| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | Justizkommission |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 06.02.1992 |
| Fallnummer: | OG 1991 32 |
| LGVE: | 1991 I Nr. 32 |
| Leitsatz: | §§ 306ff. ZPO. Weisung betreffend das Verfahren zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege in summarischen Verfahren. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Nach LGVE l991 Nrn. 30 und 31 ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich auch in summarischen Verfahren nach §§ 348 ff. ZPO und in Verfahren nach Art. 175 ZGB möglich. Zu beachten ist jedoch, dass ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur ausnahmsweise zu bestellen ist. Zu den sich in diesem Zusammenhang stellenden Verfahrensfragen erteilte die Justizkommission in Absprache mit den Spruchkammern des Obergerichts die folgende Weisung an die Amtsgerichtspräsidenten: Das in der geltenden Luzerner Zivilprozessordnung in den §§ 306 ff. ZPO vorgesehene Verfahren ist grundsätzlich nur auf die ordentlichen Prozesse anwendbar. Für die übrigen, namentlich die summarischen Verfahren enthält die ZPO keine Verfahrensvorschriften betreffend die unentgeltliche Rechtspflege. Diese echte Lücke ist zu schliessen, indem die Verfahrensvorschriften von §§ 306ff. ZPO sinngemäss auch auf die summarischen Verfahren auszudehnen sind. Es drängen sich jedoch folgende Abweichungen gegenüber dem UR-Verfahren im ordentlichen Prozess auf: 1. - Im Normalfall keine Sistierung des Hauptverfahrens: Einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kommt in bezug auf das Hauptverfahren normalerweise sistierende Wirkung zu. In summarischen familienrechtlichen Verfahren, aber namentlich auch bei Befehlsverfahren rechtfertigt sich jedoch wegen besonderer Dringlichkeit für den Regelfall die gegenteilige Regelung (Vgl. Buchmann Pius in: Luzerner Rechtsseminar 1991, Die unentgeltliche Rechtspflege, S. 19). In diesen Verfahren kommt einem UR-Gesuch mithin in bezug auf das Hauptverfahren grundsätzlich keine sistierende Wirkung zu. Der Richter kann jedoch bei besondern Umständen die Sistierung auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen anordnen. Ordnet der Richter keine Sistierung an, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Bemühungen des ausnahmsweise bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistands dringlich waren. Dem Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege kommt somit in diesem Fall rückwirkende Kraft ab Gesuchseinreichung zu. 2. - In der Regel Verzicht auf eine (separate) persönliche Befragung des Gesuchstellers und auf einen (separaten) Aussöhnungsversuch im Sinne von § 307 Abs. 2 ZPO: Nach der Einreichung des UR-Gesuchs samt den erforderlichen Bescheinigungen hat der Gerichtspräsident, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, beide Parteien vorzuladen und einzuvernehmen (§ 307 Abs. 1 ZPO). Die Verhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten beginnt mit einem Aussöhnungsversuch (§ 307 Abs. 2 ZPO). a) In familienrechtlichen Summarverfahren (v. a. Verfahren nach Art. 145 und 175 ZGB) werden regelmässig beide Parteien anlässlich der Gerichtsverhandlung unter Wahrheitspflicht über ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse befragt und der Gerichtspräsident wird versuchen, eine gütliche Einigung in der Streitsache zu erreichen. In diesen Fällen erübrigt sich daher eine nochmalige persönliche Befragung und ein Aussöhnungsversuch im Sinne von § 307 Abs. 1 und 2 ZPQ b) Das Befehlsverfahren als Hauptanwendungsfall der summarischen Verfahren nach §§ 348 ff. ZPO dient der schnellen Handhabung klaren Rechts (vorläufige Vollstreckung) bei nicht streitigen oder sofort feststellbaren Verhältnissen. Es wäre der besonderen Natur dieses Rechtsbehelfs abträglich, eigens wegen der verlangten unentgeltlichen Rechtspflege eine verfahrensverzögernde UR-Verhandlung anzusetzen. In der Regel ist daher darauf zu verzichten, und es ist der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf die eingereichten UR-Formulare (Gesuch, Zeugnis, Lohnausweis), allenfalls nach weiteren Erhebungen, zu fällen. Auf eine persönliche Befragung des Gesuchstellers unter Wahrheitspflicht im Sinne von § 307 Abs. 1 darf hingegen dann nicht verzichtet werden, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der armen Partei ausnahmsweise ein unentgelticher Rechtsbeistand beigeordnet werden muss (sofern ein solcher verlangt wird); auf einen besondern Sühneversuch gemäss § 307 Abs. 2 ZPO kann in jedem Fall verzichtet werden. 3. - Entscheid über die UR auch im Hauptverfahren möglich: Der Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung der nachgesuchten unentgeltlichen Rechtspflege kann zusammen mit dem das Hauptverfahren abschliessenden Entscheid erfolgen. Ein gesonderter UR-Entscheid ist nicht nötig. Es versteht sich indes von selbst, dass die Anforderungen an die Begründung der Verweigerung oder Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege dieselben bleiben wie im ordentlichen Verfahren. Wenn dem Gesuchsteller ausnahmsweise ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, sind auch hiefür die Gründe darzulegen. Wird über das UR-Gesuch im Entscheid über die Hauptsache befunden, ist zudem der Vermerk anzubringen, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der hierauf gestützte Kostenspruch unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Justizkommission des Obergerichts erfolgt. Bei ganzer oder teilweiser Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist im Entscheid weiter ein separater Rechtsmittelhinweis im Sinne von § 307 Abs. 5 ZPO aufzunehmen. Will der Gesuchsteller sowohl den Entscheid im Hauptverfahren, wie auch den (abweisenden) Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege beim Obergericht anfechten, hat er zwei getrennte Reehtsmittelschriften zu verfassen. |