{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-10-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-93-148_1994-10-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1083", "Checksum": "b7ca18d43e55efe7056f1cb006d7bcf0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 93 148", "1994 II Nr. 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.10.1994 A 93 148 (1994 II Nr. 24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00a7 3 Ziff. 5 lit. c HStG; Steuerbefreiung; Unternehmungsaufteilung; \u00dcbertragung in sich geschlossener und selbst\u00e4ndiger Betriebsteile; Betriebsqualit\u00e4t von Immobilienverm\u00f6gen. Steuerneutral teilbar sind betriebliche Einheiten, die im Hinblick auf die unternehmerische Leistungserstellung autonom sind. Liegenschaften sind als Gesch\u00e4ftsbetrieb im steuerlichen Sinn zu qualifizieren, wenn die Immobilienverwaltung im Verh\u00e4ltnis zur \u00fcbrigen T\u00e4tigkeit eigentlicher Hauptzweck ist und einen betr\u00e4chtlichen Umfang aufweist, der durch eigenes Personal bew\u00e4ltigt wird. K\u00f6nnen die vom \u00fcbrigen Unternehmen abgespalteten Immobilien nicht als Betrieb in diesem Sinne verstanden werden, so sind die stillen Reserven auf den Immobilien zu besteuern. | Hand\u00e4nderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:09", "Checksum": "35293dd29da8a451c71a011190f96a11"}