Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Direkte Staats- und Gemeindesteuern
Entscheiddatum:29.10.1998
Fallnummer:A 98 195
LGVE:1998 II Nr. 29
Leitsatz:§ 22 Ziff. 8 StG. Steuerfreie Einkünfte; Dienstaltersgeschenk; Ferienbezug. Die Frage nach einer Steuerbefreiung kann sich nur dann stellen, wenn der steuerpflichtigen Person Geld- oder Sachmittel zufliessen, die ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen; ein Dienstaltersgeschenk in Form eines zusätzlichen Ferienbezugs stellt keinen steuerrelevanten Wertzufluss dar.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:A arbeitet bei der Katholischen Kirchgemeinde in Z. Am 1. August 1994 beging sie ihr 20-jähriges Dienstjubiläum. Zu diesem Anlass teilte ihr die Arbeitgeberin mit, dass sie Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe von einem Zwölftel der Jahresbesoldung habe. In der Folge bezog sie das Dienstaltersgeschenk - nach Absprache mit ihrer Arbeitgeberin - in Form von vier Wochen Ferien.

Mit Verfügung vom 19. März 1997 wurde A zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. ....- für die Steuerperiode 1995/96 veranlagt. Gegen diese Veranlagung erhob die Steuerpflichtige Einsprache und machte geltend, das Dienstaltersgeschenk sei eine steuerfreie Einkunft und müsse deshalb zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Da sie das Dienstaltersgeschenk in Form von Ferien bezogen habe, müsse dieses in der Höhe eines Monatslohnes vom Einkommen abgezogen werden. Die Staatssteuerkommission wies die Einsprache ab.

Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht ebenfalls ab.

Aus den Erwägungen:

2. - b) Gemäss § 22 Ziff. 8 StG gelten als steuerfreie Einkünfte Dienstaltersgeschenke bei Erfüllung des 25. und 40. Dienstjahres, soweit der Wert ein normales Monatsgehalt nicht übersteigt (Satz 1). Zeitlich abweichende Regelungen können vom Regierungsrat in der Vollziehungsverordnung festgelegt werden (Satz 2). Von der Befugnis, den zeitlichen Rahmen von Dienstaltersgeschenken auszuweiten, hat der Regierungsrat in § 20 Abs. 1 StV Gebrauch gemacht. Danach wird die in § 22 Ziff. 8 StG gegebene Steuerfreiheit u.a. auf das Dienstaltersgeschenk ausgedehnt, das nach Erfüllung des 20. Dienstjahres ausgerichtet wird.

c) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Dienstaltersgeschenk, wäre es der Beschwerdeführerin in bar ausbezahlt worden, nicht besteuert würde (§ 22 Ziff. 8 StG). Aus dem Willen des Gesetzgebers, Dienstaltersgeschenke grundsätzlich nicht zu besteuern, leitet die Beschwerdeführerin ab, dass auch ein Bezug des Dienstaltersgeschenks in Form von Ferien zu einer Verminderung des steuerpflichtigen Einkommens führen müsse.

Steuerrechtlich wird unter Einkommen im Allgemeinen die Gesamtheit derjenigen Wirtschaftsgüter verstanden, die einer Person während eines bestimmten Zeitabschnitts zufliessen, und die sie ohne Schmälerung ihres Vermögens zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse und für ihre laufende Wirtschaft verwenden kann (Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 153). Steuerpflichtiges Einkommen liegt daher vor, wenn ein Zugang von Reinvermögen zu verzeichnen ist, betreffe dieser Lohn und Lohnbestandteile, den Nutzungswert eigener Vermögensgegenstände, Naturaleinkünfte oder grundsätzlich auch die unentgeltlichen Zuwendungen Dritter. Diese wirtschaftlichen Wertzugänge umschreibt der kantonale Gesetzgeber dahingehend, dass «alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art» der Einkommenssteuer unterliegen (§ 19 Abs. 1 StG). In den §§ 19-21 StG sind folgerichtig die einzelnen steuerwirksamen Einkommensarten und Einkommensteile aufgeführt. Aus verschiedenen Beweggründen hat der Gesetzgeber gewisse Vermögenszugänge, die grundsätzlich nach dem Begriff des Einkommens und der gesetzlichen Definition gemäss § 19 Abs. 1 StG besteuert werden müssten, in § 22 StG steuerfrei erklärt. Schon aus der Marginalie zu § 22 StG «Steuerfreie Einkünfte» folgt, dass sich die Frage nach einer Steuerbefreiung nur dann stellen kann, wenn der steuerpflichtigen Person Geld- oder Sachmittel zufliessen, die ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen. Die Einräumung von freier Arbeitszeit bzw. die Gewährung von Ferien gilt grundsätzlich nicht als einkommensrelevante Zuwendung. Nicht die Summe der für den Lebensunterhalt einsetzbaren wirtschaftlichen Güter erhöht sich, sondern die betreffende Person gewinnt Zeit, die sie für beliebige Tätigkeiten frei einsetzen kann. Deshalb liegt auch keine entsprechende Einkunft vor, bei welcher die Steuerfreiheit gemäss § 22 StG zu prüfen wäre.

Die Beschwerdeführerin macht aber sinngemäss geltend, der Bezug des Dienstaltersgeschenks in Form von bezahlten Ferien stelle gleichermassen eine Naturaleinkunft dar. Sie habe im Werte eines Monatslohnes keine Arbeit leisten müssen. Diese Vorteilszuwendung seitens der Arbeitgeberin, ohne entsprechende Leistung der Arbeitnehmerin, habe Einkunftscharakter. Zu den Naturaleinkünften gehören - der obigen Bestimmung folgend - nur messbare Wirtschaftsgüter, wie Sachleistungen oder Nutzungen, welche die Leistungsfähigkeit in ökonomischer Hinsicht erhöhen. Grundsätzlich sind nur solche Sachlagen Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung als Einkommensbestandteil (vgl. dazu auch Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 422 ff. zu § 22; Richner/Frei/Weber/Brütsch, Kurzkommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Aufl., Zürich 1997, N 1 f. zu § 20 StG). Das Dienstaltersgeschenk beruht zumeist auf einem Arbeitsverhältnis und ist Ausdruck der Anerkennung langjährig geleisteter Dienste (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. II., Bern 1963, N 1 zu § 21 StG). Damit überwiegt der persönliche und emotionale Charakter des Dienstaltersgeschenks, was im Wortbestandteil «Geschenk» ersichtlich wird, obwohl je nach Gestaltung des privaten Arbeitsvertrages oder öffentlichen Dienstverhältnisses der Arbeitnehmer oder Mitarbeiter einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Leistung des Dienstaltersgeschenks hat. Der Umstand, dass das Dienstaltersgeschenk in erster Linie nicht eine Vergütung für konkrete Leistungen ist, sondern eine Zuwendung für die gesamte bisherige Arbeitsleistung darstellt und die Treue des Arbeitnehmers belohnen will, hat zur gesetzlichen Steuerbefreiung geführt. Selbst wenn das Dienstaltersgeschenk, das nicht in Bargeld, sondern in Ferien bezogen wird, den Charakter einer Naturaleinkunft hätte, würde das der Beschwerdführerin nicht weiter helfen. Diesfalls wäre in einem ersten Schritt die Naturaleinkunft - im Wert des Monatslohnes - aufzurechnen, um dann in einem zweiten Schritt und in Anwendung von § 22 Ziff. 8 StG den aufgerechneten Wert steuerfrei zu erklären. Diese Überlegungen zeigen, dass es letztlich nur darauf ankommt, dass das Dienstaltersgeschenk nicht besteuert wird. Das ist vorliegend der Fall, ist doch in der Veranlagung der ordentliche Jahreslohn pro 1994 berücksichtigt worden, ohne wertmässige Aufrechnung des Dienstaltersgeschenks. Die Beschwerdeführerin findet sich in der gleichen Lage, wie wenn der Betrag ausbezahlt worden wäre und sie diesen in der Folge konsumiert hätte. Wirtschaftlich gesehen hat sie sich das Dienstaltersgeschenk in Geld ausrichten lassen, indem sie das Monatsbetreffnis sogleich in den Genuss einer arbeitsfreien Zeit investiert hat.

d) Angesichts dieser Ausführungen ergibt sich ohne weiteres, dass ein Abzug des Wertes des Dienstaltersgeschenks, wie es die Beschwerdeführerin verlangt, nicht zulässig sein kann. Wie die Steuerverwaltung zu Recht ausführt, müsste die Abzugsfähigkeit eines in Form von Ferien bezogenen oder erhaltenen Dienstaltersgeschenks ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sein. Das ist jedoch nicht der Fall. Aus § 22 Ziff. 8 StG die Abzugsfähigkeit herleiten zu wollen, geht an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass eine solche Abzugsmöglichkeit systemwidrig wäre. Denn mit Bezug auf die steuerliche Behandlung von Dienstaltersgeschenken geht es darum, dass diese zum übrigen Einkommen nicht hinzugezählt werden; dass sie jedoch darüber hinaus vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden könnten, ist vom Gesetzgeber nicht gewollt und liefe im Übrigen auf eine doppelte Privilegierung einer wirtschaftlichen Leistung hinaus. Damit fällt auch der Vorwurf der ungleichen Behandlung zusammen. Im Gegenteil: Würde der Antrag der Beschwerdeführerin gutgeheissen, so würde sie im Vergleich zu jenen Personen, die sich das Dienstaltersgeschenk bar auszahlen lassen, rechtswidrig begünstigt. Denn im Ergebnis will die Beschwerdeführerin nicht die Korrektur einer angeblichen Schlechterstellung, sondern sie verlangt eine Besserstellung durch Gewährung des Abzugs. Wesentlich ist die Feststellung, dass die Ausrichtung eines Dienstaltersgeschenks - in welcher Form auch immer - zu keiner Erhöhung des steuerpflichtigen Einkommens führen darf. Das ist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht geschehen. Wenn schliesslich die Beschwerdeführerin vorträgt, sie hätte sich den Betrag auszahlen lassen können und vorher oder nachher bei der Arbeitgeberin unbezahlten Urlaub beziehen können, verkennt sie, dass es sich bei dem von ihr angeführten und dem hier zu beurteilenden Tatbestand um zwei unterschiedliche Sachverhalte handelt, die nicht miteinander gleichgesetzt werden können. Einerseits vermengt der angeführte Vergleich zwei Formen des Dienstaltersgeschenks (Barbezug/Ferienbezug), zum andern lässt er unberücksichtigt, dass der Bezug eines einmonatigen unbezahlten Urlaubs zwangsläufig zur Folge hat, dass ein Monatslohn weniger ausbezahlt wird. Somit erweist sich der diesbezügliche Einwand als unbehelflich.