). Gegenteils bleibt zu bedenken, dass andere Lösungen einer rechtsgleichen Behandlung der Rentenbezüger eher entgegenstünden, da die Steuerlast diesfalls entscheidend von der Dauer des Verfahrens zur Festlegung der Rente abhinge. Desgleichen würde man dem Grundsatz der periodengerechten Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei einer andern Lösung nicht ohne weiteres gerechter (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 26. 9. 1986 Erw. 3). Im Rahmen der Rechtsanwendung ist die Rechtsgleichheit nicht zuletzt durch eine gleichbleibende Auslegung der Vorschriften zu wahren (Steuer Revue 1989, S. 239 Erw. 2b). Dabei versichern die Steuerbehörden, dass ihre Haltung in der hier umstrittenen Frage konsequenter langjähriger Verwaltungspraxis entspricht, und auch dem urteilenden Gericht ist kein Fall bekannt, wo ausdrücklich oder zumindest stillschweigend anders entschieden worden wäre. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Bereits publiziert in: Der Steuerentscheid 1991 B 63.16 Nr. 5 |