Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Rechtsgebiet:OR (Obligationenrecht)
Entscheiddatum:21.04.1993
Fallnummer:OG 1993 8
LGVE:1993 I Nr. 8
Leitsatz:Art. 164 OR. Forderungen der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern sind nicht abtretbar.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Gemäss Art. 164 OR können Forderungen nur abgetreten werden, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Zwar schliesst weder das Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (IBG) noch ein anderes Gesetz die Übertragbarkeit von Forderungen der Landwirtschaftlichen Kreditkasse aus. Auch wurde ein Ausschluss der Abtretbarkeit nicht durch die beteiligten Parteien vereinbart. Hingegen sind Forderungen der Landwirtschaftlichen Kreditkasse derart mit der Person des Gläubigers verbunden, dass der Gläubigerwechsel faktisch zu einer Änderung des Forderungsinhaltes führen würde (vgl. Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 5. Aufl., Zürich 1991, N 3563). Es ist daher davon auszugehen, dass Forderungen der Landwirtschaftlichen Kreditkasse aufgrund der besonderen Natur des Rechtsverhältnisses nicht abgetreten werden können.