| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Prämienverbilligung |
| Entscheiddatum: | 24.01.1997 |
| Fallnummer: | A 96 214 |
| LGVE: | 1997 II Nr. 18 |
| Leitsatz: | § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 3 PVG. Gemeinsamer Anspruch auf Prämienverbilligung unterhaltspflichtiger Eltern und in Ausbildung stehender Personen unter 25 Jahren, die bei ihren Eltern wohnen; Sonderregelung. Der Wortlaut von § 8 Abs. 3 PVG spricht ganz klar gegen einen selbständigen Anspruch für in Ausbildung stehende Personen unter 25 Jahren, die bei ihren unterhaltspflichtigen Eltern wohnen. Auslegung des Begriffs im Sinne dieser Bestimmung. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Der 1975 geborene A stellte im Januar 1996 ein Gesuch um Prämienverbilligung. Mit Verfügung vom 3. September 1996 lehnte die Ausgleichskasse einen Anspruch für 1996 ab, mit der Begründung, dass A keinen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung habe. Gegen diese Verfügung erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Begehren, es sei ihm die Prämienverbilligung gemäss eingereichtem Begehren zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen: 1. - Gemäss § 8 Abs. 3 PVG haben in Ausbildung stehende Personen unter 25 Jahren, die bei ihren unterhaltspflichtigen Eltern wohnen, mit diesen zusammen einen gemeinsamen Anspruch auf Prämienverbilligung im Sinn von § 5 Absatz 2. Der Anspruch wird aufgrund der Einkommen und Vermögen sowie der Prämien der in Ausbildung stehenden Personen und ihrer Eltern berechnet. Dabei handelt es sich um eine Sonderfallregelung, die vom individuellen Anspruch (§ 5 Abs. 1 PVG) abweicht. Nach § 5 Abs. 2 PVG haben Personen, die gemeinsam besteuert werden, einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung, der bei getrennter Auszahlung nach Anzahl der berechtigten Personen aufgeteilt wird. Massgebend für den Anspruch auf Prämienverbilligung sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird (§ 5 Abs. 3 PVG). 2. - a) Die angefochtene Verfügung wurde erlassen, nachdem Abklärungen ergeben hatten, dass der Beschwerdeführer in dem für die Prämienverbilligung 1996 massgebenden Zeitpunkt (1. Januar 1996) in Ausbildung, noch nicht 25 Jahre alt und im Haushalt der Eltern wohnhaft war. Dies wird denn auch zu Recht nicht bestritten. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, seine abgeschlossene Lehre als Elektroniker stelle eine genügende Ausbildung dar, womit die Eltern von der Unterhaltspflicht befreit seien. Es sei daher stossend, dass der Aufenthalt bei den Eltern in dieser Situation der Ablehnungsgrund für die Prämienverbilligung sei. Nach Gesetz könne der Ablehnungsgrund nur dann Bestand haben, wenn die Eltern gleichzeitig unterhaltspflichtig seien. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. b) Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert gemäss Art. 277 ZGB im allgemeinen bis zur Mündigkeit des Kindes (Abs. 1). Befindet es sich dann noch in Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt weiterhin aufzukommen, bis diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2). Der Unterhaltsanspruch im Sinne dieser Bestimmung ist auf die Verwirklichung einer beruflichen Ausbildung gerichtet. Darunter ist eine Ausbildung zu verstehen, die dem Kind im Rahmen seiner Fähigkeiten und Neigungen erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selbständig zu werden. Gemäss BGE 115 II 126 ist der Unterhalt nach Art. 277 Abs. 2 ZGB nur dann geschuldet, wenn sich der Jugendliche noch in Ausbildung befindet und diese beruflichen Charakter hat. Die berufliche Ausbildung ist allerdings nicht in einem engen Sinn zu verstehen und umfasst nicht nur die eigentliche Berufsschulung (Hegnauer, Die Dauer der elterlichen Unterhaltspflicht, in: Festschrift für Max Keller, Zürich 1989, S. 26). Im wesentlichen soll die Unterhaltspflicht der Eltern, wenn es um die erste eigentliche Berufsausbildung geht, soweit über die Mündigkeit hinaus dauern, bis der bereits vor der Mündigkeit begonnene berufliche Lebensplan verwirklicht ist; dieser kann auch eine Weiterausbildung nach der Mündigkeit umfassen. Hingegen besteht keine weitergeltende elterliche Unterhaltspflicht, wenn es sich um eine Zweitausbildung handelt (LGVE 1995 II Nr. 22 Erw. 3a; vgl. auch BGE 118 II 98). Analog qualifiziert das Kreisschrei-ben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art zum IVG in Rz. 11f. den Besuch einer höheren Fachschule als «erstmalige berufliche Ausbildung». Laut eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer nach abgeschlossener Lehre als Elektroniker ein Studium am Technikum in Horw aufgenommen, wo er Elektronik stu-diert. Vorliegend handelt es sich somit um eine Weiterausbildung im Rahmen des begonnenen beruflichen Lebensplans und nicht um eine Zweitausbildung. Lehre und Technikumstudium sind gesamthaft vielmehr Teil der ersten beruflichen Ausbildung, weshalb die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für den Unterhalt des Beschwerdeführers weiterhin aufzukommen haben (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Masse befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Veranlagung 1995/96 weder über ein steuerbares Einkommen noch über ein steuerbares Vermögen verfügt und auch ansonsten nicht geltend macht, wie er als Student seinen Lebensunterhalt bestreitet, muss davon ausgegangen werden, dass die Eltern zumindest in gewissem Masse der Unterhaltspflicht nachkommen. Der Einwand, § 8 Abs. 3 PVG komme mangels Unterhaltspflicht der Eltern nicht zur Anwendung, kann daher nicht gehört werden. Die Voraussetzungen für die Anwendung der fraglichen Sonderbestimmung sind somit gegeben, weshalb sich die Verfügung der Ausgleichskasse schon unter diesem Aspekt als rechtens erweist. 3. - a) Der Beschwerdeführer macht im weiteren geltend, die Auslegung der Ausgleichskasse verletze den Zweck der Prämienverbilligung. Gemäss § 1 PVG solle durch die Verbilligung der Prämien für die Krankenpflege-Grundversicherung den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. Er lebe zweifellos in bescheidenen Verhältnissen und wäre, könnte er nicht bei seinen Eltern Unterschlupf finden, auf Sozialhilfe der öffentlichen Hand angewiesen. Indem er den Staat schone, solle er nun bestraft werden, indem er keinen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung erhalte. Dies sei sicher nicht der Zweck des Gesetzes. b) Diesen Ausführungen kann ebenfalls nicht entsprochen werden. Der Wortlaut von § 8 Abs. 3 PVG spricht ganz klar gegen einen selbständigen Anspruch für in Ausbildung stehende Personen unter 25 Jahren, die bei den Eltern wohnen. Auch aus den Materialien lässt sich nichts anderes entnehmen. So führt der Regierungsrat in der Botschaft an den Grossen Rat zum Entwurf eines Prämienverbilligungsgesetzes vom 5. Juli 1994 unter dem Titel aus, dass für die Berechnung des Anspruchs von Jugendlichen in Ausbildung, die bei ihren Eltern leben, eine besondere Bestimmung erforderlich sei. Dabei verweist er auf § 28 Abs. 1 Ziff. 4 StG, wonach bei der Besteuerung Eltern ein besonderer Abzug für ihre im gemeinsamen Haushalt wohnhaften, in Ausbildung stehenden Jugendlichen gewährt wird, und hält fest: Um eine zielgerichtete Verbilligung der Krankenversicherungsprämien zu gewährleisten, sei in diesen Fällen ein Anspruch nach Massgabe der gesamten Verhältnisse gerechtfertigt (Botschaft vom 5. Juli 1994, S. 16). Im weiteren ist zu beachten, dass Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmung gerade darin liegt, einen vom Normalfall abweichenden Sonderfall zu regeln. Es rechtfertigt sich daher um so mehr, die für die fragliche Konstellation geschaffene Sonderregel nach deren Wortlaut auszulegen. Eine anderweitige Auslegung lässt sich weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien entnehmen. Der Beschwerdeführer behauptet schliesslich zu Recht nicht, § 8 Abs. 3 PVG verstosse gegen Art. 4 BV. Besteht ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber den Eltern für die Erstausbildung, so macht es durchaus Sinn, dass diese auch für die Krankenkassenprämien aufzukommen haben. c) Nach dem Gesagten muss es somit bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die vorinstanzliche Verfügung, mit der das Gesuch um Prämienverbilligung für 1996 abgewiesen wurde, zu Recht erging. |