Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Invalidenversicherung
Entscheiddatum:27.08.1997
Fallnummer:S 96 828
LGVE:1997 II Nr. 36
Leitsatz:Art. 4 BV1. Vertrauensschutz und Änderung einer Verordnungsbestimmung. Eine geänderte Verordnungsbestimmung ist vom Zeitpunkt ihrer Inkraftsetzung an un-eingeschränkt anwendbar, sofern nicht eine Übergangsbestimmung eine abweichende Regelung vorsieht. Sie gilt somit auch für laufende Leistungsansprüche. Dieser Grundsatz findet auch dann Anwendung, wenn die neue Bestimmung strengere Anspruchsvoraussetzungen beinhaltet als die aufgehobene. Nach der Rechtsprechung besteht ein wohlerworbenes und damit unentziehbares Recht auf unveränderten Weiterbezug einer Leistung nur dann, wenn das neue Gesetz eine entsprechende Garantie vorsieht. Die infolge Änderung der Verordnung über die Hilfsmittel aufgehobene Kostengutsprache für Kontaktlinsen durch die IV-Stelle ist daher nicht zu beanstanden, zumal diese die noch vor der angefochtenen Aufhebungsverfügung gekauften Linsen vollumfänglich vergütet.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:A. - Die 1948 geborene A leidet an einem Keratokonus beidseits. Das erste Mal vergütete die IV ihre Kontaktlinsen 1988. Mit einem Beschluss vom 7. Februar 1995 übernahm die IV weiterhin für die Dauer von fünf Jahren die Kosten für die Kontaktlinsen gestützt auf Ziffer 7.02* HVI. Am 5. August 1996 teilte die IV der Versicherten mit, dass sie diese Kostengutsprache vom 7. Februar 1995 mit sofortiger Wirkung aufheben müsse. Die eingereichte Rechnung vom 2. Juli 1996 werde jedoch noch vergütet. Im Rahmen der Anhörung erklärte sich A damit nicht einverstanden. Nach Rücksprache mit ihrem Hausarzt Dr. B anlässlich der Konsultation vom 14. August 1996 erhebe sie in aller Form Einsprache gegen den Beschluss.

Mit Verfügung vom 5. September 1996 hob die IV-Stelle entsprechend ihrer Ankündigung die Kostengutsprache für die Kontaktlinsen mit sofortiger Wirkung auf.

B. - Gegen diese Verfügung erhebt A Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, es seien ihr die Kontaktlinsen weiterhin zu bezahlen. Zur Begründung führte sie aus: Da sie nur über eine ca. 10-15%ige Sehfähigkeit verfüge und diese nur mittels entsprechender Kontaktlinsen auf ca. 80% Sehfähigkeit verbessert werden könne, benötige sie die Linsen, um überhaupt ihr Leben fristen zu können. Eine Brille würde nur eine ca. 40%ige Sehkraft ergeben und sei ausserdem wegen Schwindelzuständen als Korrekturmittel nicht einsetzbar. Die Linsen ermöglichten, dass sie sowohl ihren Beruf als Logopädin am Kantonsspital X ausüben als auch ihre Pflichten als Hausfrau und Mutter erfüllen könne. Sie sei ständig in augenärztlicher Behandlung in der Augenklinik des Kantonsspitals Luzern.

In der Vernehmlassung verweist die IV-Stelle auf die Änderung der Verordnung durch das Eidgenössische Departement des Innern auf den 1. März 1996. Ab diesem Zeitpunkt könnten Kontaktlinsen nur noch bezahlt werden, sofern sie notwendigerweise anstelle von Brillen träten und eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellten. Aufgrund der früher geltenden Verordnung habe die Invalidenversicherung gemäss Ziffer 7.02 HVI Kontaktlinsen übernehmen können, sofern sie notwendigerweise anstelle von Brillen getreten seien und eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellten sowie bei hochgradigem irregulärem Astigmatismus und Keratokonus. Gemäss Akten liege hier ein Keratokonus beidseits vor. Medizinische Eingliederungsmassnahmen zu Lasten der IV seien bisher nicht durchgeführt worden. Die Versicherte habe mit der Mitteilung der Kostengutsprache für Kontaktlinsen für fünf Jahre ab Mitteilung kein wohlerworbenes Recht erworben. Es bestehe deshalb kein absoluter Schutz vor Gesetzes- bzw. Verordnungsänderungen, noch liege ein Fall von Besitzstandsgarantie vor.

In der Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Standpunkten fest.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

1. - Die Voraussetzungen für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch den Einzelrichter sind erfüllt (§ 8a Abs. 1 lit. a der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes).

2. - Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen.

Die Liste der im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innern, welches auch nähere Bestimmungen erlässt über:

a. die Abgabe von Hilfsmitteln;

b. Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Geräten und Immobilien;

c. Beiträge an die Kosten für Dienstleistungen Dritter, welche anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden (Art. 14 IVV).

Die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) umschreibt den Anspruch auf die Hilfsmittel sowie auf die Ersatzleistungen nach den Art. 21 und 21bis IVG. Mit Änderung vom 8. Januar 1996 wurde Ziffer 7.02* neu gefasst, indem Kontaktlinsen nur noch abgegeben werden, sofern sie notwendigerweise an Stelle von Brillen treten und eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen. Diese Änderung wurde per 1. März 1996 in Kraft gesetzt.

3. - Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dass sie ohne die Kontaktlinsen lediglich 10-15% sehfähig wäre. Auch eine Brille würde nur eine ca. 40%ige Sehkraft ergeben, so dass sie ohne Kontaktlinsen zu 100% arbeitsunfähig wäre. Allein diese Argumente sind nicht zu hören. Da die Beschwerdeführerin die Kontaktlinsen wegen ihres Keratokonus erhalten hat, dieser aber nach der neuen Fassung der Verordnung keinen Anspruch mehr gibt, wurde die Leistung mit Verfügung vom 5. September 1996 mit sofortiger Wirkung zu Recht aufgehoben. Auch aus dem Umstand, dass ihr die Kostengutsprache für die Dauer von fünf Jahren zugesprochen wurde, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine geänderte Verordnungsbestimmung ist vom Zeit-punkt ihrer Inkraftsetzung an uneingeschränkt anwendbar, sofern nicht eine Übergangsbestimmung eine abweichende Regelung vorsieht. Sie gilt somit auch für laufende Leistungsansprüche. Dieser Grundsatz findet auch dann Anwendung, wenn die neue Bestimmung strengere Anspruchsvoraussetzungen beinhaltet als die aufgehobene (ZAK 1983 S. 554). Nach der Rechtsprechung besteht ein wohlerworbenes und damit unentziehbares Recht auf unveränderten Weiterbezug einer Leistung nur dann, wenn das neue Gesetz eine entsprechende Garantie vorsieht. Ein stillschweigendes Zugeständnis dieser Art anzunehmen widerspräche der Lehre und Praxis im Sozialversicherungsrecht und auch der Notwendigkeit, dem Gesetzgeber namentlich auf diesem den sich rasch ändernden Umständen besonders ausgesetzten Gebiet diejenigen Gestaltungsmöglichkeiten zu wahren, auf die er zur Erfüllung seiner Aufgabe angewiesen ist. Er muss die Möglichkeit haben, laufende Leistungen zu ändern, sei es zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten (BGE 112 V 395).

Im IV-Rundschreiben Nr. 19 vom 20. März 1996 ordnete das Bundesamt für Sozialversicherung für die Verwaltung verbindlich an, dass allfällige notwendige Revisionen von bestehenden Verfügungen von Amtes wegen bei Leistungsbegehren oder bei Rechnungstellung durchzuführen seien. Die Aufhebung der Kostengutsprache durch die IV-Stelle ist daher nicht zu beanstanden, zumal diese die noch vor der angefochtenen Aufhebungsverfügung gekauften Linsen vollumfänglich vergütet (vgl. Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 162). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen.