Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Rechtsgebiet:Grundbuchrecht
Entscheiddatum:25.11.1992
Fallnummer:OG 1992 13
LGVE:1992 I Nr. 13
Leitsatz:Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft vom 26. März 1934 (GarG), § 23 Abs. 3 Grundbuch-Gesetz (SRL 225) und § 2 Grundbuchgebührentarif (SRL 228). Die Grundbuchgebühr für die Eintragung von Eigentum und die Errichtung von Grundpfandrechten in der Höhe von 2 Promille ist eine Gemengsteuer. Da der Bund von jeder Besteuerung durch Kantone und Gemeinden befreit ist, wird die Gebührenrechnung für die Übertragung von Eigentum an die Schweizerische Eidgenossenschaft auf die reine Verwaltungsgebühr von 1 Promille reduziert (siehe LGVE 1989 I Nr. 11 und 12).
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: