Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Unfallversicherung
Entscheiddatum:05.06.1992
Fallnummer:S 91 240
LGVE:1992 II Nr. 38
Leitsatz:Art. 18 Abs. 2 UVG. Invalideneinkommen; Arbeitsmarkt. Der einem Versicherten grundsätzlich offenstehende Arbeitsmarkt beinhaltet das Risiko von Arbeitslosigkeit. Findet ein Versicherter auf diesem Arbeitsmarkt keine Stelle, bedeutet das noch nicht, dass es sich bei den vom Versicherer bezeichneten Tätigkeiten nicht um Arbeitsgelegenheiten im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG handelte.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:

Der Beschwerdeführer rügt, die SUVA habe nicht beachtet, dass er trotz intensiven persönlichen Bemühungen wegen seines Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Einschränkungen hinsichtlich Einsatzmöglichkeiten keine neue Stelle gefunden habe. Auf dem freien ausgeglichenen Arbeitsmarkt gebe es für den lungenkranken Beschwerdeführer keine zumutbaren Arbeitsstellen, weshalb es unrealistisch sei, von einem Invalideneinkommen von Fr. 2530.- auszugehen.

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern weist auch einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Letzteres gilt ebensosehr im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmer. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe körperlich anstrengende Arbeiten zunehmend durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen - wie auch im Dienstleistungsbereich - grosse und wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Im Rahmen der Selbsteingliederung dürfen vom Versicherten allerdings nicht realitätsfremde und in diesem Sinne unmögliche oder unzumutbare Vorkehren verlangt werden. Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG (bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG) kann dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (vgl. ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a).

Gemäss angefochtenem Einspracheentscheid kämen für den Beschwerdeführer eine industrielle Überwachungs- oder Kontrolltätigkeit, eine leichte Magazinertätigkeit in der Industrie, eine Tätigkeit als Portier oder eine Arbeit als Archivar in einer grösseren Unternehmung in Frage. Damit hat die SUVA verschiedene, dem Beschwerdeführer als angelerntem Schweisser mit durchschnittlicher Intelligenz zumutbare Einsatzmöglichkeiten aufgezeigt, welche den ihm offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bilden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Stelle gefunden hat, bedeutet nicht, dass es sich bei den von der SUVA bezeichneten Tätigkeiten nicht um Arbeitsgelegenheiten im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG handelt. Denn es kann nicht gesagt werden, dass diese zumutbaren Tätigkeiten nur in so eingeschränkter Form möglich sind, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären. Bei den von der SUVA aufgezählten konkreten Beschäftigungsmöglichkeiten handelt es sich um leichte bis mittelschwere Hilfstätigkeiten verschiedener Art, welche angesichts der vorliegenden Verhältnisse nicht als realitätsfremde und in diesem Sinne unmögliche oder unzumutbare Tätigkeiten gemäss ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a qualifiziert werden können. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich beim Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes um einen theoretischen und abstrakten Begriff handelt, der von seiner Struktur her einem angelernten Schweisser - auch mit den beim Beschwerdeführer bestehenden berufskrankheitsbedingten Einsatzeinschränkungen - einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält. Daran ändert die Tatsache nichts, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, auf dem ihm nach den genannten Kriterien offenstehenden Arbeitsmarkt tatsächlich eine Stelle zu finden. Auch auf dem einem Versicherten grundsätzlich offenstehenden Arbeitsmarkt besteht das Risiko von Arbeitslosigkeit, welches sich im Falle des Beschwerdeführers verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer bezog denn auch Taggelder der Arbeitslosenversicherung, was die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich voraussetzt (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG).