| Instanz: | Verwaltungsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | Sozialversicherungsrechtliche Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Berufliche Vorsorge |
| Entscheiddatum: | 26.02.1998 |
| Fallnummer: | S 96 773 |
| LGVE: | 1998 II Nr. 45 |
| Leitsatz: | Art. 73 Abs. 2 BVG. Eine Stufenklage ist im Rahmen von Art. 73 Abs. 2 BVG unzulässig. Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren sind auf die Problematik der Klageänderung die Regeln des Zivilprozesses analog anzuwenden. Eine Klageänderung ist demzufolge unzulässig, wenn die in der Replik neu gestellten Rechtsbegehren nicht mehr zum Tatsachenkomplex gehören, der bereits Grundlage des in der ersten Rechtsschrift dargelegten Sachverhaltes war. Soweit das Klagefundament in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht gesprengt wird, ist auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | A, geboren 1941, trat am 3. April 1961 eine Stelle bei der B AG an. Er wurde gestützt auf die Anmeldung vom 24. November 1966 auf den 1. Januar 1967 in die Personalfürsorgestiftung der B AG aufgenommen, welche auf jenen Zeitpunkt mit der Versicherungsgesellschaft C einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen hatte. Auf den 1. Januar 1985 schloss sich die B AG der C Sammelstiftung BVG an und beauftragte diese mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge. Dementsprechend wurde das Deckungskapital der Personalfürsorgestiftung der B AG in die C Sammelstiftung BVG überführt. A war damit bei gleichbleibendem Arbeitgeber ab 1. Januar 1985 nicht mehr bei der Personalfürsorgestiftung der B AG, sondern bei der C Sammelstiftung BVG vorsorgeversichert, welche ihrerseits mit der Versicherungsgesellschaft C einen Kollektivversicherungsvertrag abschloss. Auf den 1. Januar 1992 wurde zwischen der B AG und der C Sammelstiftung BVG ein neuer Anschlussvertrag abgeschlossen und das Reglement geändert. Auf den 1. Juli 1995 trat ein Teil der Arbeitnehmer der B AG in die B Bau AG und der andere Teil in die B Verwaltungs AG ein. A wechselte in die B Bau AG, womit sein Arbeitsverhältnis mit der B AG auf den 30. Juni 1995 beendet wurde. Da auch die B Bau AG mit der C Sammelstiftung BVG per 1. Juli 1995 einen Anschlussvertrag zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge abgeschlossen hatte, war A ab diesem Zeitpunkt wieder bei der C Sammelstiftung BVG, jedoch bei einem anderen Vorsorgewerk vorsorgeversichert. Zufolge Austritts aller Arbeitnehmer aus der B AG per 30. Juni 1995 (über welche am 31. Juli 1996 der Konkurs eröffnet wurde), liquidierte die C Sammelstiftung BVG das entsprechende Vorsorgewerk. Mit Klage vom 14. Oktober 1996 liess A folgende Anträge stellen: 1. Die Beklagte habe die nötigen Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen aufzulegen, die zur Berechnung des Deckungskapitals und der Altersgutschrift notwendig sind. 2. Es sei festzustellen, wie hoch die jeweiligen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge in Lohnprozenten in den Beitragsjahren 1967 bis 1991 für jedes Jahr waren. 3. Die Beklagte habe dem Kläger für die Beitragsjahre 1967 bis 1984 einen nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Betrag an Deckungskapital gutzuschreiben. 4. Die vorobligatorischen Beiträge des Klägers und der Arbeitgeberin seien durch die Beklagte auf ein Sperrkonto zu übertragen. 5. Die Beklagte habe dem Kläger für die Beitragsjahre 1986 bis 1991 einen nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Betrag an Arbeitgeberbeiträgen zu bezahlen. Die C Sammelstiftung BVG schloss auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik erneuerte, präzisierte und erweiterte A die Rechtsbegehren wie folgt: 1. Die Beklagte habe die nötigen Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen aufzulegen, die zur Berechnung des Deckungskapitals und der Altersgutschrift notwendig sind. 2. Es sei festzustellen, wie hoch die jeweiligen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge in Lohnprozenten in den Beitragsjahren 1967 bis 1996 für jedes Jahr waren. 3. Die Beklagte habe dem Kläger für die Beitragsjahre 1967 bis 1984 die gesamten Deckungsmittel, deren Höhe nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffern ist, gutzuschreiben; eventualiter habe die Beklagte dem Kläger für die Beitragsjahre 1967 bis 1984 die gesamten Deckungsmittel in der Höhe von Fr. 55 000.- gutzuschreiben. 4. Der Betrag gemäss Ziff. 3 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 1. Januar 1985 sei durch die Beklagte auf ein Sperrkonto zu übertragen. 5. Die Beklagte habe dem Kläger die gesamten Deckungsmittel per 1. Juli 1995, deren Höhe nach der Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffern ist, auf das neue Vorsorgewerk zu übertragen; eventualiter habe die Beklagte dem Kläger die gesamten Deckungsmittel vom 1. Januar 1985 bis 1. Juli 1995 in der Höhe von Fr. 150 000.- auf das neue Vorsorgewerk zu übertragen. 6. Es sei das Alterskapital per 1. Januar 1996 festzustellen. 7. Die Beklagte habe dem Kläger für die Beitragsjahre 1986 bis 1991 einen nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Betrag an Arbeitgeberbeiträgen zu bezahlen; eventualiter habe die Beklagte dem Kläger für die Beitragsjahre 1986 bis 1991 einen Betrag von Fr. 10 000.- an Arbeitgeberbeiträgen zu bezahlen. Mit Duplik liess die Beklagte die Anträge gemäss Klageantwort erneuern. Aus den Erwägungen: 1. - Gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage wird beantragt, die Beklagte habe die nötigen Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen aufzulegen, die zur Berechnung des Deckungskapitals und der Altersgutschrift notwendig seien. a) Die entsprechende Anfrage des Klägers vom 4. Juni 1993 betreffend 6 Punkte hat die Beklagte in einem Schreiben vom 3. August 1993 beantwortet, welches als Beilage 2 eine BVG-Schattenrechnung für die Jahre 1990 bis 1993 enthielt. Ergänzend ist auf ein vom Kläger aufgelegtes Schreiben der Beklagten an die B AG vom 20. August 1992 hinzuweisen, mit welchem Auskünfte auf ein Schreiben vom 27. Juli 1992 hin erteilt wurden, und zwar betreffend Deckungskapital plus Bonus der Jahre 1967 bis 1984, der Jahre 1985 bis 1991 sowie den aktuellen Stand per 31. August 1992. Soweit die Beklagte damit nach Auffassung des Klägers ihrer Informations- und Auskunftspflicht noch nicht umfassend nachgekommen war, übersieht der Kläger bei der Einreichung seiner Stufenklage den Art. 73 Abs. 2 BVG, wonach der Richter den aufgrund der Rechtsschriften sowie der Akten rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Diesen hat der Richter unter gebührender Mitwirkung der Parteien im Klageverfahren aus eigener Initiative zu eruieren, wobei der Mitwirkung der Parteien im Vergleich zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine erhöhte Bedeutung zukommt. Denn im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ist der Sachverhalt nur soweit bekannt, als er in den Rechtsschriften dargelegt und bewiesen ist. Der Richter benötigt im Klageverfahren somit erheblich mehr Informationen von den Verfahrensbeteiligten als im Beschwerdeverfahren. Trotz dieser Besonderheit gilt gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG der Untersuchungsgrundsatz, wenn auch nur mit der erwähnten Einschränkung. Für die Einreichung einer Stufenklage, wie dies der Kläger vorliegend tat, gibt es deshalb keine rechtsgenügliche Begründung. Soweit dem Kläger vom Beklagten erforderliche Auskünfte vorenthalten werden, muss der Richter im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes für die vollständige Sachverhaltsabklärung besorgt sein und die Beklagte, soweit es der Prozessstoff gebietet, zu den notwendigen Auskünften und zur Einreichung von Unterlagen verhalten. Es ist deshalb zulässig, eine Klage auf Übertragung der reglementarischen bzw. gesetzlichen Freizügigkeitsleistung (vgl. Art. 2 Abs. 2 FZG) einzureichen, ohne dass das Leistungsbegehren der Klage beziffert werden muss. Es ist diesfalls Sache der Beklagten, in der Klageantwort dazu Stellung zu nehmen, ob und inwiefern sie den klägerischen Freizügigkeitsanspruch mit den bisherigen Leistungen bereits erfüllt hat. Der Kläger übersieht, dass die Stufenklage, bei welcher es sich um einen Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung mit dem Ziel der Erwirkung eines entsprechenden Teilurteils handelt, nur zulässig ist, wenn der Kläger auf die Auskunftserteilung angewiesen ist, um die Klage zu beziffern (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 5. Aufl., 7 N 6, 13 N 149). An dieser Voraussetzung fehlt es bei einer Klage auf Erbringung der Freizügigkeitsleistung. Die Stufenklage ist daher im Rahmen von Art. 73 Abs. 2 BVG unzulässig. Soweit mit (selbständigem) Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage und der Replik im Hinblick auf den Erlass eines blossen Teilurteils beantragt wird, die Beklagte sei zu verpflichten, die nötigen Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen aufzulegen, die zur Berechnung des Deckungskapitals und der Altersgutschrift notwendig seien, ist darauf nicht einzutreten. b) Der Kläger hat auf die Klageantwort hin zwar im Rechtsbegehren Ziff. 1 der Replik am Konzept einer Stufenklage festgehalten, indessen gleichwohl mit einem neuen Rechtsbegehren Ziff. 5 ein Leistungsbegehren gestellt, indem die Beklagte zu verpflichten sei, die gesamten Deckungsmittel per 1. Juli 1995 (deren Höhe nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffern sei) auf das neue Vorsorgewerk zu übertragen. Es muss als widersprüchlich bezeichnet werden, gleichzeitig an einer Stufenklage festzuhalten und ein Leistungsbegehren auf Übertragung einer Freizügigkeitsleistung zu stellen. Dieses neue, erst in der Replik gestellte Rechtsbegehren muss als unzulässig bezeichnet werden, weil es bereits in der Klage hätte gestellt werden müssen. Der angeordnete zweite Schriftenwechsel dient nicht dazu, in der Klage ohne Grund nicht gestellte Rechtsbegehren nachträglich zu stellen. Thema einer Replik kann lediglich sein, zu den tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen in der Klageantwort Stellung zu nehmen, soweit diese neue Aspekte aufzeigte, welche bei der Klageeinreichung noch nicht ersichtlich waren. Die Replik darf grundsätzlich nicht dazu dienen, Darlegungen nachzuholen, die in der Klage hätten vorgebracht werden können und müssen, sondern sie soll auf die Stellungnahme zu den neuen Vorbringen in der Klageantwort ausgerichtet und darauf beschränkt sein. Auf Behauptungen und Bestreitungen oder Rechtserörterungen, die in prozessual unzulässiger Weise vorgebracht wurden, muss in der Urteilsbegründung nicht eingegangen werden. Dies gilt erst recht für in prozessual unzulässiger Weise gestellte Anträge. Es ist nach dem Gesagten grundsätzlich lediglich zulässig, in der Klage gestellte Rechtsbegehren aufgrund von Vorbringen in der Klageantwort replikweise zu modifizieren oder zu präzisieren, nicht aber in der Klage grundlos unterlassene Rechtsbegehren neu zu stellen. Es ist zu betonen, dass im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren, welches als Parteiverfahren ausgestaltet ist, die Untersuchungsmaxime zugunsten der Verhandlungsmaxime eingeschränkt wird und die Dispositionsmaxime hier stärker betont wird (Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, N 1 zu § 83, S. 452; LGVE 1990 II Nr. 32 Erw. 2b; Urteil P. vom 30.8.1991 Erw. 1b). Es rechtfertigt sich daher, für das Problem der Klageänderung im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren die entsprechenden Regeln des Zivilprozesses analog anzuwenden. Gilt mithin nicht die uneingeschränkte Offizialmaxime, ist es unzulässig, unabhängig von der Regelung der Klageänderung neue Rechtsbegehren zu stellen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3a zu § 216). Eine unzulässige Klageänderung liegt vor, wenn die vom Kläger als Änderung oder Ergänzung neu gestellten Rechtsbegehren nicht mehr zu demjenigen Komplex von Tatsachen gehören, der bereits Grundlage des in der ersten Rechtsschrift dargelegten Sachverhaltes bildet (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 98). Während es in der Klageschrift lediglich um Rechtsbegehren betreffend Ansprüche bis 1991 geht, werden sie in der Replik auf solche betreffend die Jahre 1995 (Ziff. 5) und 1996 (Ziff. 2 und 6) ausgedehnt. Das Klagefundament wird dabei sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht gesprengt. Die Rechtsbegehren Ziff. 2, 5 und 6 der Replik stellen demzufolge unzulässige Klageänderungen dar, was hingegen bezüglich des Rechtsbegehrens Ziff. 4 und der Eventualbegehren Ziff. 3 und 7 der Replik nicht gesagt werden kann. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 2, 5 und 6 der Replik ist daher nicht einzutreten. |