{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-08-568_2010-04-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4203", "Checksum": "1f690a64b2f209a03e760ca7cc1982df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 08 568"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 01.04.2010 S 08 568"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ATSG; Art. 4, 16 IVG; Art. 5 IVV. Versicherte, die noch nicht erwerbst\u00e4tig waren und denen infolge Invalidit\u00e4t bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zus\u00e4tzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den F\u00e4higkeiten des Versicherten entspricht. Die Erstausbildung, f\u00fcr welche Kostenersatz infrage steht, muss geeignet und notwendig sein, den gew\u00fcnschten Erfolg herbeizuf\u00fchren. Vorliegend ist die kfm. Ausbildung f\u00fcr die Versicherte mit halbseitiger L\u00e4hmung, Kombinationsschwierigkeiten und Sprachst\u00f6rungen als angemessen zu betrachten, weil ihr Gesundheitszustand noch besserungsf\u00e4hig ist. Ein Beruf mit einem hohen Bewegungsanteil oder anderen physischen Anforderungen ist der Versicherten nicht zumutbar. Die Ausbildung an der Handelsschule ist deshalb mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ihren F\u00e4higkeiten und gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen angepasst. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:44", "Checksum": "85d131ef1845108bf0d39f3f17f37b60"}