Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Sozialhilfe
Entscheiddatum:14.01.1998
Fallnummer:A 97 233
LGVE:1998 II Nr. 22
Leitsatz:§§ 8, 13, 45, 46, 75 SHG; §§ 25, 26, 29 SHV; §§ 10 und 22 Ziff. 5 StG; §§ 17, 20, 129 VRG. Alimentenbevorschussung; Ausschluss aufgrund überschrittener Einkommens- und Vermögensgrenzen. Beschwerdelegitimation des Stiefelternteils (Erw. 1). Bedeutung der steuerrechtlichen Erhebungen (Erw. 3). Bevorschusste Leistungen sind beim berücksichtigten Einkommen nicht abziehbar (Erw. 3b/aa). Bewandtnis der steuerrechtlichen Abzugsberechtigung für Vorsorgerücklagen bei Selbständigerwerbenden (Erw. 4). Bevorschussungsausschluss tritt ein, wenn entweder die Vermögens- oder die Einkommensgrenze überschritten wird (Erw. 5).
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:A ist seit Mitte 1992 mit B verheiratet. Zur Familie gehören vier Kinder, nämlich die gemeinsamen Nachkommen C und D sowie die Söhne der Ehefrau aus erster Ehe, E (geb. 1984) und F (geb. 1986), welche durch eine Namensänderung den Familiennamen A erhalten hatten. Mit Verfügung vom 19. Februar 1997 wurde das Ehepaar für die Staats- und Gemeindesteuern 1995/96 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 50000.- und einem Vermögen von Fr. 70000.- veranlagt, wobei ein Reinvermögen von Fr. 120225.- und ein Reineinkommen von Fr. 73966.- erhoben wurde.

Seit dem 1. August 1991 hatte die Gemeinde X der Mutter die Kinderalimente für E und F bevorschusst und in den Jahren 1993 und 1994 wurden unter diesem Titel je Fr. 14304.- geleistet. Mit Entscheid vom 28. Dezember 1995 stellte der Gemeinderat die Zahlungen auf den 1. Januar 1996 ein, da die von der Sozialhilfeverordnung festgelegte Einkommens- bzw. Vermögensgrenze überschritten sei. Dagegen erhoben die Eheleute erfolglos Einsprache; eine beim Regierungsrat eingelegte Verwaltungsbeschwerde hatte dieser abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid aus folgenden Erwägungen abgewiesen:

1. - . . . (Beschwerdelegitimation des Stiefvaters bejaht) ...

2. - Gemäss § 45 SHG hat das unterhaltsberechtigte Kind gegenüber der Bürgergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen (Abs. 1). Die Bevorschussung setzt einen Rechtstitel voraus und umfasst Unterhaltsbeiträge, die nach der Gesuchsstellung fällig werden (Abs. 2 und 3). Kein Anspruch besteht, wenn der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist oder der Elternteil oder Stiefelternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, die vom Regierungsrat festzusetzende Einkommens- und Vermögensgrenze überschreitet (§ 46 lit. a und d SHG).

Der Regierungsrat hat die massgeblichen Grenzwerte in der Sozialhilfeverordnung (SHV) festgesetzt. Gemäss § 25 SHV fehlt der Anspruch auf Bevorschussung, wenn das Reineinkommen des Stiefelternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, Fr. 50000.- übersteigt (Abs. 1 lit. b). Dabei erhöht sich die genannte Einkommensgrenze pro Jahr um Fr. 2800.- für jedes Kind, das vom Eltern- bzw. Stiefelternteil unterhalten wird (Abs. 2, in der hier anwendbaren Fassung vom 22.12.1992, in Kraft bis 31.12.1996). Im Hinblick auf das Vermögen schliesst § 26 Abs. 1 SHV den Anspruch auf Bevorschussung aus, wenn das Reinvermögen nach Steuergesetz vom 27. Mai 1946 des Stiefelternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, Fr. 55000.- übersteigt. Sowohl hinsichtlich des Vermögens als auch bezüglich des Einkommens ist die letzte Steuerveranlagung massgebend (vgl. § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 2 SHV). Weichen die tatsächlichen Verhältnisse bei der Einreichung des Gesuchs oder während der Bevorschussung vom massgebenden Reineinkommen bzw. Reinvermögen um mehr als 15% ab, werden die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt (§ 25 Abs. 4 und § 26 Abs. 3 SHV). Die Unterhaltsbeiträge werden jeweils während längstens eines Jahres bevorschusst. Nachher hat das Sozialamt laut § 29 Abs. 1 SHV zu prüfen, ob eine Anpassung im Sinne von § 13 SHG notwendig ist; danach wird die Bevorschussung angepasst, wenn sich die Verhältnisse ändern.

3. - a) Die Beschwerdeführer rügen, der Regierungsrat stütze seinen Entscheid mit einer rein steuerrechtlichen Argumentation; in Würdigung von Sinn und Zweck des Sozialhilfegesetzes werde eine solche den konkreten Verhältnissen nicht gerecht.

Im Hinblick auf den Ausschluss der Bevorschussung hat der Gesetzgeber dem Regierungsrat übertragen, die massgebenden Grenzen betreffend Einkommen und Vermögen des Eltern- oder Stiefelternteils festzulegen (§ 46 lit. d SHG; vgl. Erw. 2). Die Befugnis zu dieser Delegation steht vorliegend zu Recht ausser Streit. Eine Begrenzung der Anspruchsberechtigung abhängig von den finanziellen Verhältnissen regeln und dabei auch die Gegebenheiten des Stiefelternteils berücksichtigen zu können, ist denn auch anerkannt. Dabei beschlägt die konkrete Festlegung der Abgrenzungswerte technische Fragen, welche nach Rechtsprechung zweckmässigerweise auf Verordnungsebene geregelt werden (vgl. BGE 112 Ia 255 Erw. 2a; vgl. GR 1989 761 f.).

Die oben wiedergegebene Verordnungsregelung bringt den Entscheid des Gesetzgebers für ein einfaches Verfahren zum Ausdruck, wonach schon vorhandene Erhebungen über die finanziellen Verhältnisse genutzt werden sollen. Dementsprechend wird von den steuerlichen Vorgaben der letzten Veranlagung nur abgewichen, wenn zwischenzeitlich - d.h. bei Einreichung des Gesuchs oder während der Bevorschussung (vgl. § 25 Abs. 4 und § 26 Abs. 3 SHV) - eine Veränderung von mehr als 15 % besteht. Vorliegend verlangen die Beschwerdeführer zwar, dass nicht auf die Steuerzahlen abgestellt werde. Allerdings haben sie es - wie schon vor Regierungsrat - unterlassen, belegt und damit nachvollziehbar darzutun, worin die erforderliche Änderung konkret bestehen soll. Namentlich machen sie nicht geltend, die Steuerveranlagung sei nicht korrekt. Somit besteht grundsätzlich kein Anlass, von der massgeblichen Steuereinschät-zung 1995/96 abzuweichen. Danach beläuft sich das Reineinkommen auf Fr. 73966.-. Laut den in Erw. 2 angeführten Grundsätzen beträgt der bis zum 31. Dezember 1996 einschlägige Ausschlussgrenzwert beim Einkommen vorliegend Fr. 6 200.-, nämlich Fr. 50 000.- plus 4 x Fr. 2800.- Kinderzuschlag, wie die Beschwerdeführer korrekt vortragen. Fraglich ist allerdings, ob in diesem Zusammenhang aus der Sicht des Sozialhilferechts noch Abzüge vorzunehmen seien. Die Beschwerdeführer verlangen dabei, die bevorschussten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 11443.- (80 % von erhaltenen Fr. 14304.-) für die Prüfung der Alimentenbevorschussung beim Reineinkommen unberücksichtigt zu lassen.

b) Der Gesetzgeber hat sich prinzipiell dafür entschieden, den hier streitigen Ausschlussgrund gesamthaft und einheitlich in Anlehnung an die Steuerzahlen abzugrenzen. Wenn der Wortlaut von §§ 25 und 26 SHV den Rechtsbegriff «Steuerveranlagung» nebst den Wendungen «Reineinkommen nach Steuergesetz» bzw. «Reinvermögen nach Steuergesetz vom 27. Mai 1946» verwendet, bringt er diesen Entschluss klar und deutlich zum Ausdruck; für Auslegung besteht demnach kein Raum (BGE 121 V 24 Erw. 4a, 121 III 34 Erw. 2c). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer begründet diese Regelung zudem weder im Sachverhalt noch in der Rechtsfolge Ermessensspielraum. Vielmehr orientiert sich die gewollt massgebliche steuerrechtliche Aufbereitung der Bemessungsfaktoren u.a. am Leitsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, welche für den Bereich der Sozialhilfe in das vom Gesetz vorgesehene Prinzip ihrer Subsidiarität einfliesst (vgl. § 8 Abs. 2 SHG; GR 1989 174, 753).

Die vorliegende Grundeinschätzung vom 19. Februar 1997 versteht sich als Familienbesteuerung im Sinne von § 10 StG. Gemäss dieser Bestimmung wird das Einkom-men von Kindern unter elterlicher Gewalt mit einer hier nicht zutreffenden Ausnahme dem Inhaber der elterlichen Gewalt zugerechnet (Abs. 2). Unbestritten trifft gerade dies vorliegend bezüglich die der Mutter der Beschwerdeführer E und F als Inhaberin der elterlichen Gewalt bevorschussten Alimentenbeträge zu, wie sie in der aufliegenden Steuerklärung 1995/96 erwähntermassen aufgeführt sind. Aufgrund der Ehe mit dem Beschwerdeführer A betreffen diese Zahlungen steuerrechtlich auch ihn, da Einkommen und Vermögen der Ehegatten ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet werden, solange sie wie hier in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StG); unbestritten traf dies für die Bemessungszeit 1993/94 zu. § 22 Ziff. 5 StG bestimmt, dass Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln steuerfreie Einkünfte sind. Deshalb fragt sich, ob sie bei der Anwendung der Einkommensgrenze unberücksichtigt zu lassen sind. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

aa) Unter § 22 Ziff. 5 StG fallen grundsätzlich Leistungen, welche aufgrund von Fürsorgegesetzen ausgerichtet werden (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. II, Bern 1963, N 53 zu § 24; Fellmann, Leitsätze zum Luzerner Steuergesetz, Bern 1988, N 13 zu § 22). Zwar ist auch die Alimentenbevorschussung im öffentlichen Sozialhilferecht geregelt, bleibt aber in ihrer Natur entscheidend vom Zweck geprägt, die familienrechtliche - also privatrechtliche - Unterhaltspflicht durchzusetzen. Gerade deshalb kommt ihr in der Systematik des Sozialhilferechts eine eigene Stellung zu; das Gesetz zählt sie denn auch zu den Sonderhilfen. Obwohl im Fürsorgerecht geregelt, erfolgen die Ausschüttungen nicht als Sozialleistungen im eigentlichen Sinne, sondern in Anknüpfung an einen familienrechtlichen Rechtstitel (§ 45 Abs. 2 SHG) als Zahlung anstelle des Pflichtigen und dessen privatrechtlich geschuldeten Leistungen. Das zeigt sich auch darin, dass ein vom Gemeinwesen subrogierter Erstattungsanspruch privatrechtlich bleibt (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Stellen Alimentenvorschüsse aus dieser Sicht keine eigentlichen Fürsorgeleistungen dar, lassen sie sich - ganz im Gegensatz zur Mutterschaftsbeihilfe - nicht unter die steuerfreien Einkünfte des § 22 Ziff. 5 StG subsumieren (vgl. Breitschmid in: SJZ 88 [1992] S. 60-62; Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützungen Bedürftiger, N 81 zu Art. 3 ZUG; vgl. Weisungen zum Steuergesetz, Veranlagung der natürlichen Personen, Ausgabe 97/98, S. 78, 94). Infolgedessen müssen die ausgerichteten Vorschüsse im Rahmen der Alimentenversteuerungspflicht aufgerechnet bleiben. Das entspricht den in der Steuerveranlagung berücksichtigten Fr. 11443.-.

bb) Dagegen wenden die Beschwerdeführer ein, dies führe zu einer unbilligen Rechtsfolge. Denn nur wegen der Mitberücksichtigung der Bevorschussungsbeträge übersteige das Reineinkommen den festgelegten Grenzwert, wenn auch bloss vorübergehend; denn nach Ablauf eines Jahres ohne Bevorschussung könnte erneut und deswegen erfolgreich ein Gesuch gestellt werden. Dies mache wenig Sinn und entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach dem Gesagten weder das Sozialhilfegesetz noch die Verordnung eine rechtliche Grundlage für einen entsprechenden Abzug enthält. Den erwähnten Einwand leiten die Beschwerdeführer jedoch aus der Einführung der Versteuerungspflicht für Alimentenbeträge ab und sprechen damit die zeitliche Abfolge der Gesetzgebung an. Dazu fällt auf, dass bereits die Sozialhilfeverordnung in der Fassung vom 13. Juli 1990 die Massgeblichkeit der Steuerveranlagung im erwähnten Sinne kannte (G 1990 477 f.); die Versteuerungspflicht für Alimentenbeträge trat demgegenüber auf den 1. Januar 1995 in Kraft (§ 19 Abs. 1 Ziff. 9 und § 25 Abs. 1 Ziff. 3 StG; G 1994 89). Zu Recht wird nicht geltend gemacht, der Gesetzgeber habe bezüglich eines ausgleichenden Abzugs etwas zu regeln unterlassen, was er eigentlich hätte regeln sollen. Vielmehr wird einzig die Rechtsfolge als sinnwidrig beanstandet. Mit der erwähnten Berücksichtigung der bevorschussten Beträge mag die bestehende Regelung indessen höchstens unter rechtspolitischen Gesichtspunkten auffallen. Diese Sachlage bleibt als unechte Gesetzeslücke zu würdigen, die der Richter hinzunehmen hat. Sie auszufüllen steht ihm nach Lehre und Praxis nur dort zu, wo der Gesetzgeber offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes in einem solchen Mass gewandelt haben, dass die Vorschrift nicht bzw. nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung geradezu rechtsmissbräuchlich ist. Derartiges trifft jedoch vorliegend nicht zu. Demzufolge kann einzig der Gesetzgeber, nicht das Gericht mittels Auslegung gegen das Gesetz, diese Gegebenheiten ändern (vgl. BGE 111 Ib 229 Erw. 2a a.E., 105 V 213 Erw. 2c). Fehlt dementsprechend die Grundlage, den bevorschussten Betrag vom steuerbaren Reineinkommen abzuziehen, bleibt es bei einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 73966.-. Dies führt im Hinblick auf die bis zum 31. Dezember 1996 geltende Rechtslage zur klaren Überschreitung des Grenzbetrags von hier Fr. 61200.- pro Jahr. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet.

cc) Freilich fragt sich, ob eine andere Sicht an der bislang festgestellten Rechtsfolge etwas zu ändern vermöchte.

Das Sozialhilfegesetz datiert vom 24. Oktober 1989, die Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 1990. Laut Steuergesetz, wie es 1989/90 noch in Kraft war, wurde die Alimentenbevorschussung der Kinderalimente beim Reineinkommen des Empfängers steuerlich nicht berücksichtigt. Demnach liesse sich auch die Frage aufwerfen, ob die Ver-weisung der Sozialhilfeverordnung auf das Steuergesetz in der Fassung von 1990 oder aber auf die aktuelle abziele. Nachdem jedoch im hier zu beurteilenden Fall selbst bei Ausscheidung der Alimentenvorschüsse die massgebliche Einkommensgrenze immer noch überschritten wäre (Fr. 73966.- abzüglich Fr. 1 443.- = Fr. 62523.- gegenüber Fr. 61200.- pro Jahr), vermöchte auch dieser Ansatz hier nichts zu ändern. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 35 lit. f SHV (in der Fassung vom 13.7.1990) bevorschusste Unterhaltsbeiträge im Zusammenhang mit der Mutterschaftsbeihilfe ausdrücklich als anrechenbares Einkommen festgelegt sind.

4. - a) Gemäss Steuerveranlagung 1995/96 hat der Beschwerdeführer A ein Reinvermögen von Fr. 120 225.-. Dazu macht er geltend, als Selbständigerwerbender nicht unter das Obligatorium betreffend Altersvorsorge zu fallen. Mit der Möglichkeit, sich im Rahmen des von Art. 4 und 44 BVG freiwillig zu versichern, habe der Gesetzgeber den Selbständigerwerbenden die Möglichkeit geboten, Gelder, die für die eigene Altersvorsorge vorgesehen seien, im Geschäft zu belassen. Dementsprechend habe er einen «Grossteil dieses Vermögens» im Geschäft belassen, um ihn als günstigen Kredit zu nutzen. Deswegen habe er sich auch nicht leisten können, Vermögensbestandteile in Einrichtungen der 2. und 3. Säule einzuzahlen. Bei der Prüfung des Ausschlussgrunds bezüglich Alimentenbevorschussung seien dem erwähnten Reinvermögen Fr. 85600.- als Altersvorsorgekapital - nämlich der Preis für eine Monatsrente von Fr. 428.- bei einer Verzinsung von 6 % - abzuziehen. Nur so werde die Gleichbehandlung von Selbständigerwerbenden ohne Altersvorsorge mit Unselbständigerwerbenden bzw. Selbständigerwerbenden mit Altersvorsorge unter dem Gesichtspunkt der beantragten Alimentenbevorschussung gewährleistet.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt ein Erlass den Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 4 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 123 I 7 Erw. 6a mit Hinweisen). Was die Vermögensgrenze betrifft, ergibt sich durch Verweis auf die vorangegangen Erwägungen, dass §§ 25 und 26 SHV sowohl den selbständigerwerbenden als auch den unselbständigerwerbenden Stiefelternteil gleich behandeln; für beide Gruppen wird denn auch an die letzte Steuerveranlagung angeknüpft, soweit die für eine Abweichung massgebliche Veränderung von 15 % wie hier nicht gegeben ist (vgl. Erw. 3a). Insofern wurde weder dargetan noch ist ersichtlich, worin diesbezüglich die Missachtung des Gleichbehandlungsgebots verwirklicht sein soll.

Im übrigen geht auch die in der Sozialhilfeverordnung festgelegte Vermögensgrenze auf die erwähnte Delegation zurück (§ 46 lit. d SHG, § 26 SHV). Laut dem anschliessenden Entscheid des Gesetzgebers bestimmen auch hier abgaberechtliche Grundsätze die Bedeutung der Altersvorsorge (2. und 3. Säule) mit Blick auf die Prüfung des Bevorschussungsausschlusses. Korrekt liegen sie denn auch der Beurteilung durch die Vorinstanz zugrunde, indem diese richtig auf die Steuerveranlagung abstellte. Vorauszuschicken ist überdies, dass es sich beim geltend gemachten Abzugsposten - dem erwähnten Preis für die Rente - nicht um Werte handelt, die erst und überhaupt in Anwendung des Sozialhilferechts geflossen sind (vgl. aber oben Erw. 3b/aa, bb). Umso mehr erweist sich das Vorbringen, die von ihm gewählte, individuelle Form der Altersvorsorge finde vorliegend zu Unrecht keine Beachtung, als verfehlt. Es enthält einzig die Kritik an einem grundsätzlichen Entscheid des Gesetzgebers betreffend die steuerlich vorteilhafte Behandlung von Vorsorgeformen, was im folgenden zu zeigen ist.

Auch einer individuellen Vorsorge bleibt die steuerliche Begünstigung an sich nicht versagt, wenn das Vorsorgeverhältnis den Anforderungen des BVG genügt. Dabei bestimmen die Grundsätze der Kollektivität, Solidarität, Planmässigkeit, Angemessenheit und Gleichbehandlung das erforderliche Profil (2. Säule); allgemein wird verlangt, dass die zurückgelegten Werte ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen. Im Rahmen der 3. Säule vermag dem eine gebundene Vorsorgevereinbarung zu genügen, wie etwa diejenige bei einer Versicherungseinrichtung oder mit einer Bankstiftung. Sodann können Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende gestützt auf Art. 82 BVG weite-re, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen bei der Steuer abziehen (Abs. 1). Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Abzugsberechtigung der Beiträge fest (Abs. 2). Dass der Gesetzgeber in diesem allgemeinen Rahmen die steuerliche Gleichbehandlung sämtlicher drei vorgesehener Vorsorgeformen klarerweise beabsichtigte, ist Praxis des Bundesgerichts; gleichzeitig besteht damit für die Gesetzgebung der Kantone ein Minimalrahmen (vgl. BGE 120 Ib 205 f. Erw. 4, 113 Ib 13; Pra 83 [1994] Nr. 105 Erw. 4a, 6, 82 [1993] Nr. 87 Erw. 3; StR 1987 S. 424).

Für den vorliegenden Fall fällt vor diesem Hintergrund auf, dass die vom Beschwerdeführer A gewählte Art der individuellen Selbstvorsorge - das Belassen von Vermögen im Betrieb einerseits als Altersvorsorge und andererseits als günstigen Betriebskredit - diesen Anforderungen unter keinem der angesprochenen Vorsorgetiteln genügt. Ohne steuerliche Abzugsberechtigung vermag sie zufolge des Verweises auf das Steuerrecht keine erleichternden Auswirkungen auf die vorliegend anbegehrte Alimentenbevorschussung hervorzubringen. Vielmehr ergibt sich, dass die erwähnte Abzugsrüge einzig in die oben genannte Richtung gehen kann, wonach die individuell betriebene Altersvorsorge entgegen der bestehenden Rechtslage auch steuerlich begünstigt sein sollte. Wie angeführt, zielt dies auf einen Entscheid des Bundesgesetzgebers: Im Rahmen der Beurteilung der beantragten Alimentenbevorschussung hat sich das Gericht an das gegebene Recht zu halten (Art. 113 Abs. 3 BV). In diesem Sinn hat denn auch die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, die Alimentenbevorschussung könne nicht dazu dienen, dem Stiefelternteil eine Altersvorsorge zu ermöglichen oder die Liquidität seines Geschäfts zu garantieren. Der Zweck der Hilfe an den Vertreter des anspruchsberechtigten Kindes liegt in erster Linie in der Wahrung und Förderung des Kindeswohls (PVG 1989 Nr. 12 S. 46 sowie 1984 Nr. 18 S. 45 Erw. 2; Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Basel 1996, N 3 und 4 zu Art. 293 ZGB). Ist demnach der vorgetragene Einwand nicht stichhaltig, braucht das betreffend Höhe der Rente beantragte Gutachten nicht angeordnet zu werden.

c) Weiter liegt die Rüge vor, anders als bei den Unselbständigerwerbenden werde den Selbständigerwerbenden mit Blick auf die Alimentenbevorschussung abverlangt, auf ein allfällig vorhandenes Alterskapital zurückzugreifen. Dies trifft nicht allgemein, sondern nur insofern zu, als sie wie vorliegend eine steuerlich unprivilegierte individuelle Selbstvorsorge betreiben. Immerhin räumte der Gesetzgeber nach der bestehenden Regelung auch den Selbständigerwerbenden durchaus die Möglichkeit einer steuerlich begünstigten Altersvorsorge ein. Wählen sie eine vom Gesetz anerkannte Form, wirkt sich dies durch den erwähnten Verweis auf das abgaberechtlich erhobene Vermögen hinsichtlich der Prüfung der Alimentenbevorschussung aus. Denn Einlagen in betriebliche Versicherungs- und Spareinrichtungen werden, solange sie nach den Vorschriften dieser Einrichtungen gebunden sind, nicht als Vermögen besteuert (§ 40 Abs. 2 StG). Weiter können vom Einkommen abgesetzt werden die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden nach Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) sowie Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule), dies nach Massgabe des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (§ 25 Ziff. 5 StG; vgl. oben lit. b). Erlaubt nun die vom Beschwerdeführer A gewählte Form der individuellen Selbstvorsorge keine steuerliche Erleichterung, verändert sie auch das für die Alimentenbevorschussung massgebliche Reinvermögen nicht. Der Grund dafür liegt aber nach dem Gesagten nicht in der vom Gesetzgeber getroffenen Sozialgesetzesregelung - d.h. in deren Verweis auf das Steuerrecht -, sondern er beruht einzig auf der Wahl des Beschwerdeführers A. Infolgedessen erweist sich auch die damit verbundene Rüge als unbegründet. Damit bleibt das Reinvermögen von Fr. 120225.- betreffend die für den Ausschluss der Bevorschussung einschlägige Grenze massgeblich. Die für den Stiefelternteil massgeblichen Fr. 55000.- sind damit klar überschritten. Somit ist festzustellen, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einstellung der Alimentenbevorschussung (1.1.1996) sowohl das Einkommen als auch das Vermögen des Beschwerdeführers A höher liegt als die gesetzlichen Limiten.

5. - a) Auf den 1. Januar 1997 wurde die Sozialhilfeverordnung geändert. Demgemäss besteht kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn das Reineinkommen nach Steuergesetz des Stiefelternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, Fr. 50000.- pro Jahr übersteigt, wobei sich seither für jedes Kind, das vom Stiefelternteil unterhalten wird, die erwähnte Einkommensgrenze um Fr. 8500.- pro Jahr erhöht (§ 25 Abs. 1 und 2 SHV, in der Fassung vom 10.12.1996; G 1996 366). Anerkanntermassen liegt es in der Natur der wirtschaftlichen Sozialhilfe, dass diese dauernd den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden muss (LGVE 1994 III Nr. 15 Erw. 2). Dies gewährleisten die bereits in Erw. 2 a.E. angeführten Anpassungsgrundsätze laut § 13 SHG und § 29 Abs. 1 SHV. Nach dem Gesagten liegt die entsprechend veränderte Einkommensgrenze vorliegend bei Fr. 84000.- pro Jahr (Fr. 50000.- plus 4 x Fr. 8500.-). Mithin erreichte das Reineinkommen von Fr. 73966.- gemäss Steuererklärung 1995/96 ab 1. Januar 1997 diese Limite zwar nicht mehr. Hat sich bezüglich der Vermögensgrenze aber nichts geändert, stellt sich im folgenden die Frage, ob zum Ausschluss der Bevorschussung die erwähnten Grenzwerte kumulativ überschritten sein müssen oder nicht.

b) Auszugehen ist vom Gesetzeswortlaut von § 46 lit. d SHG und dessen Verwendung des Sammelbegriffs «Einkommens- und Vermögensgrenzen». Das Bindewort «und» kann sowohl kumulativ als auch alternativ verstanden werden. Für die Auslegung lässt sich den Materialien nichts entnehmen, da Hinweise dazu fehlen (GR 1989 761 f., 1030). Die fragliche Norm sowie die Verordnungsbestimmungen sind aber auf den Ein-leitungssatz im Gesetz hin zu lesen und auszulegen, der lautet: «Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn der Elternteil . . . die vom Regierungsrat festzusetzende Einkommens- und Vermögensgrenze überschreitet.» Dem Bindewort «und» im fragli-chen Begriffspaar kommt aus dieser Sicht bloss aneinanderreihende Bedeutung, also gleichsam die Funktion eines wertneutralen Querstrichs zwischen den Begriffen «Einkommens-» und «Vermögensgrenzen» zu. Es liegt eine redaktionelle Vereinfachung vor, der Verbindung «und» kommt keine weitere Bedeutung zu.

Wie die Regelung zu verstehen ist, verdeutlichen indessen Wortlaut und Aufbau der Verordnungsbestimmungen. Sowohl § 25 SHV betreffend Einkommen als auch § 26 SHV bezüglich Vermögen lauten: «Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn ...». Diese Wortgebung zeigt klar, dass sich der jeweilige Ausschlussgrund alternativ versteht, wie bereits der Regierungsrat mit Recht erkannt hat. Diese Sicht muss sich denn auch mit Blick auf das in den Gesetzgebungsarbeiten als Grundsatz des Gesetzes bezeichnete Subsidiaritätsprinzip ergeben (GR 1989 753). Angewandt auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass aufgrund der nach wie vor bestehenden Überschreitung der Vermögensgrenze auch die mit der Rechtsänderung per 1. Januar 1997 eingetretene Unterschreitung der Einkommensgrenze am Ausschluss der Bevorschussung nichts zu ändern vermag.