| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Alters- und Hinterlassenenversicherung |
| Entscheiddatum: | 16.06.1991 |
| Fallnummer: | S 91 128 |
| LGVE: | 1991 II Nr. 30 |
| Leitsatz: | Art. 5 Abs. 4, Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. f; Art. 28, Art. 29 AHVV. Begriff des die sozialen Verhältnisse Nichterwerbstätiger beeinflussenden Renteneinkommens. Dazu gehören auch die Kinder- und Ausbildungszulagen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | A. - A meldete sich am 13. November 1990 bei der Ausgleichskasse des Kantons Luzern als Nichterwerbstätiger an. Gemäss eigenen Angaben bezieht er ein Taggeld der SUVA von Fr. 121.- und ein weiteres Taggeld von Fr. 30.15. Mit Verfügung vom 18. Januar 1991 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Luzern den persönlichen Sozialversicherungsbeitrag von A für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991 auf jährlich Fr. 2184.60 (inkl. Verwaltungskosten) fest. Sie ging dabei von einem Renteneinkommen von Fr. 55 170.- aus. B. - Gegen diese Verfügung reichte A rechtzeitig Beschwerde ein und beantragte ihre Aufhebung. Der Monatslohn habe im Jahre 1990 Fr. 3880.- betragen. Bei 13 Mo-natslöhnen ergebe dies einen Jahreslohn von lediglich Fr. 50 440.-. Die AHV-Beiträge seien im übrigen bereits vom Arbeitgeber mit Fr. 195.95 belastet worden. Aus den Erwägungen: 1. - a) Nach Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von Fr. 269.- (seit 1. 1. 1990) bis Fr. 8400.- im Jahr. Art. 28 AHVV konkretisiert den Begriff der sozialen Verhältnisse in dem Sinne, dass die Beiträge aufgrund des Vermögens und des mit 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens, entsprechend einer Verzinsung von 5 Prozent (ZAK 1986 S. 334), berechnet werden müssen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese Regelung stets als verfassungs- und gesetzeskonform erachtet (ZAK 1990 S. 429 Erw. 2a mit Verweisen). Gemäss Art. 29 AHVV wird der Jahresbeitrag Nichterwerbstätiger in der Regel für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Der Jahresbeitrag wird grundsätzlich auf dem durchschnittlichen Renteneinkommen einer zweijährigen Berechnungsperiode und auf dem Vermögen berechnet. Die Berechnungsperiode umfasst dabei ordentlicherweise das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode. Für die Vermögensbestimmung gilt als Stichtag in der Regel der erste Januar des der Beitragsperiode vorangehenden Kalenderjahres (Art. 29 Abs. 2 AHVV). Die Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen aufgrund der betreffenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung; sie berücksichtigen dabei die Vorschriften über die direkte Bundessteuer (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskasse ermittelt das Renteneinkommen; sie arbeitet dabei soweit möglich mit den Steuerbehörden des Wohnsitzkantons zusammen (Art. 29 Abs. 5 AHVV). Für die Beitragsfestsetzung gelten im übrigen die Art. 22 bis 27 AHVV (betreffend die Beiträge der Selbständigerwerbenden) sinngemäss (Art. 29 Abs. 4 AHVV; ZAK 1990 S. 432 Erw. 1 b). b) Der Begriff des für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebenden Renteneinkommens wird in Art. 28 AHVV nicht näher umschrieben. Praxis und Rechtsprechung verstehen diesen Begriff jedoch in einem sehr weiten Sinne. Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr ob sie zum Unterhalt des Versicherten beitragen, d. h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen. Ist dies der Fall, dann müssen diese Leistungen entsprechend der Vorschrift von Art. 10 AHVG bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden (BGE 107 V 69, 105 V 243; ZAK 1990 S. 429 Erw. 2 b; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Rz 10.16). Als die sozialen Verhältnisse des Nichterwerbstätigen beeinflussendes Renteneinkommen hat die Rechtsprechung insbesondere betrachtet: die Invalidenrenten der Militärversicherung (EVGE 1949 S. 177), die Lohnersatz darstellenden Taggelder der Krankenversicherung (ZAK 1980 S. 225), die Renten der Zweiten Säule und die Leistungen, die ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei dessen Pensionierung erbringt (ZAK 1988 S.169), die Invalidenrenten und Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung (BGE 107 V 69), die Erwerbsausfallrenten einer privaten Lebensversicherungsgesellschaft und die Renten, welche von einer ausländischen Versicherungseinrichtung Kriegsopfern erbracht werden (ZAK 1985 S. 117). Dagegen werden praxisgemäss die Renten der AHV und der IV bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt (BGE 107 V 69). Ebenfalls sind nach der Praxis ausser acht zu lassen die Unterhaltsbeiträge, die ein geschiedener Ehegatte von seinem Exgatten für die ihm als gesetzlichem Vertreter der ihm zugesprochenen Kinder erhält, soweit sie diesen selber zustehen und für deren Unterhalt verwendet werden müssen, weil gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV nur auf dem dem beitragspflichtigen Nichterwerbstätigen selber zustehenden Einkommen Beiträge geschuldet sind (ZAK 1990 S. 430 Erw. 2b, 1959 S. 436). 2. - a) Der Beschwerdeführer macht geltend, im Taggeld der SUVA von Fr. 121.- seien die Kinder- und Ausbildungszulagen enthalten. Das Taggeld setze sich aus 13 Monatslöhnen von insgesamt Fr. 50 440.- sowie aus Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 4730.-zusammen. Verdienst und Zulagen von Fr. 55 170.- pro Jahr ergäben pro Tag den Betrag von Fr. 151.15. Davon sei das SUVA-Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes von Fr. 121.- ermittelt worden. Da die AHV die Kinderzulagen mitrechne, müsste der Beschwerdeführer auch auf diesen Beiträge bezahlen. b) Bei den Kinder- und Ausbildungszulagen handelt es sich um Leistungen, die nicht den Kindern, sondern dem Arbeitnehmer persönlich zustehen (vgl. § 9 Abs. 1 FZG). Es stellt sich daher die Frage, ob diese im Sinne der dargelegten Rechtsprechung sozialversicherungsrechtlich als dem Versicherten persönlich zustehende Renten zu qualifizieren und als solche in die Beitragsberechnung miteinzubeziehen oder analog den Kinderzulagen eines Erwerbstätigen von der Beitragspflicht auszunehmen sind. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV gehören «Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- und branchenüblichen Rahmen gewährt werden», nicht zum beitragspflichtigen Einkommen eines erwerbstätigen Versicherten. Familienzulagen sind zwar ihrem Wesen nach grundsätzlich Erwerbseinkommen. Der Bundesrat ist aber aufgrund von Art. 5 Abs. 4 AHVG befugt, Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn auszunehmen. Art. 10 AHVG betreffend die Beiträge nichterwerbstätiger Versicherter statuiert für die Bestimmung des massgebenden Erwerbseinkommens Nichterwerbstätiger indessen keine Ermächtigung zur Beitragsbefreiung bestimmter Arten von Einkommen Nichterwerbstätiger, wie dies in Art. 5 Abs. 4 AHVG für Erwerbstätige vorgesehen ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte in ZAK 1990 S. 431 Erw. 3 dazu aus, um so weniger dürfe aus der klar umschriebenen Delegationsnorm von Art. 5 Abs. 4 AHVG geschlossen werden, was für Erwerbstätige gelte, müsse zwingend auch für die Nichterwerbstätigen Gültigkeit haben. Da sämtliche Sozialleistungen die sozialen Verhältnisse eines Nichterwerbstätigen beeinflussten, seien sie in die Beitragsbemessung miteinzubeziehen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Ausgleichskasse mit Recht die SUVA-Kinderzulagen in die Berechnung des für die Beitragserhebung massgebenden Renteneinkommens einbezogen hat. |