| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Berufliche Vorsorge |
| Entscheiddatum: | 06.08.1991 |
| Fallnummer: | S 91 9 |
| LGVE: | 1991 II Nr. 37 |
| Leitsatz: | Art. 19 Abs. 3 BVG; Art. 20 Abs. 1 und 2 BVV 2. Für die Berechnung der obligatorischen Leistungen nach BVG sind ausschliesslich die Beiträge, Versicherungsperioden und Vorsorgefälle aus der Zeit nach dem Inkrafttreten des BVG zu berücksichtigen (Erw. 2). Die in Art. 20 Abs. 2 BVV 2 verankerte grundsätzliche Gleichstellung der geschiedenen Frau des verstorbenen Versicherten mit dessen Witwe gilt lediglich im Bereich des BVG Obligatoriums uneingeschränkt. Demgegenüber ist die Personalvorsorgeeinrichtung nicht gehalten, diese Gleichstellung auf die Leistungsbereiche des Vor- und Überobligatoriums auszudehnen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | A. - Der 1920 geborene H war Mitglied der Pensionskasse der Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend: Pensionskasse). Ab 1. März 1985 bezog er eine Altersrente. Am 25. November 1990 ist er gestorben. H war am 18. Januar 1972 von seiner Ehefrau X geschieden worden. Nach seinem Ableben ist diese mit dem Begehren um Ausrichtung einer Witwenrente an die Pensionskasse gelangt. B. - Mit «Entscheid» vom 11. Dezember 1990 teilte die Pensionskasse der X mit, in der beruflichen Vorsorge sei die geschiedene Ehegattin der verwitweten gleichgestellt. Nach dem Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 habe H bis zu seiner Pensionierung lediglich während zweier Monate BVG-Beiträge an die Pensionskasse geleistet. Diese lägen unter dem gesetzlichen und statutarischen Mindestbeitrag für die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente. Dementsprechend ergebe sich bloss eine Kapitalabfindung von Fr. 242.20. C. - Frau X verlangte klageweise höhere Leistungen. Zur Begründung machte sie geltend, ihr geschiedener Mann sei vom 1. Oktober 1945 bis März 1985 Angestellter der SBB gewesen. Während dieser Zeit habe er Pensions- und Hinterbliebenenbeiträge entrichtet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Aus den Erwägungen: 1. - . . . (Ausführungen zur Eintretensfrage.) 2. - Für die vorobligatorische Personalvorsorge waren Normen aufzustellen, die den Herrschaftsbereich des BVG gegenüber dem vor seinem Inkrafttreten geltenden Recht abgrenzen. Hiefür sind in erster Linie die übergangsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 91 ff. BVG heranzuziehen. Soweit bestimmte intertemporalrechtliche Fragen durch das BVG selbst nicht beantwortet werden, sind nach der zivilrechtlichen Praxis die im Schlusstitel (SchlT) zum ZGB aufgestellten Regeln über die Anwendung bisherigen und neuen Rechts massgeblich (EVG-Urteil B. vom 25. 4. 1991 Erw. 2b mit Hinweisen auf BGE 111 II 191, 108 II 177, 94 II 245; in gleichem Sinne: Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, S. 294 mit weiteren Verweisen). Der im BVG verankerte intertemporalrechtliche Grundsatz findet sich in Art. 91 BVG. Danach dauern die vor 1985 erworbenen Rechte der Versicherten in die Geltungssphäre des BVG fort. In diesem Sinne stimmt Art. 91 BVG mit der «Grundregel der Nichtrückwirkung» gemäss Art. 1 SchlT ZGB materiell überein. Diese Nichtrückwirkung des BVG gilt generell. Somit sind für die Berechnung der obligatorischen Leistungen des BVG ausschliesslich die Beiträge, Versicherungsperioden und Vorsorgefälle aus der Zeit nach dem Inkrafttreten des BVG zu berücksichtigen. Namentlich bedeutet diese Regelung, dass sich die BVG-Leistungen ausschliesslich nach den seit dem 1. Januar 1985 erworbenen Altersgutschriften bemessen. Demzufolge begannen die Altersgutschriften im Sinne des BVG für alle Versicherten erst ab 1. Januar 1985 (Brühwiler, a. a. O., S. 300). 3. - Nachfolgend ist der BVG-Anspruch der Klägerin in grundsätzlicher Hinsicht zu überprüfen. a) Der Gesetzgeber hat die Kompetenz für die Festlegung der Anspruchsgrundlagen für Hinterlassenenleistungen von geschiedenen Frauen an den Bundesrat delegiert (Art. 19 Abs. 3 BVG). Gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) ist die geschiedene Frau nach dem Tod ihres geschiedenen Mannes der Witwe gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und der geschiedenen Frau im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde. Mit dieser Ordnung stimmt der praktisch gleichlautende Art. 23 Abs. 5 der Statuten der Pensionskasse überein. Unerheblich ist dabei, ob der Verstorbene eine anspruchsberechtigte Witwe hinterlassen hat oder nicht; umgekehrt werden auch die Rechte der Witwe durch Leistungen an die geschiedene Frau nicht beeinträchtigt. Art. 20 BVV 2 verfolgt den Zweck, den sogenannten Versorgerschaden auszugleichen, den die geschiedene Frau durch den Wegfall der Unterhaltsbeiträge erlitten hat. Erhält sie gleichzeitig Leistungen von anderen Versicherungen, wie von in- und ausländischen Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, insbesondere von der AHV und der Invalidenversicherung, verringert sich der Versorgerschaden dementsprechend, so dass die Vorsorgeeinrichtung in diesem Falle nur noch den verbleibenden Versorgerschaden auszugleichen hat (vgl. Art. 20 Abs. 2 BVV 2). b) Es ist nicht bestritten, dass die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten über 26 Jahre gedauert hat. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Klägerin im Scheidungsurteil unbefristete Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden. Damit ist ihr grundsätzlicher Anspruch auf eine Witwenrente gegeben, was dem Erfordernis des in Art. 20 Abs. 1 BVV 2 statuierten Gleichheitsgrundsatzes entspricht. 4. - a) Für die Bemessung der Witwenrente der geschiedenen Frau enthält weder das BVG noch eine Vollziehungsverordnung dazu irgendwelche Vorschriften; abgesehen von Abs. 2 des Art. 20 BVV 2. Auszugehen ist deshalb von Art. 24 Abs. 5 der Statuten, wonach die Ehegattenpension der geschiedenen Frau der Witwenrente nach BVG entspricht. Gemäss Art. 21 Abs. 2 BVG beträgt die Witwenrente 60 % der Altersrente des Verstorbenen. Diese ihrerseits berechnet sich anhand des BVG-Altersguthabens, das heisst anhand der Altersgutschriften gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a BVG. Der geschiedene Ehemann der Klägerin ist auf den 1. März 1985 altershalber pensioniert worden. Seit Inkrafttreten des BVG hat er lediglich während zweier Monate Beiträge geleistet. Unbestrittenermassen ist sein BVG-Altersguthaben in dieser kurzen Zeitspanne bloss auf Fr. 696.- angewachsen. Daraus resultiert unter Berücksichtigung des Mindestumwandlungssatzes von 7,2 % (Art. 17 Abs. 1 BVV 2) die monatliche obligatorische BVG-Altersrente des verstorbenen geschiedenen Ehemannes der Klägerin von Fr. 4.-. Die dieser zustehende BVG-Rente beläuft sich auf 60 % dieses Anspruchs, was monatlich Fr. 2.40 ausmacht. Daher ist die von der Beklagten dargelegte Berechnung zutreffend. b) Gemäss Art. 37 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Witwenrente weniger als 6 % der einfachen Mindestaltersrente der AHV beträgt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall offensichtlich gegeben, beläuft sich doch die minimale einfache Rente der AHV im Jahre 1990 auf monatlich Fr. 800.-. Liegt das ermittelte monatliche Rentenbetreffnis - wie im vorliegenden Fall - unter 6 % dieser minimalen Altersrente von Fr. 800.-, das heisst unter Fr. 48.-, steht der Kapitalisierung dieses Rentenanspruchs von Gesetzes wegen nichts entgegen. Die Pensionskasse hat das monatliche Rentenbetreffnis von Fr. 2.40 daher in zutreffender Weise kapitalisiert und der Klägerin Fr. 242.20 zugesichert. Dass die Kapitalisierung des BVG-Anspruchs unkorrekt erfolgt wäre, wird mit Recht nicht geltend gemacht. Weitergehende BVG-Leistungen stehen X indessen nicht zu. 5. - Was die Klägerin gegen die Berechnung ihres Anspruchs geltend macht, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Insbesondere ist festzuhalten, dass die in Art. 20 Abs. 1 BVV 2 verankerte grundsätzliche Gleichstellung der geschiedenen Frau des verstorbenen Versicherten mit dessen Witwe lediglich für Leistungen im Bereich des BVG-Obligatoriums sowohl in grundsätzlicher als auch in masslicher Hinsicht uneingeschränkt gilt, was hier beachtet wurde. Demgegenüber ist die Personalvorsorgeeinrichtung nicht gehalten, diese Gleichstellung auf die Leistungsbereiche des Vor- oder Überobligatoriums auszudehnen, fehlt doch hiefür die gesetzliche Grundlage. Aus dieser Sicht durfte die Pensionskasse in Art. 24 Abs. 2 ihrer Statuten in masslicher Hinsicht eine Ungleichbehandlung der Witwe und der geschiedenen Witwe verankern. Diese ist übrigens von der Bundesversammlung genehmigt worden. Beizufügen bleibt, dass auch die Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse in Art. 24 Abs. 2 eine gleichlautende Bestimmung enthalten (SR 172.222.1). |