| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Alters- und Hinterlassenenversicherung |
| Entscheiddatum: | 30.04.1991 |
| Fallnummer: | S 91 52 |
| LGVE: | 1991 II Nr. 31 |
| Leitsatz: | Art. 16 Abs. 1, Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG. Voraussetzungen für die Wahrung der Verwirkungsfrist. Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung einer Verfügung, welche erlassen wurde, um die Verwirkungsfrist zu unterbrechen. Anspruch auf Parteientschädigung, wenn ein Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Ausgleichskasse Nichteintreten beantragt. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | A. - Mit Verfügung vom 12. Dezember 1990 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Luzern die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge von A für das Jahr 1985 zur Wahrung der Verjährungsfrist vorläufig auf Fr. 29 046.- fest (inkl. Verwaltungskosten). Sie ging dabei mangels einer verbindlichen Steuermeldung von einem Einkommen des Jahres 1985 von Fr. 300 000.- aus. Die Ausgleichskasse hielt zudem fest, dass diese Verfügung beim Vorliegen der verbindlichen Steuermeldung von Amtes wegen korrigiert werde. B. - Mit Beschwerde lässt A beantragen, es sei festzustellen, dass die angefochtene Beitragsverfügung vom 12. Dezember 1990 keine verbindliche Verfügung auf Festsetzung des AHV-Beitrages für das Jahr 1985 darstelle; eventuell sei das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Steuerveranlagung 1983/84 bzw. bis zum Erlass einer neuen Beitragsverfügung zu sistieren; subeventuell sei die angefochtene Beitragsverfügung mangels eines für das Beitragsjahr 1985 relevanten Einkommens aufzuheben. Die Verfahrenskosten seien der Ausgleichskasse zu überbinden, und es sei ihm für seine Vertretungskosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Zur Begründung wird zudem ausgeführt, laut Steuerausscheidung für die Veranlagungsperiode 1983/84 vom 12. Dezember 1990 belaufe sich der Verlust beim selbständigen Erwerbseinkommen auf Fr. 56 115.-. Die Ausgleichskasse beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. In der Replik lässt A ausführen, erst aus der Vernehmlassung der Ausgleichskasse vom 29. Januar 1991 sei klar geworden, dass die angefochtene Verfügung bloss verjährungsunterbrechende Wirkung, nicht aber die Funktion einer Ermessensverfügung habe. Vor Ablauf der Beschwerdefrist habe man mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Ausgleichskasse Kontakt aufgenommen. Dieser habe empfohlen, zwecks Vermeidung allfälliger Rechtsnachteile gegen die Beitragsverfügung vorsorglich Beschwerde zu erheben. Unter diesen Umständen könne er sich dem Antrag der Ausgleichskasse anschliessen, die Beschwerde mit Nichteintreten zu erledigen. Hingegen sei ihm für seine Vertretungskosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Aus den Erwägungen: 1. - a) Art. 16 Abs. 1 AHVG regelt für den Bereich des Beitragswesens die Verjährung. Werden die Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Entgegen dem Marginale «Verjährung» handelt es sich bei Art. 16 AHVG um eine Vorschrift mit Verwirkungsfolge (BGE 111 V 95 Erw. 5 b; ZAK 1989 S. 513 Erw. 2 b). Die Verwirkungsfrist wird nur gewahrt, wenn durch die Verfügung eine zahlenmässig bestimmte Beitragsforderung geltend gemacht wird. Es genügt jedoch, wenn diese Forderung lediglich auf einer Schätzung beruht. Die wirkliche Beitragsforderung kann später geltend gemacht werden, soweit sie den Schätzungsbetrag nicht übersteigt (ZAK 1964 S. 30 Erw. 5). Nach Ablauf der Verwirkungsfrist darf nicht ein höherer als der fristgemäss verfügte Betrag gefordert werden, weil dies der nachträglichen Einforderung eines zusätzlichen, verwirkten Beitrages gleichkäme (ZAK 1983 S. 384, 1976 S. 32). b) Eine Verfügung unterliegt der Anfechtung, soweit ein Rechtsschutzinteresse besteht, sie nicht verbindlich werden zu lassen, bevor sie justizmässig überprüft werden konnte. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn das Urteil für den Beschwerdeführer ohne praktischen Nutzen wäre (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 127 ff. und S. 154). c) Der Beschwerdeführer begründet seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit, dass die Ausgleichskasse von einem zu hohen Einkommen ausgegangen sei. Wie das Verwaltungsgericht bereits im S-Urteil N. vom 21. Juni 1990 festgehalten hat, ist ein Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung bezüglich der Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens nicht beschwert, wenn die Verfügung ausdrücklich und einzig zur Unterbrechung der Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 AHVG erlassen wurde und die Ausgleichskasse zusichert, dass sie den Verwaltungsakt gar nicht vollstrecke, sondern nach Eingang der für die definitive Beitragsbemessung massgebenden Steuermeldung neu verfügen werde. Diese Zusicherung hat die Ausgleichskasse im vorliegenden Fall abgegeben. Das beitragspflichtige Einkommen wird von ihr zu gegebener Zeit in einer neuen beschwerdefähigen Verfügung verbindlich festgesetzt werden. Der Beschwerdeführer hat somit im vorliegenden Verfahren kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. 2. - Der Beschwerdeführer lässt die Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragen. a) Gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG hat der im kantonalen AHV-Prozess obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und -vertretung nach gerichtlicher Festsetzung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 106 V 126 Erw. 1 entschieden, dass eine Parteientschädigung nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG auch bei Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zugesprochen werden kann. Unter Hinweis auf Art. 72 BZP wurde beigefügt, über die Höhe der Parteientschädigung sei nach der Sachlage vor Eintritt des Grundes der Gegenstandslosigkeit zu entscheiden (vgl. auch BGE 110 V 57 Erw. 3 a, 109 V 71 Erw. 1, 108 V 271 Erw. 1, 107 V 127; Gygi, Bundesverwaltungsrechtsprechung, 2. Aufl., S. 326; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, Basel 1986, S. 196 N 542). Der Anspruch auf Parteientschädigung ist somit danach zu beurteilen, ob und in welchem Masse der Beschwerdeführer bei materieller Beurteilung der Beschwerde durch den Richter vermutlich obsiegt hätte. Da die meisten Beschwerden nicht infolge Gegenstandslosigkeit zurückgezogen werden, sondern deshalb, weil sie aus der Sicht der Beschwerdeführer bei materieller Beurteilung durch den Richter wahrscheinlich abgewiesen würden, wird in der Rechtsprechung und Literatur ein solcher Rückzug der Beschwerde regelmässig der Abweisung gleichgestellt (EVG-Urteil S. vom 23. 2. 1989 mit Hinweisen). Die Grundsätze betreffend den Anspruch und die Bemessung der Parteientschädigung bei Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde gelten sinngemäss auch dann, wenn ein Beschwerdeführer seine Beschwerde zwar nicht zurückzieht, jedoch in Übereinstimmung mit der Ausgleichskasse und aus den gleichen Erwägungen wie diese replicando Nichteintreten beantragt. b) In der Hauptsache wird in der Beschwerde beantragt, es sei festzustellen, dass die angefochtene Beitragsverfügung vom 12. Dezember 1990 keine verbindliche Verfügung auf Festsetzung des AHV-Beitrages für das Jahr 1985 darstelle. Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu Art. 25 VwVG, welche im Zusammenhang von § 44 Abs. 1 VRG analog anwendbar ist, kann ein Feststellungsurteil dann erlassen werden, wenn ein unmittelbares und aktuelles schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 114 V 203, 108 Ib 546 Erw. 3, 107 Ib 327, 99 Ib 276; RKUV 1990 S. 276 Erw. 2 a mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen eines Feststellungsurteils waren im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben, nachdern die Ausgleichskasse in der angefochtenen Verfügung selber erklärt hatte, sie werde diese bei Vorliegen der verbindlichen Steuermeldung von Amtes wegen korrigieren. Im Begleitschreiben vom 12. Dezember 1990 präzisierte sie zudem, die Beitragsverfügung werde ausschliesslich zur Wahrung der Verjährungsfrist erlassen. Sobald die Steuermeldung vorliege, werde sie die Beitragsfestsetzung überprüfen und nötigenfalls berichtigen, wobei die Beiträge nur noch gemindert, jedoch nicht mehr erhöht werden könnten. Ein schutzwürdiges Interesse an einem Feststellungsurteil kann demgegenüber nicht aus der Empfehlung eines Sachbearbeiters der Ausgleichskasse abgeleitet werden, zur Sicherheit solle vorsorglich Beschwerde eingereicht werden, zumal diese Auskunft nicht einem Laien, sondern dem als Rechtsanwalt praktizierenden Vertreter von A erteilt wurde. c) A liess weiter beantragen, eventuell sei das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Steuerveranlagung 1983/84 bzw. bis zum Erlass einer neuen Beitragsverfügung zu sistieren. Nachdem die Ausgleichskasse, wie bereits erwähnt, sowohl in der Verfügung vom 12. Dezember 1990 als auch im Begleitschreiben gleichen Datums erklärt hatte, sie werde die Beitragsfestsetzung beim Vorliegen der verbindlichen Steuermeldung von Amtes wegen überprüfen und neu verfügen, bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, das Verfahren zu sistieren. d) Der Versicherte liess zudem subeventuell beantragen, die Beitragsverfügung vom 12. Dezember 1990 sei mangels eines für das Beitragsjahr 1985 relevanten Einkommens aufzuheben. Wie in Erwägung 1 bereits ausgeführt, ist A durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert und hatte somit kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weshalb die Beschwerde zum vornherein durch Nichteintreten hätte erledigt werden müssen. e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde auch ohne die erklärenden Ausführungen in der Beschwerdevernehmlassung zur Bedeutung von Verjährungsverfügungen in keinem Punkt hätte gutgeheissen werden können. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, A eine Parteientschädigung zuzusprechen. |