Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Sozialhilfe
Entscheiddatum:21.04.1997
Fallnummer:A 95 506
LGVE:1997 II Nr. 16
Leitsatz:§ 69 SHG. Rückforderung irrtümlich geleisteter Betriebskostenbeiträge; Verjährung und Verzugszins im öffentlichen Recht.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der Bürgerrat X beschloss Gutsprache für Betriebskostenbeiträge im Sinne von § 69 SHG zugunsten der Bürgergemeinde Y als Trägerin des dortigen Pflegeheims. Dies geschah für fünf Insassinnen des erwähnten Instituts mit gesetzlichem Wohnsitz in X. Mit Schreiben vom 3. Februar 1993 teilte der Bürgerrat X dem Sozialamt der Gemeinde Y mit, gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 1992 sei § 69 SHG für Personen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. vor dem 1. Januar 1991 in ein Alters- und Pflegeheim eingetreten seien, unanwendbar. Da die Bezahlung der Betriebskostenbeiträge demnach ohne gesetzliche Grundlage und irrtümlich erfolgt sei, werde Rückerstattung verlangt. Der Gemeinderat Y antwortete, man halte dieser Forderung - welche sich letztlich aus ungerechtfertigter Bereicherung herleite - die Einrede der Verjährung entgegen. Die Gegenseite bestritt dies, um die Forderung schliesslich in einem Klageverfahren vor Verwaltungsgericht geltend zu machen.

Das Gericht hiess die Klage gut und verhielt die Bürgergemeinde Y als Beklagte zur Rückzahlung samt Verzugszinsen, diesbezüglich sowie betreffend Verjährung aus folgenden Erwägungen:

7. - a, b) ... (Parteivorbringen) ...

c) aa) Das Sozialhilfegesetz enthält keine Bestimmung über die Verjährung der Betriebskostenbeiträge. Das Institut der Verjährung wird indessen aufgrund eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch dann anerkannt, wenn eine ausdrückliche Bestimmung darüber fehlt. Dieser Grundsatz, dass öffentlich-rechtliche Forderungen auch beim Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift der Verjährung unterliegen, hat sowohl in einer konstanten Praxis des Bundesgerichts wie auch in der kantonalen Verwaltungspraxis seinen Niederschlag gefunden. Beginn und Dauer der Verjährungsfrist sind beim Fehlen ausdrücklicher Vorschriften in erster Linie durch analoge Anwendung von Verjährungsregelungen zu bestimmen, die der anwendbare Erlass selbst für vergleichbare Ansprüche aufstellt. Sofern der massgebende Erlass solche Vorschriften nicht enthält, sind die gesetzlichen Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuziehen. Dabei ist in erster Linie auf die Ordnung, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat, zurückzugreifen. Beim Fehlen entsprechender gesetzlicher Vorschriften ist die Verjährungsfrist schliesslich nach allgemeinen Grundsätzen festzulegen (BGE 119 V 299 mit Hinweisen).

bb) Betreffend Betriebskostenbeiträge enthält das Sozialhilfegesetz keine Verjährungsbestimmung, jedoch regelt es die Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe und bei verschiedenen Sonderhilfen. Diese in verschiedenen Bestimmungen enthaltenen - zum Teil unterschiedlichen - relativen und absoluten Verwirkungsfristen können im vorliegenden Fall jedoch nicht herangezogen werden, da es sich bei der im Streit liegenden Rückforderung von Betriebskostenbeiträgen nicht um vergleichbare Ansprüche handelt. Es stellt sich daher die Frage, ob auf einen andern öffentlich-rechtlichen Erlass zurückgegriffen werden kann, der die Verjährung für verwandte Fälle regelt.

cc) Das kantonale Staatsbeitragsgesetz vom 17. September 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (K 1996 3207), regelt die Verjährung in § 28. Danach verjähren Forderungen aus Staatsbeitragsverhältnissen nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Entstehung (Abs. 1). Der Anspruch auf Rückforderung von Staatsbeiträgen verjährt ein Jahr, nachdem die verfügende oder den Vertrag schliessende Behörde vom Grund für die Rückforderung Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Abs. 2).

Das Staatsbeitragsgesetz unterscheidet mithin bei der Verjährungsdauer zwischen Forderungen aus Staatsbeitragsverhältnissen und Rückforderungsansprüchen von Staatsbeiträgen. Im Gegensatz zu andern Erlassen, beispielsweise im Gebiet der Sozialversicherung, handelt es sich bei der Frist für den Rückforderungsanspruch von Staatsbeiträgen um eine Verjährungsfrist und nicht um eine Verwirkungsfrist. Diese soll nach § 37 der Schlussbestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes auch für den Anspruch auf Rückerstattung der Baukostenbeiträge nach dem Sozialhilfegesetz gelten (Verweis auf § 68 SHG). Freilich betrifft diese Bestimmung die Rückerstattung von Baukosten-, nicht von Betriebskostenbeiträgen. Es ist dennoch offensichtlich, dass sich der Gesetzgeber bei der Rechtsetzung an die in andern öffentlich-rechtlichen Erlassen enthaltenen Bestimmungen (einjährige relative und mehrjährige absolute Fristen, vgl. BGE 119 V 300 und BGE 108 Ib 152) sowie an die privatrechtliche Verjährungsbestimmung in Art. 67 Abs. 1 OR anlehnte. Die Ansprüche auf Rückforderung von Staatsbeiträgen und Rückerstattung von Baukostenbeiträgen können durchaus in bezug auf die hier streitige Rückforderung von Betriebskostenbeiträgen als verwandte Fälle angesehen werden, weshalb es sich rechtfertigt, die im Staatsbeitragsgesetz festgeschriebene Verjährungsbestimmung auch für den vorliegenden Rückerstattungsanspruch aus Betriebskostenbeiträgen sinngemäss zu übernehmen. Unerheblich ist, dass das Staatsbeitragsgesetz erst am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist, zumal unter den gesamten Umständen anzunehmen ist, dass sich der Gesetzgeber ebenso für diese Lösung entschieden hätte, wenn er die Verjährung für Rückforderungsansprüche von Betriebskostenbeiträgen im Erlass des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 hätte regeln wollen. Dass er eine einzige Verjährungsfrist von allgemein fünf Jahren seit Entstehung des Anspruches im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 98 Ib 359) festgesetzt hätte, ist nicht wahrscheinlich. Ist nach dem Gesagten beim streitigen Rückforderungsanspruch, analog § 28 des Staatsbeitragsgesetzes, von einer einjährigen Verjährungsfrist seit Kenntnis vom Grund des Anspruchs bzw. von einer zehnjährigen nach Entstehung des Anspruchs auszugehen, erübrigen sich weitere Ausführungen über die Zulässigkeit der analogen Anwendung privatrechtlicher Verjährungsbestimmungen im öffentlichen Recht.

8. - a) Die einjährige Verjährungsfrist beginnt mit Kenntnis vom Rückforderungsanspruch, die absolute zehnjährige Frist ab Entstehung des Anspruchs. Laut § 29 Staatsbeitragsgesetz - hier analog anwendbar - beginnt die Verjährung nicht oder steht still, (a) während eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens, (b) solange die Forderung nicht fällig ist und (c) solange die zahlungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann (Abs. 1). Die Verjährung beginnt neu (a) mit jeder Zahlungsaufforderung oder jeder im Zusammenhang mit dem Staatsbeitrag erfolgten Amtshandlung, die der zahlungspflichtigen Person zur Kenntnis gebracht wird, (b) mit jeder Anerkennung der Staatsbeitragsforderung und (c) mit der Einleitung eines Strafverfahrens (Abs. 2).

Die Unterbrechung der Verjährung ist gegenüber dem Zivilrecht erleichtert. Insbesondere ist nicht notwendig, dass der Gläubiger eine der in Art. 135 OR vorgesehenen Rechtshandlungen vornimmt. Vielmehr wird im Verwaltungsrecht die Verjährung durch jede Handlung unterbrochen, mit der die Forderung in genügend bestimmter, geeigneter Weise beim Schuldner geltend gemacht wird (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986, Bd. I, Nr. 34 B IV.c; Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 300). Ist eine Verjährungsfrist unterbrochen, beginnt die Frist in ihrer vollen Dauer von neuem zu laufen.

b) Die absolute zehnjährige Verjährungsfrist ist im vorliegenden Fall gewahrt. Umstritten ist dagegen, ob die relative einjährige Verjährungsfrist eingehalten ist. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald derjenige, der einen Anspruch auf Rückerstattung geltend macht, eine ausreichende Kenntnis von seinem Anspruch hat, die ihm ein Handeln erlaubt. Dies ist dann der Fall, wenn er von der Existenz der Beschaffenheit und den wesentlichen Merkmalen Kenntnis erlangt hat, das heisst alle tatsächlichen Umstände kennt, die ihm das Erheben und Begründen einer Klage ermöglichen (ZBl 96/1995 S. 84).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 1992 wurde der Klägerin am 4. Dezember 1992 zugestellt. Bereits mit Schreiben vom 3. Februar 1993 teilte sie der Beklagten die veränderte Rechtslage unmissverständlich mit und verlangte die Rückzahlung der Betriebskostenbeiträge für die betreffenden fünf Pflegebedürftigen in-nert 30 Tagen. Mit weiteren Schreiben vom 21. Juli 1993 und 20. Juli 1994 beharrte die Klägerin auf ihrer Rückforderung gegenüber der Beklagten. Am 29. September 1994 hob die Klägerin die Bürgerratsbeschlüsse vom 19. November 1991 und vom 14. Juli 1992 formell auf und ersuchte die Beklagte um unverzügliche Rückzahlung der Betriebskostenbeiträge samt Verzugszins seit 4. März 1993. Mit Datum vom 9. und 10. Februar 1995 erfolgten nochmals zwei eingeschriebene Mahnungen, und am 28. März 1995 zeigte die Klägerin der Beklagten die Klagebegehren an gemäss § 164 VRG. Mit Postaufgabe vom 1. Mai 1995 wurde die verwaltungsgerichtliche Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht.

Damit steht fest, dass auch die relative einjährige Verjährungsfrist eingehalten ist. Die wiederholten bestimmten und individuell begründeten und eröffneten Aufforderungen der Klägerin an die Beklagte zur Rückzahlung der Betriebskostenbeiträge waren zur jeweiligen Unterbrechung der Verjährung durchaus geeignet.

10. - Die Klägerin macht zusätzlich Verzugszinsen von 5% seit 4. März 1993 geltend. Mit Schreiben vom 3. Februar 1993 habe sie gegenüber der Beklagten ihre Rückerstattungsansprüche in gehöriger Weise geltend gemacht und für die Rückzahlung eine Frist von 30 Tagen gesetzt. Es sei deshalb seit 4. März 1993 ein Verzugszins zu 5% geschuldet. Spätestens ab diesem Datum sei der Klägerin die Nutzung dieses Rückerstattungskapitals entgangen.

Auch im öffentlichen Recht gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach der Schuldner, der sich mit einer Leistung in Verzug befindet, grundsätzlich Verzugszinsen zu entrichten hat. Voraussetzung ist allerdings eine Mahnung durch den Gläubiger (ZBl 96/1995 S. 87; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz. 606; Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 31 B I und IV). Nach der Rechtsprechung ist von einem Verzugszins von 5% auszugehen (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 31 B V mit Hinweisen). Verzugszins zu diesem Satz kennt das kantonale Recht für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Mutterschaftsbeihilfe (§ 59 Abs. 1 SHG), wirtschaftlicher Sozialhilfe (§ 40 Satz 2 SHG) sowie Bevorschussung (§ 52 Satz 2 SHG).

Die schriftliche Aufforderung der Klägerin vom 3. Februar 1993 zur Rückerstattung der betreffenden Betriebskostenbeiträge innert 30 Tagen ist als gehörige Geltendmachung des Anspruchs und somit als Mahnung zu qualifizieren. Dem klägerischen Begehren um Leistung von Verzugszinsen von 5% ab 4. März 1993 ist daher zu entsprechen.