Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Invalidenversicherung
Entscheiddatum:03.03.1993
Fallnummer:S 92 384
LGVE:1993 II Nr. 28
Leitsatz:Art. 8 Abs. 1 IVG. Für die Übernahme einer Umschulungsmassnahme durch die IV genügt die hypothetische Möglichkeit einer späteren Erwerbstätigkeit nicht.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:A. - Der 1951 geborene A, von Beruf Auto- und Motorradmechaniker und als Handwerkmeister bei der Fernmeldedirektion Z tätig, hatte am 30. August 1988 einen ersten Unfall. In der Werkstatt erhielt er durch ein abstürzendes Plastikrohr einen Schlag an den Kopf und stürzte darauf auf die Ladebrücke eines Lastwagens. Am 29. Januar 1989 ereignete sich ein zweiter Unfall, indem er als Spaziergänger auf einer vereisten Stelle ausglitt und auf Gesäss und Rücken fiel. Die Diagnose des kantonalen Spitals Y lautete auf ein Rezidiv einer Diskushernie L 4/5 mit Hypästhesie Dermatom L 5 sowie Protrusion der Bandscheibe L 5/S 1. Am 6. November 1990 beantragte A bei der Invalidenversicherung eine Umschulung zum Fahrlehrer oder Fahrinstruktor.

B. - Mit Verfügung vom 19. Juni 1992 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistung der Invalidenversicherung nicht erfüllt seien. In der Begründung wird ausgeführt, die Abklärungen hätten ergeben, dass A am jetzigen Arbeitsplatz zu 75 % eingesetzt werden könne und diese Leistungen auch aus medizinischer Sicht auf Zusehen hin erbringen könne. Die Umschulung zum Fahrlehrer sei somit nicht invaliditätsbedingt notwendig.

C. - Gegen diese Verfügung liess der Versicherte Beschwerde erheben und beantragen, die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, ihm die Umschulung zum Fahrlehrer gemäss Antrag der Regionalstelle vom 27. November 1991 zu bezahlen.

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

3. - Unter Berücksichtigung der im Laufe des Verfahrens sich ergebenden Entwicklung ist unbestritten, dass die Eingliederungsfrage zu prüfen ist, bzw. dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat. Allerdings sind hier nicht diese im allgemeinen streitig, sondern die konkrete Umschulung zum Fahrlehrer. Zwar darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Eingliederung mit der Tätigkeit als Fahrlehrer verbessern könnte, doch zeigt - was schon ursprünglich feststand - die Situation nach erfolgter Umschulung, dass diese Verbesserung rein hypothetischer Art ist. Bei der B besteht nach wie vor kein Bedarf für einen Fahrlehrer, wie diese stets betonte. Dabei nützt das vage Versprechen, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf empfohlen würde, nichts. Der Beschwerdeführer ist aber andererseits auch nicht bereit, die B zu verlassen. Abgesehen davon schätzt er seine Chancen, in der Privatwirtschaft eine entsprechende Anstellung zu finden, selber nicht hoch ein, verzichtete er doch darauf, sich nach einer allfälligen Stelle umzusehen. Optimistischer gibt sich in dieser Frage die Fahrschule C, ohne aber dem Beschwerdeführer ein konkretes Angebot machen zu können. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer würde seine Erwerbsfähigkeit mit der bereits vorgenommenen Umschulung erhalten oder wesentlich verbessern. Damit die Invalidenversicherung die Umschulung übernehmen muss, genügt es nicht, dass die hypothetische Möglichkeit, eine entsprechende Eingliederung vornehmen zu können, besteht, sondern die Umsetzung müsste auch tatsächlich in Angriff genommen werden. Dies ist hier nicht der Fall, strebt der Beschwerdeführer zwar einen entsprechenden Posten bei der B an, doch wurden ihm schon vor Aufnahme der Umschulung keine diesbezüglichen Hoffnungen gemacht. Solche wurden ihm auch jetzt nicht eröffnet, weil offenbar kein Bedarf vorhanden ist. Da indes die effektive Arbeitsleistung weiter abgenommen hat, werden, wie auch die Ausgleichskasse zu Recht festhält, die weiteren Eingliederungsmöglichkeiten innerhalb der B-Betriebe und darnach allenfalls die Rentenfrage zu prüfen sein. Die anbegehrte Umschulung wurde von der Invalidenversicherung zu Recht nicht übernommen. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen.