Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Berufliche Vorsorge
Entscheiddatum:30.09.1991
Fallnummer:S 90 467
LGVE:1991 II Nr. 38
Leitsatz:Art. 73, Art. 12 BVG; Art. 2, Art. 3 VAE; Art. 105 Abs. 3 OR. Der Richter wendet den massgeblichen Rechtssatz von Amtes wegen an (Erw. 2 b).

Verzugszins. Art. 12 BVG enthält eine eigenständige öffentlich-rechtliche Verzugszinsregelung und lässt die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen von Amtes wegen entstehen. Der Zinssatz unterliegt der Dispositionsbefugnis der Parteien. Die Befristung der Bezahlung gilt in der Regel als Stundungsofferte. Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden (Erw. 2 b).
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:

2. - a) Es ist unbestritten, dass der Beklagte rückwirkend ab 1. Februar 1986 zwangsweise an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen werden musste. Die entsprechende Anschlussverfügung mit Datum vom 29. Januar 1990 wurde dem Beklagten ordnungsgemäss eröffnet. Sie blieb unangefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Die Kosten dieses Zwangsanschlusses beliefen sich auf Fr. 260.-.

b) Aus dem von der Klägerin zu den Akten gegebenen Kontoauszug aus dem Beitrags-Kontokorrent ergibt sich, dass der Beklagte für die Jahre 1986 und 1987 Fr.... zu bezahlen hat. Der Gesamtbetrag beläuft sich demnach auf Fr. 15 717.45. Hinzu kommen Zinsen von Fr. 3537.20. Dass diese Forderungspositionen unzutreffend wären, macht der Beklagte nicht geltend.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Richter den massgeblichen Rechtssatz von Amtes wegen anwendet. Er prüft die Klage grundsätzlich im Lichte des gesamten Rechts und nicht nur unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beschwerdegründe (Basler Juristische Mitteilungen 1989 S. 11). Gemäss Art. 12 BVG in Verbindung mit Art. 2 und 3 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (VAE) hat der Arbeitgeber bei Anschlüssen des Arbeitgebers von Gesetzes wegen (also nicht bei freiwilligem Anschluss) im Prinzip der Auffangeinrichtung die Gesamtsumme der Altersgutschriften und Risikobeiträge samt Verzugszins und Anschlusskosten zu vergüten, von dem Zeitpunkt an gerechnet, seit welchem er einer Vorsorgeeinrichtung hätte angehören sollen (Botschaft des Bundesrates zum BVG vom 19. 12. 1975, in: BBl 1976 I 225; BVG-Fibel, Schweizerische Vereinigung Privater Lebensversicherer [VPL], 1991, S. 44). Demnach enthält dieser Artikel eine eigenständige öffentlich-rechtliche Verzugszinsregelung und lässt die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen von Gesetzes wegen entstehen. Betreffend Verzugszins unterliegt der Zinssatz beim Prämienverzug der Dispositionsbefugnis der Parteien (Art. 3 Abs. 2 VAE in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 BVG). Wird die Zahlung befristet, so ist hierin in der Regel eine Stundungsofferte zu erblicken (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 4. Aufl., N 1732, S. 133). Gemäss Art. 105 Abs. 3 OR dürfen von Verzugszinsen keine Verzugszinse berechnet werden.