Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:01.04.1997
Fallnummer:JK 97 31/77
LGVE:1997 I Nr. 31
Leitsatz:§ 130 Abs. 1 ZPO. Die Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs erfolgt nach betreibungsrechtlichen Grundsätzen. Das soziale Existenzminimum gemäss SKÖF-Richtlinien ist im Zivilprozessrecht unbeachtlich. Resultiert aus einem nach den Richtlinien der SKÖF (heute: SKOS, Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) berechneten Einkommen aus Sozialhilfe ein Überschuss über dem zivilprozessualen Notbedarf, ist dieser für die Prozessfinanzierung heranzuziehen (Selbstbehalt als Form teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege).

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Die Existenzminimumsberechnung im UR-Verfahren erfolgt seit LGVE 1984 I Nr. 20 nach betreibungsrechtlichen Kriterien unter Gewährung eines Zuschlages von 25% auf dem Grundbetrag. Bereits zuvor war die betreibungsrechtliche Notbedarfsberechnung massgebend. Dies ist nicht nur im Kanton Luzern ständig geübte Praxis. Ausgangspunkt für die Notbedarfsberechnungen in der gesamten Ziviljustiz, insbesondere auch in den Verfahren nach Art. 175 und Art. 145 ZGB, sowie im Vollstreckungsrecht sind die betreibungsrechtlichen Grundsätze (vgl. LGVE 1993 I Nr. 36) mit geringfügigen Abweichungen. Dieses Vorgehen ist vor allem im Hinblick auf das häufige Zusammengehen von familienrechtlichen Massnahmeverfahren und UR-Verfahren einfach und praktikabel. Es ist nun nicht einzusehen, weshalb das UR-Verfahren aus diesem System herausgelöst und nach SKÖF-Richtlinien durchgeführt werden soll.

Bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs im Rahmen des UR-Verfahrens geht es nicht um eine Überprüfung der Berechnung des sozialen Existenzminimums durch die Sozialämter, wie die Klägerin meint, sondern um eine Gleichbehandlung mit den übrigen Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit. Die beiden genannten Existenzminima können im Einzelfall in unterschiedlichem Ausmass voneinander abweichen. Dem Richter stehen bei der Erhebung der finanziellen Situation eines UR-Gesuchstellers Beweis- und nötigenfalls Zwangsmittel zur Verfügung. Ohne die Abnahme von Beweisen im Rahmen des summarischen Verfahrens (§ 133 Abs. 3 i.V.m. § 234 Abs. 3 ZPO) darf er nicht entscheiden. Daher ist die Durchführung einer eigenen Notbedarfsberechnung durch den UR-Richter ohnehin unumgänglich und kann nicht einfach durch die Übernahme der sozialamtlichen Berechnung ersetzt werden.

Die Klägerin führt ferner aus, die unterschiedliche Berechnung der Existenzminima führe lediglich zu einer Umverteilung von finanziellen Verpflichtungen zwischen Gerichtskasse und Gemeindesozialamt. Dieser Dualismus ist indes im Gesetz begründet. Gemäss BGE 122 I 208 ist es eben gerade nicht Aufgabe des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege, in den Bereich der allgemeinen Sozialhilfe hinüberreichende Schutzfunktionen zu übernehmen; es geht vielmehr um eine Minimalgarantie, die den Zugang zum Gericht ermöglichen soll.



(Das Bundesgericht wies die in dieser Frage erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 20. Juni 1997 [5P.135/1997/bnm] ab.)