Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Prämienverbilligung
Entscheiddatum:11.01.1996
Fallnummer:A 95 209
LGVE:1996 II Nr. 11
Leitsatz:§ 7 Abs. 2 und 4 PVG. Prämienverbilligung; Bemessungsgrundlage; letzte rechtskräftige Steuerveranlagung; aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung dient nicht als Bemessungsgrundlage, wenn sie mit der aktuellen wirtschaftlichen Lage offensichtlich nicht übereinstimmt. Offensichtlich ist eine Veränderung, wenn die Diskrepanz zwischen den Einkommensverhältnissen des Anspruchsjahres verglichen mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Berechnungsperiode der massgebenden Steuerveranlagung mindestens 25% beträgt.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:A, Vater von vier minderjährigen Kindern, stellte ein Gesuch um Prämienverbilligung. Die Ausgleichskasse Luzern verneinte einen Anspruch für 1995, weil der eigene Anteil von 14% des steuerbaren Einkommens der Veranlagung 1993/94 Fr. 5110.- betrage, was die anrechenbaren Prämien von Fr. 4292.40 übersteige.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert der Gesuchsteller sein Begehren. Zur Begründung trägt er vor, seit 15. Mai 1995 arbeitslos zu sein und bis «dahin» noch keine Arbeitslosenunterstützung erhalten zu haben. Auch seien seine Kinder in Ausbildung, und seit seiner Arbeitslosigkeit habe er noch keine Kinderzulagen erhalten.

Aus den Erwägungen:

2. - Bemessungsgrundlage für die Prämienverbilligung 1995 bildet die rechtskräftige Steuerveranlagung 1993/94 (Urteil Sch. vom 18.10.1995). Die angefochtene Verfügung beruht auf der diesbezüglichen Taxation. Danach beträgt das steuerbare Einkommen, ermittelt aufgrund der Durchschnittseinkünfte der Jahre 1991/92, unbestrittenermassen Fr. 36500.-. Daraus ergibt sich ein eigener Prämienanteil von Fr. 5110.-, was die anrechenbaren Grundversicherungsprämien aller Familienmitglieder von Fr. 4292.40 übersteigt. Damit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Prämienverbilligung für 1995.

3. - Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, sein Einkommen werde im Jahre 1995 tiefer ausfallen, weil er einige Monate arbeitslos gewesen sei und an der neuen Stelle weniger verdiene. Damit fragt sich, ob er einen Anspruch aus § 7 Abs. 4 PVG ableiten kann. Diese Vorschrift lautet:

Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ist auf diese abzustellen. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

In einem Grundsatzentscheid vom 17.11.1995 (LGVE 1995 II Nr. 14) hat das Verwaltungsgericht zu dieser Bestimmung folgendes erwogen (vgl. auch Urteil B. vom 12.12.1995):

a) Von der wörtlichen Auslegung her gestattet § 7 Abs. 4 PVG ein Abweichen von den Steuerwerten, wenn diese offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. Von der Systematik her kann Absatz 4 nur in Zusammenhang mit Absatz 2 des § 7 PVG gesehen werden. Nachdem «die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung oder Zwischenveranlagung» massgebend sind (Abs. 2), ist Absatz 4 dahingehend zu interpretieren, dass die letzte rechtskräftige Veranlagung nicht als Bemessungsgrundlage gilt, wenn die darauf beruhenden, d.h. die massgebenden Steuerwerte der ordentlichen Steuer- oder Zwischenveranlagung offensichtlich nicht mit der wirtschaftlichen Lage übereinstimmen. Damit muss eine Änderung eingetreten sein, wonach die Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse offensichtlich von den anwendbaren Steuerwerten abweichen. Welcher Art diese Abweichung sein muss bzw. auf welchen Grund sie zurückzuführen ist (Änderung der persönlichen Verhältnisse wie des Zivilstandes, oder etwa Arbeitslosigkeit, Krankheit usw.) und in welchem Umfang diese Veränderung vorliegen muss, brauchte bislang nicht umfassend beantwortet zu werden. Immerhin wurde dazu erwogen, der Begriff «offensichtlich» deute darauf hin, dass sich die Steuerwerte in augenfälliger Weise verändert haben müssen. Die Diskrepanz zwischen der früheren und der neuen individuellen wirtschaftlichen Lage, welche sowohl vom Einkommen als auch vom Vermögen beeinflusst wird, muss geradezu ins Auge springen (vgl. zum Begriff der individuellen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Botschaft des Regierungsrates zum Entwurf eines Prämienverbilligungsgesetzes vom 5. Juli 1994, Separatdruck B 184, S. 15).

In zeitlicher Hinsicht ist die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemeint, d.h. die finanzielle Situation des Jahres, für welches ein Gesuch um Prämienverbilligung gestellt wird, mithin diejenige des Bestimmungsjahres. Wie der Rechtsdienst des Gesundheits- und Sozialdepartementes in seiner Vernehmlassung in einem ähnlichen Fall zutreffend bemerkt, enthält § 7 Abs. 4 PVG keine Formulierung, wonach der Abweichungssachverhalt vor dem 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung verlangt wird, eingetreten sein muss, damit er berücksichtigt werden kann. Auch aus § 5 Abs. 3 PVG lässt sich derartiges nicht entnehmen, zumal rechtsprechungsgemäss mit den persönlichen und familiären Verhältnissen lediglich der Wohnsitz, der Gesamtanspruch und der Anspruch auf Teilzahlung, nicht aber die wirtschaftlichen Verhältnisse (die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) gemeint sind. Kann sodann nach der ordentlichen Bemessung auf eine Zwischentaxation und damit auf einen vor dem Stichdatum eingetretenen Zwischenveranlagungsgrund abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 PVG), so macht die Sonderbestimmung von § 7 Abs. 4 PVG nur Sinn, wenn einerseits auch während des Anspruchsjahres eingetretene Änderungen und andererseits noch weitere Sachverhalte als diejenigen, die einen Zwischenveranlagungsgrund bilden, beachtet werden können. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind tatsächliche Veränderungen, die bis zum Erlass der Kassenverfügung eingetreten sind, ohne weiteres zu berücksichtigen.

b) Vorliegend ist zu prüfen, ob sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Anspruchsjahr in massgeblicher Weise gegenüber der Steuerveranlagung 1993/94 verändert hat. § 7 Abs. 4 PVG lässt sich keine Aussage darüber entnehmen, was unter dem Begriff «offensichtlich» zu verstehen ist. Wie bereits in LGVE 1995 II Nr. 14 ausgeführt wurde, muss die Abweichung augenfällig, mithin von entscheidender Bedeutung sein. Rein sprachlich bedeutet das Wort «offensichtlich» denn auch «so, dass man es nicht übersehen kann» (Duden Band 10, Das Bedeutungswörterbuch, Zürich 1985, 2. Aufl., S. 473). Von entscheidender Bedeutung ist mit andern Worten eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn sie wesentlich ist (vgl. dazu Duden Band 10, a.a.O., S. 752).

In der Rechtsprechung gibt es einige Hinweise darauf, was der unbestimmte Rechtsbegriff «wesentlich» konkret bedeutet. Dieser Begriff findet sich beispielsweise in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), welcher die Beitragsfestsetzung im ausserordentlichen Verfahren bei Veränderung der Einkommensgrundlagen Selbständigerwerbender regelt. Danach kann der Selbständigerwerbende eine Neufestsetzung der Beiträge aufgrund des Gegenwartseinkommens verlangen, wenn sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode aus den gesetzlich abschliessend aufgezählten Gründen (Berufswechsel usw.) dauernd verändert haben und wenn dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst wurde. Bei dieser Kategorie von Beitragspflichtigen kommt die ausserordentliche Beitragsbemessung nach konstanter Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts nur in Frage, wenn die Höhe des Einkommens wegen Änderung der Einkommensgrundlagen sich um mindestens 25% verändert hat (BGE 105 V 118; ZAK 1984, S. 486 f. mit Hinweisen). In Anlehnung an diese Rechtsprechung kommt auch bei Nichterwerbstätigen die ausserordentliche Bemessungsmethode zur Anwendung, wenn sich aus der Vermögens- bzw. Einkommensveränderung ein um mindestens 25% verminderter oder erhöhter Beitrag resultiert (BGE 105 V 117). Der gleiche Prozentsatz gilt ebenso unter dem Begriff der «unverhältnismässig starken Abweichung des Erwerbseinkommens» im Sinne von Art. 25 Abs. 4 AHVV (BGE 120 V 161, 107 V 65). Ferner hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Bereich der Grundstückgewinnbesteuerung «ein offensichtliches, in die Augen springendes Missverhältnis» zwischen dem Kaufpreis und Verkehrspreis dahingehend konkretisiert, dass die Differenzabweichung mindestens 25% betragen müsse (StE 1994 B 44.12.2 Nr. 2, StE 1989 B 44.12.2 Nr. 1). In sinngemässer Anwendung der erörterten Rechtsprechung ist der Begriff »offensichtlich» nach § 7 Abs. 4 PVG so auszulegen, dass die Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens 25% betragen muss. Dabei sind die Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse des Anspruchsjahres mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Berechnungsperiode der massgebenden Steuerveranlagung miteinander zu vergleichen. So ist beispielsweise das Einkommen des Anspruchsjahres 1995 dem Durchschnittseinkommen der Jahre 1991/92, welches Bemessungsgrundlage der Steuerveranlagung 1993/94 bildet, gegenüberzustellen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der grammatikalischen Auslegung von § 7 Abs. 4 PVG, der eine offensichtliche Diskrepanz zwischen den Steuerwerten und der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit voraussetzt. Gemeint sind damit die ordentlichen Steuerwerte, wie sie nach § 7 Abs. 2 PVG ordentlicherweise massgebend sind.

c) Der Beschwerdeführer war 1995 einige Zeit arbeitslos. Arbeitslosigkeit, zumal Langzeitarbeitslosigkeit, führt in der Regel zu Einkommensverminderung und lässt sich insoweit unter § 7 Abs. 4 PVG subsumieren. Im Lichte der dargelegten Grundsätze sind vorliegend die Einkünfte des Jahres 1995, einschliesslich der Ersatzeinkommen darstellenden Arbeitslosenentschädigung, dem Durchschnittseinkommen der Steuerveranlagung 1993/94 gegenüberzustellen. Die übrigen Berechnungsgrundlagen der Steuerwerte können hingegen unberücksichtigt bleiben, so namentlich die Vermögensverhältnisse, da in der massgebenden Veranlagungsperiode kein steuerbares Vermögen ausgewiesen ist. Sodann hat der verminderte Verdienst zufolge Arbeitslosigkeit bzw. der neuen Stelle bloss Auswirkungen auf das Erwerbseinkommen.

Wie die Abklärungen des Verwaltungsgerichts ergeben haben, betrug das Erwerbseinkommen der Bemessungsperiode 1991/92 im Durchschnitt Fr. 68441.-. Im Jahre 1995 bezog der Beschwerdeführer in den Monaten Mai-Juli Arbeitslosenentschädigung. Seit August 1995 verdient er in der bis Ende März 1996 befristeten Aushilfsstelle Fr. 28.- pro Stunde (wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden). Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Belege ergibt sich für 1995 ein Nettoverdienst von Fr. 57173.25.

Im Vergleich zum erwähnten Durchschnittsverdienst resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 11267.75 bzw. von 16,46%. Damit ist die erforderliche Differenz von mindestens 25% nicht erreicht. Liegt mithin keine offensichtliche Veränderung im Sinne von § 7 Abs. 4 PVG vor, so lässt sich die Ablehnungsverfügung nicht beanstanden. Hieran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.