{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-10-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-95-741_1997-10-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=956", "Checksum": "669e9c6b8b1e3332b4b8762d49a6096b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 95 741", "1997 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 30.10.1997 S 95 741 (1997 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1, Art. 31 IVG; Art. 6 Abs. 1 IVV. Berufliche Massnahmen. Die verf\u00fcgungsweise Verweigerung beruflicher Massnahmen darf erst erfolgen, wenn - mit Ausnahme von konkreten Massnahmen, welche von vorneherein ausser Betracht fallen - die verf\u00fcgende Stelle nach umfassender Pr\u00fcfung s\u00e4mtlicher Massnahmen beruflicher Natur zum Schluss kommt, dass sie sich nicht ein-gliederungswirksam im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG auswirken w\u00fcrden. Im Rahmen der Gew\u00e4hrung beruflicher Massnahmen f\u00fcr der deutschen Sprache nicht m\u00e4chtige Ausl\u00e4nder sind die Kosten f\u00fcr Deutschkurse von der Invalidenversicherung in der Regel nur dann zu \u00fcbernehmen, wenn diese Kurse daf\u00fcr bestimmt, geeignet und notwendig sind, die Auswirkungen des Gesundheitsschadens in bezug auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsf\u00e4higkeit im Rahmen eines konkreten, gezielt auf die berufliche Ausbildung gerichteten Eingliederungsplanes zu mildern. Die Umschulung eines Bauhilfsarbeiters zum Dolmetscher ist mit dem Erfordernis der ann\u00e4hernden Gleichwertigkeit der durch die Umschulung erm\u00f6glichten Verdienstm\u00f6glichkeiten zur wirtschaftlichen Lage vor Invalidit\u00e4tseintritt nicht vereinbar. Andererseits kann ein Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht mit der Begr\u00fcndung mangelnden Engagements und fehlender Motivation verneint werden, bevor das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgef\u00fchrt worden ist. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:21", "Checksum": "7ef9ef8798daffdf1e92aa7621232d28"}